Gesetzentwurf
der Abgeordneten ...
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des rechtsstaatlichen Schutzes vor staatlichem Machtmissbrauch, zur Sicherung der Kommunikationsfreiheiten und zur Reform des Amtsstrafrechts
(Rechtsstaatsschutzgesetz – RStSchG)
A. Problem und Ziel
Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität staatlicher Institutionen ist eine tragende Säule des demokratischen Rechtsstaats. Dieses Vertrauen befindet sich gegenwärtig in einer strukturellen Krise, die nicht allein auf subjektive Wahrnehmungen zurückzuführen ist, sondern mit objektiven Defiziten in den Kontroll- und Sanktionsmechanismen des deutschen Rechts korrespondiert. Das geltende Strafrecht weist erhebliche Schutzlücken auf, wenn es um die Verantwortlichkeit von Amtsträgern für pflichtwidriges Handeln geht. Insbesondere fehlt es an wirksamen Instrumenten zur Sanktionierung von Machtmissbrauch unterhalb der Schwelle der Rechtsbeugung sowie von strukturellem Fehlverhalten auf höchster politischer Ebene.
Die Meinungsfreiheit als konstitutives Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist zunehmenden Gefährdungen ausgesetzt, die nicht allein vom Staat, sondern auch von privaten Akteuren ausgehen. Marktbeherrschende digitale Plattformen verfügen über eine Kommunikationsmacht, die in ihrer faktischen Wirkung staatlichen Eingriffen gleichkommt. Der Ausschluss von diesen Plattformen kann für den Betroffenen einem faktischen Ausschluss aus dem öffentlichen Diskurs nahekommen. Das geltende Recht bietet keinen hinreichenden Schutz vor solchen Beeinträchtigungen und enthält insbesondere keine wirksamen Sanktionen für den Fall, dass staatliche Stellen ihrer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht nicht nachkommen.
Die Staatsanwaltschaften der Länder unterliegen nach geltendem Recht einem externen Weisungsrecht der Justizministerien. Diese Konstruktion steht in Spannung zu den Anforderungen des Europarechts. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 27. Mai 2019 in der Rechtssache C-508/18 festgestellt, dass die deutschen Staatsanwaltschaften nicht die für die Ausstellung Europäischer Haftbefehle erforderliche Unabhängigkeit von der Exekutive bieten.
Der Verfassungsschutz steht vor dem strukturellen Problem, dass er als dem Innenminister unterstellte Behörde politische Parteien beobachtet, die möglicherweise mit der Partei des Ministers im politischen Wettbewerb stehen. Diese Konstellation birgt die Gefahr einer parteipolitischen Instrumentalisierung, die mit dem Gebot staatlicher Neutralität im Parteienwettbewerb schwer vereinbar ist.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf schafft ein kohärentes System strafrechtlicher Normen zum Schutz vor staatlichem Machtmissbrauch und zur Sicherung der Kommunikationsfreiheiten. Er führt einen allgemeinen Tatbestand des Amtsmissbrauchs ein, der auch leichtfertiges Handeln erfasst und damit die praktisch bedeutsame Lücke zwischen der nahezu unanwendbaren Rechtsbeugung und der Straflosigkeit gravierender Pflichtverletzungen schließt. Ergänzend werden spezifische Tatbestände für qualifizierten Machtmissbrauch durch Hoheitsträger geschaffen, die besonders schwerwiegende Angriffe auf die verfassungsmäßige Ordnung, die Kommunikationsfreiheiten und das Gemeinwohl erfassen.
Der Entwurf begründet erstmals eine strafrechtlich bewehrte Pflicht des Staates, die Meinungsfreiheit auch gegen Beeinträchtigungen durch private Akteure zu schützen, soweit diese Beeinträchtigungen in ihrer Wirkung staatlichen Zensurmaßnahmen gleichkommen. Diese Regelung konkretisiert die aus der objektiv-rechtlichen Dimension der Grundrechte folgende Schutzpflicht des Staates und macht ihre vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung durch Hoheitsträger strafbar.
Das externe Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften wird abgeschafft und durch eine reine Dienstaufsicht ersetzt. Die Verfassungsschutzbehörden werden auf ihre Kernaufgabe der Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen zurückgeführt; die Beobachtung politischer Parteien wird an enge Voraussetzungen geknüpft.
C. Alternativen
Die bestehenden Regelungen könnten beibehalten werden. Dies würde jedoch bedeuten, dass die identifizierten Schutzlücken fortbestehen und das Vertrauen in die Integrität staatlicher Institutionen weiter erodiert. Eine Beschränkung auf disziplinarrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen wäre nicht gleich wirksam, da diese erfahrungsgemäß unzureichend sind und keine vergleichbare präventive Wirkung entfalten.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung kann ein begrenzter Mehraufwand durch die Bearbeitung entsprechender Verfahren entstehen, der sich jedoch im Rahmen der allgemeinen Personalausstattung der Justiz bewegen dürfte.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des rechtsstaatlichen Schutzes vor staatlichem Machtmissbrauch, zur Sicherung der Kommunikationsfreiheiten und zur Reform des Amtsstrafrechts (Rechtsstaatsschutzgesetz – RStSchG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
„2b. Hoheitsträger:
wer als Bundespräsident, als Präsident des Deutschen Bundestages, als Präsident des Bundesrates, als Präsident eines Landtages, als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, als Richter des Bundesverfassungsgerichts, als Präsident oder Vizepräsident eines obersten Gerichtshofes des Bundes, als Generalbundesanwalt, als Präsident des Bundesrechnungshofes oder als Präsident des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder des Militärischen Abschirmdienstes tätig ist oder war, soweit die Tat in Ausübung oder unter Ausnutzung dieser Funktion begangen wird;"
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. Amtspflicht:
die sich aus Gesetz, Rechtsverordnung, Verwaltungsvorschrift, Satzung, dienstlicher Anordnung, berufsständischen Regeln oder der Natur des Amtes ergebende Pflicht zu rechtmäßigem, sachgerechtem, unparteiischem und an den Interessen des Gemeinwohls orientiertem Handeln;"
Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:
„4b. Amtliche Verlautbarung:
eine Erklärung, die ein Amtsträger oder Hoheitsträger in amtlicher Eigenschaft gegenüber der Öffentlichkeit oder einem nicht unerheblichen Personenkreis abgibt und die nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt als Äußerung des Amtes, der Behörde oder des Verfassungsorgans und nicht als private Meinungsäußerung erscheint;"
2. § 45 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen."
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Wer wegen einer Straftat nach den §§ 339a bis 339d oder §§ 353a bis 353p zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, verliert für die Dauer von zehn Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Das Gericht kann diese Dauer auf bis zu fünfzehn Jahre verlängern, wenn die Schwere der Tat dies gebietet."
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht aberkennen, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, wenn das Gesetz dies besonders vorsieht und wenn die Tat eine besonders schwerwiegende Missachtung demokratischer Grundwerte offenbart. Die Aberkennung des aktiven Wahlrechts setzt voraus, dass der Verurteilte wegen einer Straftat nach den §§ 339a bis 339d oder §§ 353a bis 353p zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird."
3. Nach § 339 werden folgende §§ 339a bis 339d eingefügt:
§ 339a
Amtsmissbrauch
(1) Wer als Amtsträger oder als Person, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht, unter Verletzung seiner Amtspflichten seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht und dadurch einen anderen in seinen Rechten beeinträchtigt oder eine rechtswidrige Maßnahme gegen einen anderen verhängt, anordnet, bestätigt oder aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch der vorsätzlichen Tat ist strafbar.
(4) Die Tat nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Ein besonderes öffentliches Interesse ist in der Regel anzunehmen, wenn der Täter als Richter, Staatsanwalt oder sonstiger Angehöriger einer Strafverfolgungsbehörde gehandelt hat, wenn die Tat sich gegen mehrere Personen richtet, wenn die Tat in einem Zusammenhang mit der Ausübung von Grundrechten durch den Verletzten steht oder wenn die Tat geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der öffentlichen Verwaltung erheblich zu erschüttern.
§ 339b
Schwerer Amtsmissbrauch
(1) In besonders schweren Fällen des § 339a Absatz 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(2) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gemeinschaftlich mit anderen Amtsträgern oder als Mitglied einer Gruppe handelt, die sich zur wiederholten Begehung von Taten nach § 339a verbunden hat, wenn der Täter durch die Tat die wirtschaftliche oder berufliche Existenz des Verletzten gefährdet oder zerstört, wenn der Täter die Tat unter Ausnutzung einer gegen den Verletzten bestehenden Abhängigkeit oder eines Herrschafts- oder Gewaltverhältnisses oder einer besonderen Hilflosigkeit des Verletzten begeht, wenn der Täter durch die Tat eine Vielzahl von Menschen in ihren Rechten beeinträchtigt, wenn der Täter durch die Tat einen Vermögensschaden von mehr als fünfhunderttausend Euro verursacht, wenn der Täter als Richter in einem Strafverfahren handelt und dadurch die Freiheit des Betroffenen gefährdet oder ihm diese entzieht, wenn der Täter als Staatsanwalt ein Ermittlungsverfahren einleitet, fortführt oder die Anklage erhebt, obwohl offensichtlich kein hinreichender Tatverdacht besteht und die Maßnahme erkennbar sachfremden Zwecken dient, oder wenn der Täter als Staatsanwalt ein Ermittlungsverfahren einstellt oder von der Verfolgung absieht, obwohl ein hinreichender Tatverdacht offensichtlich gegeben ist und die Entscheidung erkennbar sachfremden Zwecken dient.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter durch die Tat den Tod eines Menschen verursacht oder wenn der Täter als Hoheitsträger handelt.
§ 339c
Amtsmissbrauch durch Unterlassen
(1) Ein Amtsträger, der es pflichtwidrig unterlässt, einen ihm bekannten oder für ihn offensichtlichen Missbrauch durch andere Amtsträger zu verhindern oder der zuständigen Stelle anzuzeigen, obwohl dies in seiner Macht steht, oder der es pflichtwidrig unterlässt, eine ihm obliegende Kontroll- oder Aufsichtspflicht wahrzunehmen, obwohl deren Wahrnehmung geeignet gewesen wäre, eine Tat nach § 339a zu verhindern, oder der es pflichtwidrig unterlässt, eine gebotene Entscheidung zu treffen, deren Unterlassen zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Rechten anderer führt, wird wie ein Täter nach § 339a bestraft, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig handelt.
(2) Wer als Leiter einer Behörde oder Dienststelle oder als sonstiger Dienstvorgesetzter es pflichtwidrig unterlässt, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, um systematischen Amtsmissbrauch in seinem Verantwortungsbereich zu verhindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er die Gefahr des systematischen Missbrauchs erkannt hat oder bei pflichtgemäßer Prüfung hätte erkennen müssen und wenn es infolge des Unterlassens zu einer Tat nach § 339a kommt.
(3) Die Strafe nach Absatz 2 ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn durch das Unterlassen ein Vermögensschaden von mehr als einer Million Euro entstanden ist, wenn durch das Unterlassen die körperliche Unversehrtheit oder das Leben von Menschen gefährdet wurde oder wenn durch das Unterlassen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der öffentlichen Verwaltung in schwerwiegender Weise erschüttert wurde.
§ 339d
Ergänzende Bestimmungen zum Amtsmissbrauch
(1) Die Verjährung von Taten nach den §§ 339a bis 339c beginnt nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Verletzte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können, jedoch nicht später als zehn Jahre nach Beendigung der Tat. Die Verjährungsfrist beträgt abweichend von § 78 Absatz 3 mindestens zehn Jahre.
(2) Die Amtsträgereigenschaft nach den §§ 339a bis 339c besteht auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses fort, soweit die Tat während des Amtsverhältnisses begangen wurde.
(3) Amtsträger haben für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Amtspflichten eine Garantenstellung im Sinne des § 13. Die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes bleibt unberührt. Sie schützt die sachliche Unabhängigkeit des Richters bei der Entscheidungsfindung, nicht jedoch die Verantwortlichkeit für grob pflichtwidriges Verfahrenshandeln, das in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Inhalt der richterlichen Entscheidung steht."
4. Nach § 353 werden folgende §§ 353a bis 353p eingefügt:
§ 353a
Verfassungsverrat
(1) Ein Hoheitsträger, der es unternimmt, die in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Grundsätze in ihrem Wesensgehalt zu beseitigen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft, wenn er außerhalb der verfassungsmäßig vorgesehenen Verfahren handelt oder wenn er diese Verfahren in offensichtlich missbräuchlicher Weise instrumentalisiert, um einen mit den Grundsätzen des Artikels 79 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbaren Zustand herbeizuführen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat in einem frühen Stadium aufgegeben wird und der Täter freiwillig und ernsthaft dazu beiträgt, die Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung abzuwenden.
§ 353b
Sabotage des Gemeinwohls
(1) Ein Hoheitsträger, der vorsätzlich eine Entscheidung trifft, die eine unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder die existenziellen wirtschaftlichen Grundlagen der Bevölkerung oder erheblicher Teile der Bevölkerung herbeiführt, und die nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Erkenntnissen und unter Berücksichtigung des dem Hoheitsträger zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums offensichtlich durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt werden kann, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Hoheitsträger eine Entscheidung nach Absatz 1 vorsätzlich unterlässt, obwohl er zur Entscheidung rechtlich verpflichtet ist und obwohl die Entscheidung geeignet gewesen wäre, die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr abzuwenden.
(3) Handelt der Täter leichtfertig, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) Die Strafe ist lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn durch die Tat der Tod eines Menschen oder eine schwere Gesundheitsschädigung einer Vielzahl von Menschen verursacht wird, wenn durch die Tat die Existenzgrundlage des deutschen Volkes oder erheblicher Teile der Bevölkerung nachhaltig beeinträchtigt wird oder wenn durch die Tat die Handlungsfähigkeit des Staates in existenzbedrohender Weise beeinträchtigt wird.
§ 353c
Landesverräterische Zusammenarbeit
(1) Ein Mitglied der Bundesregierung, des Deutschen Bundestages oder einer Landesregierung, das verdeckt mit ausländischen Staaten, ausländischen oder internationalen Organisationen, ausländischen Unternehmen oder im Ausland ansässigen Einzelpersonen zusammenarbeitet und dabei die Interessen der Bundesrepublik Deutschland erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Eine erhebliche Schädigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland liegt vor, wenn dem Kooperationspartner Vorteile verschafft werden, die in einem offenkundigen Missverhältnis zu den Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen und für die kein angemessener Gegenwert erlangt wird, oder wenn der Bundesrepublik Deutschland ein erheblicher außenpolitischer, sicherheitspolitischer oder wirtschaftlicher Nachteil zugefügt wird.
(3) Verdeckt ist eine Zusammenarbeit, wenn ihr Inhalt, ihre Zielrichtung oder die getroffenen Vereinbarungen gegenüber den zuständigen Verfassungsorganen oder der Öffentlichkeit bewusst geheim gehalten werden oder wenn über sie getäuscht wird, obwohl eine Offenlegung verfassungsrechtlich oder gesetzlich geboten wäre.
(4) Nicht erfasst sind die übliche Vertraulichkeit diplomatischer Verhandlungen, soweit die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag in geeigneter Weise Rechenschaft gibt, Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit, Bündnispolitik oder sonstigen internationalen Kooperation, die im Einklang mit den außenpolitischen Grundlinien der Bundesrepublik Deutschland stehen und dem Deutschen Bundestag in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden, sowie der Informationsaustausch zwischen Abgeordneten und ausländischen Partnern, soweit er der parlamentarischen Arbeit dient und nicht gegen Geheimhaltungspflichten verstößt.
(5) Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn die Tat im Zusammenwirken mit einem ausländischen Nachrichtendienst begangen wird, wenn die Tat die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erheblich gefährdet oder wenn der Täter für seine Mitwirkung einen erheblichen Vorteil erhält oder sich hat versprechen lassen.
§ 353d
Einführung von Zensur
(1) Ein Hoheitsträger, der eine allgemeine Anordnung trifft oder durchsetzt, durch die entgegen Artikel 5 des Grundgesetzes die Verbreitung bestimmter Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen allgemein untersagt wird, ohne dass die Untersagung durch ein allgemeines Gesetz im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 des Grundgesetzes gedeckt ist und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit entspricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Gleiches gilt, wenn ein System der Vorabkontrolle von Veröffentlichungen eingeführt wird oder wenn Personen wegen des Inhalts ihrer Meinungsäußerungen, die nicht den Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllen, systematisch von staatlichen Leistungen, öffentlichen Ämtern oder der Teilnahme am öffentlichen Leben ausgeschlossen werden.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Hoheitsträger nichtstaatliche Einrichtungen durch Vereinbarungen, finanzielle Zuwendungen, regulatorische Drohungen, behördliche Einflussnahme oder sonstige Maßnahmen gezielt veranlasst, Handlungen nach Absatz 1 vorzunehmen, oder wer solche Handlungen durch nichtstaatliche Einrichtungen billigt, fördert oder unterstützt, sofern diese Handlungen nach ihrer Wirkung staatlichen Zensurmaßnahmen gleichkommen.
(3) Ein Hoheitsträger, der es pflichtwidrig unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen, um die Meinungsfreiheit gegen erhebliche Beeinträchtigungen durch nichtstaatliche Einrichtungen zu schützen, obwohl eine konkrete gesetzliche Pflicht zum Handeln besteht und obwohl die Beeinträchtigung in ihrer Wirkung staatlichen Zensurmaßnahmen gleichkommt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn er vorsätzlich handelt. Handelt der Täter leichtfertig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Eine Beeinträchtigung kommt in ihrer Wirkung staatlichen Zensurmaßnahmen gleich, wenn sie von einem marktbeherrschenden Unternehmen oder einer sonstigen Einrichtung ausgeht, die für die öffentliche Kommunikation von wesentlicher Bedeutung ist, und wenn sie geeignet ist, den Betroffenen vom öffentlichen Diskurs faktisch auszuschließen oder seine Teilhabe daran erheblich zu erschweren. Die Pflicht zum Handeln nach Satz 1 umfasst die Pflicht, im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Befugnisse auf die Beseitigung der Beeinträchtigung hinzuwirken und erforderlichenfalls dem Gesetzgeber geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.
(4) Der Versuch der vorsätzlichen Tat nach den Absätzen 1 und 2 ist strafbar.
(5) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn die Maßnahme nur einen eng begrenzten Personenkreis betrifft und die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit von geringem Gewicht ist.
§ 353e
Politische Verfolgung
(1) Ein Amtsträger, der einen anderen wegen dessen politischer Überzeugung, Religion, Weltanschauung, nationaler oder ethnischer Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe politisch verfolgt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Eine politische Verfolgung liegt vor, wenn der Täter Maßnahmen der Strafverfolgung, des Straf- oder Maßregelvollzugs, der Gefahrenabwehr oder der Nachrichtendienste gegen den Betroffenen einsetzt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen oder unter offensichtlicher Überschreitung der gesetzlichen Grenzen, wenn der Täter den Betroffenen in rechtswidriger Weise von staatlichen Leistungen, öffentlichen Ämtern oder Positionen ausschließt oder wenn der Täter den Betroffenen in sonstiger Weise durch staatliche Maßnahmen erheblich in seinen Rechten oder seiner Lebensführung beeinträchtigt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es als Amtsträger pflichtwidrig unterlässt, Verfolgungshandlungen nach Absatz 1 zu verhindern oder zu unterbinden, obwohl er dazu in der Lage und rechtlich verpflichtet ist.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn die Tat eine erhebliche Verletzung der in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gewährleisteten Rechte zur Folge hat, wenn die Tat sich gegen mehrere Personen oder eine Personengruppe richtet oder wenn die Tat über einen längeren Zeitraum oder wiederholt begangen wird.
(4) Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn durch die Tat ein erheblicher Freiheitsentzug des Betroffenen eintritt, wenn der Betroffene an Leib oder Gesundheit erheblich geschädigt wird, wenn die wirtschaftliche oder berufliche Existenz des Betroffenen zerstört wird oder wenn die Tat als systematische Verfolgung einer Personengruppe begangen wird.
(5) Wird durch die Tat der Tod des Betroffenen verursacht und nimmt der Täter dies wenigstens billigend in Kauf, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe.
§ 353f
Verfolgung mit nachrichtendienstlichen oder polizeilichen Mitteln
(1) Ein Amtsträger, der unter Einsatz der Befugnisse der Nachrichtendienste, der Polizeibehörden oder der Staatsanwaltschaften eine Person politisch verfolgt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter politische Parteien, politische Vereinigungen oder deren Repräsentanten verfolgt, wenn die Tat in der Absicht begangen wird, dem Betroffenen einen erheblichen Schaden zuzufügen, oder wenn die Tat geeignet ist, den demokratischen Willensbildungsprozess erheblich zu beeinträchtigen.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn ein Hoheitsträger zu Handlungen nach Absatz 1 oder 2 anweist, sie anordnet oder zu ihrer Begehung auffordert.
(4) § 353e Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 353g
Private Verfolgungsorganisationen
(1) Wer eine Organisation gründet, betreibt, finanziert, leitet oder in sonstiger Weise wesentlich unterstützt, die darauf ausgerichtet ist, unter Einsatz nachrichtendienstlicher Methoden politische Parteien, politische Vereinigungen, deren Repräsentanten oder politisch tätige Einzelpersonen auszuforschen, um sie zu diskreditieren, politisch zu bekämpfen oder in sonstiger Weise zu verfolgen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Gleiches gilt für eine Organisation, die darauf ausgerichtet ist, politische Gegner oder Wähler durch Straftaten, deren Androhung oder durch Nötigung einzuschüchtern oder zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich als Mitglied oder Beschäftigter an einer solchen Organisation beteiligt, sofern ihm deren Ausrichtung bekannt ist.
(3) Ein Amtsträger, der eine Organisation nach Absatz 1 wissentlich duldet oder es pflichtwidrig unterlässt, gegen sie einzuschreiten, obwohl er dazu rechtlich verpflichtet und in der Lage ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(4) Handelt ein Hoheitsträger nach Absatz 1 oder 3, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
§ 353h
Amtliche Falschinformation
(1) Ein Hoheitsträger, der in einer amtlichen Verlautbarung vorsätzlich Tatsachen verbreitet, deren Unwahrheit ihm bekannt ist, und dadurch eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Vielzahl von Menschen, für die wirtschaftlichen Grundlagen erheblicher Teile der Bevölkerung oder für die öffentliche Sicherheit herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter leichtfertig hinsichtlich der Unwahrheit der verbreiteten Tatsachen, ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn die Tat erhebliche Gesundheitsschäden bei einer Vielzahl von Menschen verursacht, wenn die Tat einen Vermögensschaden von mehr als zehn Millionen Euro verursacht oder wenn die Tat geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit staatlicher Informationen nachhaltig zu erschüttern.
(4) Verursacht die Tat den Tod eines Menschen und nimmt der Täter dies wenigstens billigend in Kauf, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 353i
Missbrauch öffentlicher Mittel
(1) Ein Amtsträger oder Mandatsträger, der Entscheidungen über die Verwendung öffentlicher Mittel trifft oder an solchen Entscheidungen mitwirkt und sich selbst, einen Angehörigen oder eine ihm sonst nahestehende Person bereichert oder zu bereichern versucht oder einem Dritten Vorteile zuwendet, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wenn durch die Tat ein Vermögensnachteil für die öffentliche Hand entsteht.
(2) Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter als Hoheitsträger handelt, wenn der Vermögensnachteil mehr als eine Million Euro beträgt oder wenn die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wird, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn der Nachteil gering ist und der Täter ihn freiwillig und vollständig ersetzt.
§ 353j
Schädigung des Staatsvermögens
(1) Ein Amtsträger, der vorsätzlich Vermögenswerte der öffentlichen Hand beschädigt, zerstört oder deren Wert erheblich mindert, der Vermögenswerte der öffentlichen Hand an Dritte veräußert oder überträgt, ohne dass ein sachlicher Grund hierfür besteht und ohne dass ein angemessener Gegenwert erlangt wird, oder der es pflichtwidrig unterlässt, Vermögenswerte der öffentlichen Hand vor einer ihm bekannten erheblichen Gefährdung zu schützen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Schaden mehr als eine Million Euro beträgt. Bei einem Schaden von mehr als zehn Millionen Euro ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren.
§ 353k
Verletzung des Neutralitätsgebots
(1) Ein Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, das in amtlicher Eigenschaft für oder gegen eine politische Partei oder einen Wahlvorschlag im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Wahl wirbt oder staatliche Ressourcen, insbesondere Haushaltsmittel, Personal, Einrichtungen oder Kommunikationskanäle, für Wahlkampfzwecke zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder eines Wahlvorschlags einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger unter Verstoß gegen das Gebot der parteipolitischen Neutralität staatliche Ressourcen in erheblichem Umfang für die Förderung oder Bekämpfung bestimmter politischer Richtungen einsetzt.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat wiederholt begangen wird, wenn erhebliche staatliche Ressourcen eingesetzt werden oder wenn die Tat geeignet ist, den Ausgang einer Wahl zu beeinflussen.
§ 353l
Manipulation des Verfassungsschutzes
(1) Wer als Hoheitsträger oder als Leiter einer Verfassungsschutzbehörde die Beobachtung einer politischen Partei oder Vereinigung anordnet oder aufrechterhält, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür offensichtlich nicht vorliegen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Informationen über die Beobachtung einer politischen Partei oder Vereinigung öffentlich bekanntgibt, obwohl die Bekanntgabe zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht erforderlich ist und erkennbar dem Zweck dient, die betroffene Partei oder Vereinigung politisch zu beschädigen. Gleiches gilt für denjenigen, der den Verfassungsschutzbehörden Weisungen erteilt, die auf eine parteipolitisch motivierte Beeinflussung deren Tätigkeit gerichtet sind.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Beschäftigter einer Verfassungsschutzbehörde einer Weisung nach Absatz 1 Satz 3 Folge leistet, obwohl deren Rechtswidrigkeit für ihn offensichtlich ist.
§ 353m
Behinderung der Strafverfolgung durch Hoheitsträger
(1) Ein Hoheitsträger, der auf die Strafverfolgungsbehörden einwirkt, um die Verfolgung einer Straftat zu verhindern oder wesentlich zu erschweren, um die Verfolgung einer Person herbeizuführen, obwohl offensichtlich kein hinreichender Tatverdacht besteht, oder um die Besetzung einer staatsanwaltschaftlichen Position mit dem Ziel herbeizuführen, dass eine bestimmte Strafsache in einer bestimmten Weise behandelt wird, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Hoheitsträger auf die Besetzung von Richterämtern Einfluss nimmt, um die Entscheidung einer bestimmten Rechtssache in einer bestimmten Weise herbeizuführen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 353n
Aufstachelung zu politischer Verfolgung
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne des § 11 Absatz 3 zu Verfolgungshandlungen im Sinne des § 353e aufruft, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer für die Begehung von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 353e Belohnungen oder sonstige Vorteile in Aussicht stellt oder gewährt.
(3) Führt eine Tat nach Absatz 1 oder 2 zu Verfolgungshandlungen, richtet sich die Strafe nach § 353e. Tritt durch die Verfolgungshandlung der Tod eines Menschen ein, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
§ 353o
Wirtschaftliche Verfolgung
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr einen anderen wegen dessen politischer Überzeugung, seiner verfassungsgemäßen politischen Betätigung, seiner Religion oder Weltanschauung benachteiligt, indem er ohne sachlichen Grund einen Vertrag kündigt oder die Begründung eines Vertragsverhältnisses verweigert, indem er ohne sachlichen Grund eine Leistung verweigert, die er gegenüber der Allgemeinheit oder einem größeren Personenkreis anbietet, oder indem er den anderen in sonstiger erheblicher Weise wirtschaftlich benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag verfolgt.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet, wenn die Tat auf Weisung oder unter Mitwirkung einer staatlichen Stelle erfolgt oder wenn die Tat Teil einer systematischen Kampagne gegen bestimmte politische Richtungen ist.
§ 353p
Ergänzende Bestimmungen zu Machtmissbrauch durch Hoheitsträger
(1) Für Taten nach den §§ 353a bis 353o gelten § 339d Absatz 1 und 2 sowie § 339c Absatz 1 entsprechend.
(2) Das Gericht kann bei einer Verurteilung nach den §§ 353a bis 353o neben der Strafe anordnen, dass der Verurteilte die Kosten einer Veröffentlichung der Verurteilung in geeigneten Medien trägt, dass dem Verurteilten für einen Zeitraum von bis zu fünfzehn Jahren verboten wird, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder für ein solches zu kandidieren, und dass der Verurteilte zur Leistung einer Geldentschädigung an die Geschädigten oder, sofern keine bestimmbaren Geschädigten vorhanden sind, an die Staatskasse zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke verpflichtet wird.
(3) Die Aberkennung des aktiven Wahlrechts nach § 45 Absatz 5 kann bei Verurteilungen nach den §§ 353a bis 353o angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Absatz 5 vorliegen."
5. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 339 werden die Angaben „§ 339a Amtsmissbrauch", „§ 339b Schwerer Amtsmissbrauch", „§ 339c Amtsmissbrauch durch Unterlassen" und „§ 339d Ergänzende Bestimmungen zum Amtsmissbrauch" eingefügt.
Nach der Angabe zu § 353 werden die Angaben „§ 353a Verfassungsverrat", „§ 353b Sabotage des Gemeinwohls", „§ 353c Landesverräterische Zusammenarbeit", „§ 353d Einführung von Zensur", „§ 353e Politische Verfolgung", „§ 353f Verfolgung mit nachrichtendienstlichen oder polizeilichen Mitteln", „§ 353g Private Verfolgungsorganisationen", „§ 353h Amtliche Falschinformation", „§ 353i Missbrauch öffentlicher Mittel", „§ 353j Schädigung des Staatsvermögens", „§ 353k Verletzung des Neutralitätsgebots", „§ 353l Manipulation des Verfassungsschutzes", „§ 353m Behinderung der Strafverfolgung durch Hoheitsträger", „§ 353n Aufstachelung zu politischer Verfolgung", „§ 353o Wirtschaftliche Verfolgung" und „§ 353p Ergänzende Bestimmungen zu Machtmissbrauch durch Hoheitsträger" eingefügt.
6. § 74a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. den §§ 339a bis 339d und §§ 353a bis 353p,"
7. § 78 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. zehn Jahre bei Taten nach den §§ 339a bis 339d und §§ 353a bis 353p, soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 eine längere Verjährungsfrist gilt,"
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung
Das geltende deutsche Strafrecht weist erhebliche Schutzlücken auf, wenn es um die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern für pflichtwidriges Handeln geht. Diese Schutzlücken sind nicht zufällig entstanden, sondern Ausdruck einer historisch gewachsenen Zurückhaltung des Gesetzgebers gegenüber der Kriminalisierung staatlichen Handelns. Diese Zurückhaltung war in einer Zeit, in der das Vertrauen in staatliche Institutionen hoch und die Gefahr des Missbrauchs gering erschien, nachvollziehbar. Angesichts der Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit und des gewandelten Verhältnisses zwischen Bürger und Staat erscheint sie jedoch nicht mehr zeitgemäß.
Der Tatbestand der Rechtsbeugung nach § 339 StGB ist in der Praxis nahezu bedeutungslos geworden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Anwendungsschwelle so hoch angesetzt, dass Verurteilungen zur absoluten Ausnahme gehören. Erforderlich ist nach dieser Rechtsprechung ein elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege. § 339 StGB erfasst danach nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2024 - 2 StR 54/24, Rn. 39 ff.). Diese restriktive Auslegung führt dazu, dass selbst gravierende Pflichtverletzungen von Richtern und Staatsanwälten strafrechtlich nicht erfasst werden, solange der Nachweis des Vorsatzes zur Rechtsverletzung nicht gelingt.
Die übrigen Amtsdelikte des Strafgesetzbuches sind auf spezifische Handlungsweisen zugeschnitten und erfassen nicht das breite Spektrum pflichtwidrigen Amtshandelns. Die Korruptionsdelikte der §§ 331 ff. StGB setzen eine Unrechtsvereinbarung voraus und versagen, wenn der Amtsträger nicht aus Eigennutz, sondern aus anderen Motiven pflichtwidrig handelt. Die §§ 340, 343, 344 StGB erfassen nur bestimmte Formen der Körperverletzung, Aussageerpressung und Verfolgung Unschuldiger. Der Untreuetatbestand des § 266 StGB erfordert eine spezifische Vermögensbetreuungspflicht, die bei allgemeinen Amtspflichten regelmäßig nicht gegeben ist.
Diese Schutzlücken haben in der Praxis zu einer weitgehenden Straflosigkeit gravierender Pflichtverletzungen geführt. Der Cum-Ex-Skandal mit einem geschätzten Schaden von über fünfzig Milliarden Euro für den deutschen Fiskus illustriert dies eindrücklich. Die ehemalige hierfür zuständige Oberstaatsanwältin Anne Brorhilker hat nach ihrem Ausscheiden aus dem Staatsdienst systemische Defizite beschrieben, die von unzureichender Ressourcenausstattung über mangelnde Spezialisierung bis hin zu strukturellen Behinderungen der Aufklärung reichen. Die strafrechtliche Frage, ob Amtsträger in Finanzbehörden, Aufsichtsgremien und der Justizverwaltung durch grob pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen diesen Schaden ermöglicht oder dessen Aufklärung behindert haben, bleibt nach geltendem Recht weitgehend unbeantwortet.
Der vorliegende Gesetzentwurf schließt diese Schutzlücken, indem er einen allgemeinen Tatbestand des Amtsmissbrauchs einführt, der auch leichtfertiges Handeln erfasst, und ihn durch spezifische Tatbestände für qualifizierten Machtmissbrauch auf höchster politischer Ebene ergänzt.
II. Die Notwendigkeit eines Amtsmissbrauchstatbestands
Die Einführung eines eigenständigen Amtsmissbrauchstatbestands ist aus mehreren Gründen geboten.
Erstens entspricht sie einer europäischen Rechtstradition. Zahlreiche europäische Rechtsordnungen kennen seit langem einen eigenständigen Straftatbestand des Amtsmissbrauchs. Das österreichische Strafgesetzbuch enthält in § 302 den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt. Das italienische Strafgesetzbuch normiert in Artikel 323 den Tatbestand des abuso d'ufficio. Das französische Strafgesetzbuch kennt den Tatbestand des abus d'autorité. Die Ausgestaltung dieser Tatbestände unterscheidet sich im Detail, doch lässt sich ein gemeinsamer Kern erkennen, nämlich der Schutz der Bürger vor missbräuchlicher Ausübung staatlicher Gewalt. Mit der Einführung eines Amtsmissbrauchstatbestands vollzieht das deutsche Strafrecht eine Annäherung an diese europäische Rechtstradition.
Zweitens trägt die Einführung eines Amtsmissbrauchstatbestands dem gewandelten Verständnis des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat Rechnung. Das Grundgesetz bindet alle staatliche Gewalt an die Grundrechte und unterwirft sie dem Gesetz. Artikel 1 Absatz 3 bestimmt, dass die Grundrechte die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden. Artikel 20 Absatz 3 ordnet an, dass die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind. Diese Bindungen bedürfen effektiver Sanktionsmechanismen, um mehr als bloße Programmsätze zu sein. Die strafrechtliche Sanktionierung gravierender Pflichtverletzungen ist ein notwendiger Bestandteil dieser Sanktionsmechanismen.
Drittens reagiert die Einführung eines Amtsmissbrauchstatbestands auf ein gestiegenes Misstrauenspotenzial in der Bevölkerung. In Zeiten zunehmender Polarisierung und eines wachsenden Misstrauens gegenüber staatlichen Institutionen steigt das Bedürfnis nach effektiven Kontrollmechanismen. Die mediale Berichterstattung über Fälle von Amtsmissbrauch, sei es in der Polizei, der Verwaltung oder der Justiz, hat das öffentliche Bewusstsein für diese Problematik geschärft. Ein strafrechtlicher Tatbestand, der solche Verhaltensweisen erfasst, kann dazu beitragen, das Vertrauen in staatliche Institutionen wiederherzustellen.
Die zentrale Innovation des vorliegenden Entwurfs liegt in der Einführung der Leichtfertigkeit als Verschuldensform. Leichtfertigkeit bezeichnet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts entspricht. Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, unbeachtet lässt. Die Einführung dieses Merkmals ermöglicht die strafrechtliche Erfassung von Fällen, in denen ein Amtsträger zwar nicht vorsätzlich rechtswidrig handelt, aber die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in besonders gravierender Weise verletzt.
Die Leichtfertigkeit ist dem deutschen Strafrecht nicht fremd. Sie findet sich bereits in zahlreichen Tatbeständen, etwa in § 97 Absatz 2 betreffend den Verrat illegaler Geheimnisse, in § 138 Absatz 3 betreffend die Nichtanzeige geplanter Straftaten, in § 264 Absatz 5 betreffend den Subventionsbetrug, in § 283 Absatz 4 betreffend den Bankrott und in § 370 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung betreffend die Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Die Übertragung dieses Merkmals auf den Bereich der Amtsdelikte ist dogmatisch konsequent, da Amtsträger kraft ihrer Stellung eine gesteigerte Verantwortung gegenüber den Bürgern tragen, die eine erhöhte Sorgfaltspflicht rechtfertigt.
III. Die Schutzpflicht des Staates für die Meinungsfreiheit
Ein zentrales Anliegen des Gesetzentwurfs ist die strafrechtliche Absicherung der Meinungsfreiheit gegen Beeinträchtigungen, die von privaten Akteuren ausgehen, aber in ihrer Wirkung staatlichen Zensurmaßnahmen gleichkommen. Diese Regelung bedarf einer eingehenden verfassungsrechtlichen Begründung, da sie über das hinausgeht, was die herrschende Meinung aus der objektiv-rechtlichen Dimension der Grundrechte ableitet.
Die Grundrechte des Grundgesetzes sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur subjektive Abwehrrechte gegen den Staat, sondern zugleich objektive Wertentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten und Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung geben. Aus dieser objektiv-rechtlichen Dimension folgen staatliche Schutzpflichten, die den Staat verpflichten, die Grundrechte auch gegen Beeinträchtigungen durch Dritte zu schützen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Schutzpflichten wiederholt anerkannt und aus ihnen konkrete Handlungspflichten des Staates abgeleitet.
Die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes nimmt in diesem System eine herausgehobene Stellung ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Meinungsfreiheit als schlechthin konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung bezeichnet. Sie ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der das Lebenselement demokratischer Gemeinwesen ist. Ohne freie öffentliche Diskussion gibt es keine freie Meinungsbildung, ohne freie Meinungsbildung keine demokratische Legitimation staatlicher Herrschaft.
Diese besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit für das demokratische Gemeinwesen rechtfertigt und gebietet eine besondere Ausgestaltung der staatlichen Schutzpflicht. Anders als bei anderen Grundrechten, bei denen die Schutzpflicht in erster Linie auf den Schutz des einzelnen Grundrechtsträgers gerichtet ist, dient die Schutzpflicht für die Meinungsfreiheit zugleich dem Schutz des demokratischen Prozesses selbst. Eine Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit, die geeignet ist, den öffentlichen Diskurs zu verzerren oder bestimmte Meinungen aus dem öffentlichen Diskurs auszuschließen, gefährdet nicht nur den einzelnen Betroffenen, sondern die demokratische Willensbildung insgesamt.
Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit der Verabschiedung des Grundgesetzes grundlegend verändert. Die Digitalisierung der Kommunikation hat zur Entstehung privater Plattformen geführt, die für die öffentliche Kommunikation eine Bedeutung erlangt haben, die derjenigen traditioneller Medien in vieler Hinsicht überlegen ist. Marktbeherrschende digitale Plattformen verfügen über eine Kommunikationsmacht, die in ihrer faktischen Wirkung staatlichen Eingriffen gleichkommt. Der Ausschluss von einer solchen Plattform kann für den Betroffenen einem faktischen Ausschluss aus dem öffentlichen Diskurs nahekommen. Die Entscheidungen dieser Plattformen über die Zulässigkeit von Inhalten haben eine Tragweite, die mit derjenigen staatlicher Maßnahmen vergleichbar ist.
Diese Entwicklung hat zu einer Asymmetrie geführt, die mit den Grundannahmen des Grundgesetzes schwer vereinbar ist. Das Grundgesetz geht davon aus, dass die Meinungsfreiheit in erster Linie durch staatliche Eingriffe gefährdet wird. Es enthält deshalb ein ausdrückliches Zensurverbot in Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 und unterwirft staatliche Einschränkungen der Meinungsfreiheit den strengen Anforderungen des Artikels 5 Absatz 2. Private Einschränkungen der Meinungsfreiheit werden demgegenüber vom Grundgesetz nicht unmittelbar adressiert, sondern nur mittelbar über die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das Privatrecht.
Diese Asymmetrie führt in der digitalen Kommunikationswelt zu Ergebnissen, die mit dem Schutzzweck der Meinungsfreiheit nicht vereinbar sind. Private Plattformen können faktisch Zensur ausüben, ohne den verfassungsrechtlichen Bindungen zu unterliegen, denen staatliche Stellen unterworfen sind. Sie können Meinungen unterdrücken, Nutzer ausschließen und den öffentlichen Diskurs in einer Weise beeinflussen, die dem Staat verboten wäre. Der Staat wird dadurch in die Rolle eines Zuschauers gedrängt, der der Erosion der Meinungsfreiheit tatenlos zusieht.
Diese Situation ist verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. Die Schutzpflicht des Staates für die Meinungsfreiheit verpflichtet ihn, gegen Beeinträchtigungen vorzugehen, die von privaten Akteuren ausgehen und die Meinungsfreiheit in einer Weise beeinträchtigen, die staatlichen Zensurmaßnahmen gleichkommt. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die privaten Akteure ihrerseits grundrechtsberechtigt sind und sich auf ihre eigene Meinungs- oder Vertragsfreiheit berufen können. Denn die Schutzpflicht für die Meinungsfreiheit ist nicht nur auf den Schutz des einzelnen Betroffenen gerichtet, sondern dient zugleich der Aufrechterhaltung der Funktionsbedingungen des demokratischen Prozesses.
Der vorliegende Gesetzentwurf konkretisiert diese Schutzpflicht, indem er in § 353d Absatz 3 eine strafrechtlich bewehrte Handlungspflicht für Hoheitsträger begründet. Diese Regelung verpflichtet Hoheitsträger, Maßnahmen zu ergreifen, um die Meinungsfreiheit gegen erhebliche Beeinträchtigungen durch nichtstaatliche Einrichtungen zu schützen, soweit diese Beeinträchtigungen in ihrer Wirkung staatlichen Zensurmaßnahmen gleichkommen. Die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung dieser Pflicht wird unter Strafe gestellt.
Die Regelung ist sorgfältig auf Fälle beschränkt, in denen ein Einschreiten des Staates verfassungsrechtlich geboten ist. Eine Beeinträchtigung kommt nach der Legaldefinition nur dann staatlichen Zensurmaßnahmen gleich, wenn sie von einem marktbeherrschenden Unternehmen oder einer sonstigen Einrichtung ausgeht, die für die öffentliche Kommunikation von wesentlicher Bedeutung ist, und wenn sie geeignet ist, den Betroffenen vom öffentlichen Diskurs faktisch auszuschließen oder seine Teilhabe daran erheblich zu erschweren. Diese Voraussetzungen stellen sicher, dass nur qualifizierte Beeinträchtigungen erfasst werden, die die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Diskurses gefährden.
Die Regelung berücksichtigt ferner die Grenzen staatlicher Handlungsmöglichkeiten. Die Pflicht zum Handeln umfasst nach Satz 4 die Pflicht, im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Befugnisse auf die Beseitigung der Beeinträchtigung hinzuwirken und erforderlichenfalls dem Gesetzgeber geeignete Maßnahmen vorzuschlagen. Damit wird klargestellt, dass die Strafbarkeit an das Vorliegen konkreter Handlungsmöglichkeiten geknüpft ist und dass auch die Initiative zu gesetzgeberischen Maßnahmen als Erfüllung der Handlungspflicht anerkannt wird.
Diese Konstruktion ist verfassungsrechtlich tragfähig. Sie konkretisiert eine Schutzpflicht, die bereits nach geltendem Verfassungsrecht besteht, und macht lediglich deren vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung strafbar. Sie begründet keine neuen Grundrechtspositionen, sondern setzt bestehende Schutzpflichten strafrechtlich um. Sie beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie nur qualifizierte Beeinträchtigungen erfasst und an das Verschulden des Hoheitsträgers hohe Anforderungen stellt.
IV. Die Abschaffung des externen Weisungsrechts
Ein weiteres zentrales Anliegen des Gesetzentwurfs ist die Sicherung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften durch Abschaffung des externen Weisungsrechts.
Die Staatsanwaltschaften der Länder unterliegen nach geltendem Recht einem Weisungsrecht der Justizministerien, das sich auch auf die Behandlung einzelner Strafsachen erstrecken kann. Diese Konstruktion hat historische Gründe und wird von der herrschenden Meinung als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Sie steht jedoch in zunehmender Spannung zu den Anforderungen des Europarechts und zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen, die dem Grundgesetz zugrunde liegen.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 27. Mai 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-508/18 und C-82/19 PPU entschieden, dass die deutschen Staatsanwaltschaften nicht die für die Ausstellung Europäischer Haftbefehle nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI erforderliche Unabhängigkeit bieten. Der Gerichtshof hat darauf abgestellt, dass die deutschen Staatsanwaltschaften der Gefahr ausgesetzt seien, im Rahmen des Erlasses eines solchen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive unterworfen zu werden. Diese Entscheidung hat zwar unmittelbar nur die Ausstellung Europäischer Haftbefehle betroffen, wirft aber ein Schlaglicht auf die strukturellen Defizite der gegenwärtigen Konstruktion.
Das Weisungsrecht der Justizministerien birgt die Gefahr einer politischen Instrumentalisierung der Strafverfolgung. Auch wenn von diesem Weisungsrecht in der Praxis nur zurückhaltend Gebrauch gemacht wird, bleibt die strukturelle Möglichkeit einer Einflussnahme bestehen. Diese Möglichkeit kann bereits für sich genommen das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Strafverfolgung beeinträchtigen. In einer Zeit, in der das Vertrauen in staatliche Institutionen ohnehin erschüttert ist, erscheint es geboten, diese strukturelle Schwachstelle zu beseitigen.
Der vorliegende Gesetzentwurf schafft das externe Weisungsrecht ab und ersetzt es durch eine reine Dienstaufsicht. Die fachliche Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften wird damit auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Dienstaufsicht der Justizministerien bleibt erhalten, soweit sie sich auf die ordnungsgemäße Amtsführung und nicht auf die Behandlung einzelner Strafsachen bezieht.
V. Verfassungsrechtliche Würdigung
Der Gesetzentwurf bewegt sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes, der die konkurrierende Gesetzgebung für das Strafrecht begründet. Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes liegen vor, da die Wahrung der Rechtseinheit eine bundesgesetzliche Regelung erfordert. Die einheitliche Sanktionierung von Amtsmissbrauch im gesamten Bundesgebiet ist für die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats von wesentlicher Bedeutung und kann nicht den Ländern überlassen werden.
Die einzelnen Tatbestände genügen dem Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die verwendeten Begriffe sind zwar teilweise auslegungsbedürftig, aber mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden hinreichend konkretisierbar. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass der Gesetzgeber auch generalklauselartige und wertausfüllungsbedürftige Begriffe verwenden darf, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt. Dies ist bei den hier verwendeten Begriffen der Fall. Der Begriff des Missbrauchs ist im Strafrecht durch die Rechtsprechung zu § 266 StGB hinreichend konkretisiert. Der Begriff der Leichtfertigkeit ist durch die Rechtsprechung zu zahlreichen Tatbeständen ebenfalls konkretisiert.
Die Strafrahmen entsprechen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie sind nach der Schwere des Unrechts abgestuft und ermöglichen eine dem Einzelfall angemessene Sanktionierung. Die Einführung von Mindeststrafen bei besonders schweren Taten ist angesichts der besonderen Gefährlichkeit der erfassten Verhaltensweisen für die verfassungsmäßige Ordnung gerechtfertigt.
Die Einbeziehung von Richtern in den Täterkreis berührt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes. Diese schützt jedoch nur die sachliche Unabhängigkeit des Richters bei der Entscheidungsfindung, nicht die Straflosigkeit für grob pflichtwidriges Verfahrenshandeln. Die ausdrückliche Klarstellung in § 339d Absatz 3, dass die richterliche Unabhängigkeit unberührt bleibt und nur Verfahrenshandeln ohne sachlichen Zusammenhang mit dem Inhalt der Entscheidung erfasst wird, stellt die Verfassungskonformität sicher.
Die Regelung zur Schutzpflicht in § 353d Absatz 3 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie konkretisiert eine bestehende Schutzpflicht des Staates und macht deren Verletzung unter engen Voraussetzungen strafbar. Die Beschränkung auf Beeinträchtigungen, die staatlichen Zensurmaßnahmen gleichkommen, und die hohen Anforderungen an das Verschulden gewährleisten die Verhältnismäßigkeit.
VI. Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland.
Die strafrechtliche Sanktionierung von Machtmissbrauch entspricht den Anforderungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Diese verpflichtet die Vertragsstaaten, effektive Rechtsbehelfe gegen Grundrechtsverletzungen zur Verfügung zu stellen. Strafrechtliche Sanktionen sind ein wesentlicher Bestandteil dieses Systems effektiven Rechtsschutzes. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt betont, dass bei schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen durch staatliche Stellen strafrechtliche Sanktionen erforderlich sein können, um der Konvention zu genügen.
Die Abschaffung des externen Weisungsrechts entspricht den Anforderungen des Unionsrechts, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergeben. Sie beseitigt die vom Gerichtshof beanstandeten strukturellen Defizite der deutschen Staatsanwaltschaft und ermöglicht künftig eine unionsrechtskonforme Ausstellung Europäischer Haftbefehle.
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 1 Buchstabe v wird folgender Buchstabe w eingefügt:
„w) Amtsmissbrauch und Machtmissbrauch durch Hoheitsträger nach den §§ 339a bis 339d und §§ 353a bis 353p des Strafgesetzbuches,"
2. § 100b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 1 Buchstabe o wird folgender Buchstabe p eingefügt:
„p) schwerer Amtsmissbrauch nach § 339b Absatz 3, Verfassungsverrat nach § 353a, Sabotage des Gemeinwohls nach § 353b Absatz 4, landesverräterische Zusammenarbeit nach § 353c Absatz 5, politische Verfolgung nach § 353e Absatz 4 und 5, Verfolgung mit nachrichtendienstlichen oder polizeilichen Mitteln nach § 353f Absatz 3 und 4 sowie Behinderung der Strafverfolgung durch Hoheitsträger nach § 353m des Strafgesetzbuches,"
3. § 100g Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 1 Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:
„j) Amtsmissbrauch und Machtmissbrauch durch Hoheitsträger nach den §§ 339a bis 339d und §§ 353a bis 353p des Strafgesetzbuches,"
4. § 112 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder nach den §§ 339b Absatz 3, 353a, 353b Absatz 4, 353c Absatz 5, 353e Absatz 4 und 5, 353f Absatz 3 und 4, 353g Absatz 4 oder 353m des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht."
5. Nach § 142a wird folgender § 142b eingefügt:
§ 142b
Sonderzuständigkeit bei Amtsdelikten
(1) Bei Straftaten nach den §§ 339a bis 339d und §§ 353a bis 353p des Strafgesetzbuches ist die Staatsanwaltschaft eines anderen Bezirks zuständig, wenn der Beschuldigte im Bezirk der an sich zuständigen Staatsanwaltschaft als Richter oder Staatsanwalt tätig ist oder war oder wenn der Beschuldigte Dienstvorgesetzter von Angehörigen der an sich zuständigen Staatsanwaltschaft ist oder war. Die Zuständigkeit geht auf die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht über, in dessen Bezirk die an sich zuständige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Ist der Beschuldigte im Bezirk dieses Oberlandesgerichts tätig, geht die Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft bei einem anderen Oberlandesgericht über, das der Bundesgerichtshof bestimmt.
(2) Bei Straftaten nach den §§ 353a bis 353p des Strafgesetzbuches, die von Hoheitsträgern im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2b des Strafgesetzbuches begangen werden, ist der Generalbundesanwalt zuständig. § 142a Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend."
6. § 153a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Bei Straftaten nach den §§ 339a bis 339d und §§ 353a bis 353p des Strafgesetzbuches ist eine Einstellung nach Satz 1 nur zulässig, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen."
7. Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt:
§ 171a
Besondere Anforderungen bei Amtsdelikten
(1) Wird ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach den §§ 339a bis 339d oder §§ 353a bis 353p des Strafgesetzbuches eingestellt, ist die Einstellungsverfügung schriftlich zu begründen. Die Begründung muss den wesentlichen Sachverhalt, die rechtliche Würdigung und die Gründe für die Einstellung erkennen lassen.
(2) Die Einstellungsverfügung ist dem Anzeigenden und dem Verletzten zuzustellen. Sie sind über ihr Recht auf Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 zu belehren.
(3) Die Akten sind nach Einstellung des Verfahrens mindestens zwanzig Jahre aufzubewahren."
8. § 172 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bei Straftaten nach den §§ 339a bis 339d und §§ 353a bis 353p des Strafgesetzbuches sind an die Substantiierung des Antrags keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Antragsteller den Sachverhalt, aus dem sich der Tatverdacht ergibt, nachvollziehbar darlegt und Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten vorträgt. Das Gericht hat von Amts wegen zu ermitteln, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht; es kann zu diesem Zweck die Vorlage der Ermittlungsakten anordnen."
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Über Anträge auf gerichtliche Entscheidung bei Straftaten nach den §§ 339a bis 339d und §§ 353a bis 353p des Strafgesetzbuches entscheidet das Oberlandesgericht in einer Besetzung von fünf Richtern. Richtet sich der Antrag gegen die Einstellung eines Verfahrens gegen einen Richter, dürfen dem Senat keine Richter angehören, die demselben Gericht angehören wie der Beschuldigte oder die mit diesem in einem dienstlichen Über- oder Unterordnungsverhältnis stehen oder gestanden haben."
9. Nach § 397 wird folgender § 397a eingefügt:
§ 397a
Nebenklage bei Amtsmissbrauch
Zur Nebenklage ist auch berechtigt, wer durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 339a bis 339d oder §§ 353a bis 353p des Strafgesetzbuches verletzt ist. § 395 Absatz 3 gilt entsprechend."
10. Nach § 406 wird folgender § 406a eingefügt:
§ 406a
Entschädigung bei Amtsmissbrauch
(1) Wird der Angeklagte wegen einer Straftat nach den §§ 339a bis 339d oder §§ 353a bis 353p des Strafgesetzbuches verurteilt, kann das Gericht auf Antrag des Verletzten im Urteil feststellen, dass dem Verletzten dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung gegen den Täter oder gegen den Dienstherrn des Täters zusteht.
(2) Auf Antrag des Verletzten kann das Gericht anordnen, dass der Verurteilte dem Verletzten eine angemessene Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden zu leisten hat. Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere die Schwere der Rechtsverletzung, die Dauer der Beeinträchtigung, die Auswirkungen auf die Lebensführung des Verletzten und das Verschulden des Täters zu berücksichtigen.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 und 2 steht der Geltendmachung weitergehender Ansprüche nicht entgegen."
Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 120 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. die Vergehen und Verbrechen nach § 339b Absatz 3, §§ 353a bis 353c, § 353d Absatz 1 und 2, § 353e Absatz 3 bis 5, § 353f, § 353g Absatz 3 und 4, § 353h Absatz 3 und 4, § 353i Absatz 2, § 353j Absatz 3 Satz 2, §§ 353l und 353m des Strafgesetzbuches,"
2. § 120 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2a kann der Generalbundesanwalt die Verfolgung übernehmen, wenn die Tat die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Funktionsfähigkeit von Verfassungsorganen des Bundes berührt; § 142a Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend."
3. Dem § 145 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ausübung des Devolutionsrechts ist schriftlich zu begründen und unterliegt der gerichtlichen Überprüfung."
4. § 146 wird wie folgt gefasst:
§ 146
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen. Anweisungen, die das Ermittlungsverfahren oder die Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage in einer bestimmten Strafsache betreffen, sind nur zulässig, wenn sie von einem vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft erteilt werden. § 147 Absatz 3 bleibt unberührt."
5. § 147 wird wie folgt gefasst:
§ 147
(1) Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu dem Generalbundesanwalt hinsichtlich aller Beamten der Bundesanwaltschaft, den Generalstaatsanwälten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und den Leitenden Oberstaatsanwälten hinsichtlich der Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht.
(2) Das Recht der Dienstaufsicht steht zu dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte, den Landesjustizverwaltungen hinsichtlich der Generalstaatsanwälte und der Leitenden Oberstaatsanwälte. Das Recht der Dienstaufsicht umfasst nicht die Befugnis, Weisungen für die Bearbeitung einzelner Strafsachen zu erteilen.
(3) Der Bundesminister der Justiz und die Landesjustizverwaltungen sind nicht befugt, den Staatsanwaltschaften Weisungen zur Sachbehandlung zu erteilen. Allgemeine Weisungen, die die einheitliche Handhabung des Strafverfahrensrechts sicherstellen sollen, bleiben zulässig, soweit sie nicht auf die Behandlung einzelner Strafsachen gerichtet sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Ersuchen und Weisungen, die eine ausländische Regierung an eine deutsche Staatsanwaltschaft richtet. Solche Ersuchen und Weisungen sind nach den allgemeinen Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu behandeln."
6. Nach § 147 wird folgender § 147a eingefügt:
§ 147a
Unzulässige Einflussnahme
(1) Es ist unzulässig, auf die Bearbeitung einer einzelnen Strafsache durch die Staatsanwaltschaft Einfluss zu nehmen, es sei denn, die Einflussnahme erfolgt durch einen vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse nach den §§ 145 und 146 oder durch ein Gericht im Rahmen eines gesetzlich vorgesehenen Verfahrens.
(2) Als unzulässige Einflussnahme gilt insbesondere der Versuch, einen Staatsanwalt durch Versprechen oder Gewähren von Vorteilen, durch Androhen von Nachteilen oder durch sonstige Einwirkungen dazu zu bestimmen, eine Strafsache in einer bestimmten Weise zu bearbeiten oder zu entscheiden.
(3) Ein Staatsanwalt, der einer unzulässigen Einflussnahme ausgesetzt ist, hat dies unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten zu melden. Der Dienstvorgesetzte hat die Meldung zu dokumentieren und geeignete Maßnahmen zum Schutz des Staatsanwalts zu ergreifen."
7. Nach § 198 wird folgender § 198a eingefügt:
§ 198a
Recht auf Entscheidung bei Amtsdelikten
(1) Wer infolge einer rechtswidrigen Tat nach den §§ 339a bis 339d oder §§ 353a bis 353p des Strafgesetzbuches einen Nachteil erlitten hat und ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung hat, kann bei dem Oberlandesgericht beantragen, dass das Vorliegen der Tat und die Verantwortlichkeit des Beschuldigten festgestellt wird, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 der Strafprozessordnung ohne Erfolg geblieben ist.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung glaubhaft macht und wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beschuldigten oder seinen Dienstherrn erforderlich ist.
(3) Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Die Entscheidung entfaltet keine Bindungswirkung in anderen Verfahren; sie kann jedoch als Beweismittel verwertet werden.
(4) Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Gericht kann die Kosten dem Beschuldigten auferlegen, wenn es die Tat und die Verantwortlichkeit des Beschuldigten feststellt."
Artikel 4
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht sowie über Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Die Sammlung und Auswertung von Informationen setzt voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen."
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an Gesetz und Recht gebunden. Sie wahren bei ihrer Tätigkeit das Gebot der politischen Neutralität. Sie dürfen nicht zur Bekämpfung politischer Gegner oder zur Beeinflussung des politischen Wettbewerbs eingesetzt werden.
(4) Den Verfassungsschutzbehörden ist es untersagt, sich öffentlich zu tagespolitischen Themen zu äußern oder Bewertungen über politische Parteien, Vereinigungen oder Einzelpersonen abzugeben, soweit dies nicht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zwingend erforderlich ist. Öffentliche Äußerungen, die geeignet sind, den politischen Wettbewerb zu beeinflussen, sind unzulässig."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. Weisungen, die die Beobachtung oder Nichtbeobachtung bestimmter Personen, Gruppen oder Parteien oder die Weitergabe von Erkenntnissen über diese betreffen, sind unzulässig, es sei denn, sie dienen der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Beobachtung politischer Parteien ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Partei Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Die Anhaltspunkte müssen sich aus dem Verhalten der Partei, ihrer Organe oder ihrer für die Partei handelnden Mitglieder ergeben. Programmatische Aussagen allein begründen keine Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1. Die Beobachtung ist auf das zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Maß zu beschränken und in angemessenen Zeitabständen daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung noch vorliegen."
4. § 16 wird wie folgt gefasst:
§ 16
Verfassungsschutzbericht
(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat unterrichtet die Öffentlichkeit jährlich über die Ergebnisse der Arbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Die Unterrichtung dient der Aufklärung über verfassungsfeindliche Bestrebungen und sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.
(2) Die Unterrichtung hat sich auf eine sachliche Darstellung der Erkenntnisse zu beschränken. Wertende Äußerungen über politische Parteien, Vereinigungen oder Einzelpersonen, die über die Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinausgehen, sind unzulässig.
(3) Die namentliche Nennung von politischen Parteien im Verfassungsschutzbericht ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung durch die Partei selbst, durch ihre Organe oder durch für die Partei handelnde Mitglieder vorliegen und wenn die Nennung für die Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich ist. Die Entscheidung über die Nennung trifft das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
(4) Vor der Veröffentlichung von Erkenntnissen über eine politische Partei ist dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist in geeigneter Form zu berücksichtigen."
5. § 17 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Wird einer politischen Partei oder einem ihrer Mitglieder vorgeworfen, Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verfolgen, und wird dieser Vorwurf im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder des Bundesministeriums des Innern und für Heimat erhoben, ist auf Antrag der Partei oder des betroffenen Mitglieds eine Überprüfung der dem Vorwurf zugrunde liegenden Tatsachen durch das Parlamentarische Kontrollgremium einzuleiten. Das Parlamentarische Kontrollgremium kann Einsicht in die Akten verlangen und Auskünfte von den beteiligten Behörden einholen."
6. § 22a wird wie folgt gefasst:
§ 22a
Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche inländische Stellen ist unzulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Übermittlung zulässig, wenn sie zum Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen, kritischer Infrastrukturen, zur Abwehr erheblicher Gefährdungen der Sicherheit in der Informationstechnik oder zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit von Personen erforderlich ist. Die Übermittlung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Diskreditierung politischer Parteien, Vereinigungen oder Einzelpersonen oder zur Beeinflussung des politischen Wettbewerbs ist in jedem Fall unzulässig."
7. Nach § 27 werden folgende §§ 27a bis 27c eingefügt:
§ 27a
Strafbarkeit rechtswidriger Beobachtung
(1) Ein Beschäftigter des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der vorsätzlich gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstößt und dadurch eine Person in ihren Rechten verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat eine politische Partei, einen Abgeordneten oder einen Kandidaten für ein öffentliches Amt betrifft, wenn die Tat geeignet ist, den politischen Wettbewerb zu beeinflussen, oder wenn die Tat auf Weisung eines Vorgesetzten begangen wird, obwohl der Beschäftigte die Rechtswidrigkeit der Weisung erkennt.
(3) Handelt der Täter leichtfertig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Eine Bestrafung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 27b
Schadensersatz und Entschädigung
(1) Wird eine Person durch eine rechtswidrige Maßnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz in ihren Rechten verletzt, hat ihr die Bundesrepublik Deutschland den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies gilt auch für Schäden, die Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen des Betroffenen entstehen.
(2) Hat der Betroffene durch eine rechtswidrige Maßnahme einen Reputationsschaden oder einen sonstigen immateriellen Schaden erlitten, hat ihm die Bundesrepublik Deutschland eine angemessene Entschädigung zu leisten. Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere die Schwere des Eingriffs, die Dauer der Maßnahme, die Auswirkungen auf die berufliche und gesellschaftliche Stellung des Betroffenen sowie das Verschulden der handelnden Personen zu berücksichtigen.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren in zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Betroffene von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.
(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat den Betroffenen über rechtswidrige Maßnahmen zu unterrichten, sobald eine solche Unterrichtung ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme oder der öffentlichen Sicherheit möglich ist. Die Unterrichtung umfasst Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie die Gründe, aus denen sich deren Rechtswidrigkeit ergibt.
§ 27c
Rehabilitation
(1) Wird festgestellt, dass eine Person zu Unrecht vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet oder im Verfassungsschutzbericht genannt wurde, hat diese Person Anspruch auf eine öffentliche Rehabilitierung. Die Rehabilitierung erfolgt durch eine Erklärung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, die in geeigneter Form zu veröffentlichen ist.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 hat festzustellen, dass die Beobachtung oder Nennung zu Unrecht erfolgt ist und dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der betroffenen Person vorgelegen haben oder vorliegen. Die Erklärung ist dem Betroffenen zuzustellen.
(3) Der Betroffene kann verlangen, dass die Erklärung in denselben Medien veröffentlicht wird, in denen die ursprüngliche Nennung erfolgt ist, soweit dies möglich und zumutbar ist."
8. § 10 des Kontrollgremiumgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Das Artikel 10-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) §§ 89a, 89c, 94 bis 96, 97a, 97b, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99, § 100, § 100a Absatz 4 des Strafgesetzbuches,"
In Nummer 8 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:
„10. Vergehen oder Verbrechen nach den §§ 339b Absatz 3, 353a bis 353c, § 353e Absatz 3 bis 5, § 353f, § 353g Absatz 3 und 4, § 353l oder § 353m des Strafgesetzbuches."
Artikel 6
Änderung des Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
§ 27a
Verlust von Ansprüchen bei Verurteilung wegen Machtmissbrauchs
(1) Ein Mitglied des Bundestages, das wegen einer vorsätzlichen Straftat nach den §§ 339b Absatz 3, 353a bis 353c, § 353d Absatz 1 oder 2, § 353e Absatz 3 bis 5, § 353f, § 353g Absatz 3 oder 4, § 353h Absatz 3 oder 4, § 353i Absatz 2, § 353l oder § 353m des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist, verliert seine Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 11 bis 18 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils.
(2) Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das wegen einer vorsätzlichen Straftat nach Absatz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, verliert seine Ansprüche auf Altersentschädigung nach den §§ 19 bis 23a und auf Hinterbliebenenversorgung. Ansprüche, die vor der Rechtskraft des Urteils bereits entstanden sind, bleiben unberührt.
(3) Der Präsident des Bundestages stellt den Verlust der Ansprüche fest. Die Entscheidung ist dem Betroffenen zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
(4) Das Gericht kann im Urteil anordnen, dass der Verlust der Ansprüche nicht eintritt, wenn dies nach den Umständen des Falles zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere die Schwere der Tat, das Maß der Schuld, die Dauer der Zugehörigkeit zum Bundestag und die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten zu berücksichtigen."
Artikel 7
Änderung des Bundesministergesetzes
Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
§ 15a
Verlust von Ansprüchen bei Verurteilung wegen Machtmissbrauchs
(1) Ein Mitglied der Bundesregierung, das wegen einer vorsätzlichen Straftat nach den §§ 339b Absatz 3, 353a bis 353c, § 353d Absatz 1 oder 2, § 353e Absatz 3 bis 5, § 353f, § 353g Absatz 3 oder 4, § 353h Absatz 3 oder 4, § 353i Absatz 2, § 353l oder § 353m des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist, verliert seine Ansprüche auf Amtsbezüge, Übergangsgeld und Ruhegehalt nach den §§ 11 bis 15 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils.
(2) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung, das wegen einer vorsätzlichen Straftat nach Absatz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, verliert seine Ansprüche auf Übergangsgeld und Ruhegehalt. Ansprüche, die vor der Rechtskraft des Urteils bereits entstanden und ausgezahlt worden sind, bleiben unberührt.
(3) Der Bundespräsident stellt den Verlust der Ansprüche auf Vorschlag der Bundesregierung fest. Die Entscheidung ist dem Betroffenen zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
(4) § 27a Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend."
Artikel 8
Änderung des Beamtenstatusgesetzes
Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
§ 24a
Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs
(1) Ein Beamter, der wegen einer vorsätzlichen Straftat nach den §§ 339a bis 339d oder §§ 353a bis 353p des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
(2) Ein Beamter, der wegen einer vorsätzlichen Straftat nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, oder zu einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt worden ist, soll aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn er durch die Tat das Vertrauen, das sein Beruf erfordert, unheilbar verloren hat.
(3) Der Verlust der Beamtenrechte nach § 24 bleibt unberührt."
Artikel 9
Änderung des Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
§ 30a
Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs
(1) Ein Richter auf Lebenszeit, der wegen einer vorsätzlichen Straftat nach den §§ 339a bis 339d oder §§ 353a bis 353p des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, ist seines Amtes zu entheben. Über die Amtsenthebung entscheidet das Dienstgericht.
(2) Wird ein Richter auf Lebenszeit wegen einer vorsätzlichen Straftat nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften zu einer geringeren Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt, soll er seines Amtes enthoben werden, wenn er durch die Tat das Vertrauen, das sein Amt erfordert, unheilbar verloren hat.
(3) § 24 bleibt unberührt."
2. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
§ 62a
Besondere Verfahrensvorschriften bei Straftaten von Richtern
(1) Ermittlungsverfahren gegen Richter wegen Straftaten nach den §§ 339, 339a bis 339d oder §§ 353a bis 353p des Strafgesetzbuches werden von der Staatsanwaltschaft bei einem anderen Oberlandesgericht geführt, das der Bundesgerichtshof bestimmt. Ist der Beschuldigte Richter an einem Oberlandesgericht oder an einem obersten Gerichtshof des Bundes, führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen.
(2) Vor der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach Absatz 1 ist dem Verletzten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und dem Verletzten zuzustellen."
Artikel 10
Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
§ 41a
Verhältnis zur Strafverfolgung bei Amtsmissbrauch
(1) Ist gegen einen Beamten ein Strafverfahren wegen einer Straftat nach den §§ 339a bis 339d oder §§ 353a bis 353p des Strafgesetzbuches anhängig, ist das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen.
(2) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, durch das der Beamte wegen einer Straftat nach den §§ 339a bis 339d oder §§ 353a bis 353p des Strafgesetzbuches verurteilt wurde, sind für das Disziplinarverfahren bindend, soweit sie für die Beurteilung des Dienstvergehens erheblich sind und der Beamte im Strafverfahren Gelegenheit zur Äußerung hatte.
(3) Die Einstellung des Strafverfahrens hindert die Fortführung des Disziplinarverfahrens nicht. Das Disziplinargericht ist an die Einstellungsgründe nicht gebunden."
Artikel 11
Änderung des Parteiengesetzes
Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
§ 40a
Schutz vor unberechtigter Beobachtung
(1) Eine politische Partei, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz oder einer Landesbehörde für Verfassungsschutz beobachtet wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann Unterlassung der Beobachtung verlangen.
(2) Wird eine politische Partei im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes genannt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann sie die Unterlassung künftiger Nennungen und den Widerruf der bisherigen Nennung verlangen. Der Widerruf ist in einer dem ursprünglichen Bericht entsprechenden Weise zu veröffentlichen.
(3) Für Klagen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug zuständig. § 50 Absatz 1 Nummer 2 und § 50 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.
(4) Der Rechtsweg nach den Absätzen 1 bis 3 lässt sonstige Ansprüche unberührt."
Artikel 12
Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz findet nur auf Taten Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten begangen werden. Für Taten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, gilt das bisherige Recht.
(2) Ermittlungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Die zuständigen Behörden können jedoch beschließen, auf anhängige Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit dies für den Beschuldigten günstiger ist.
(3) Die Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes in Artikel 3 Nummern 4 bis 6 gelten ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach der Verkündung dieses Gesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Vorschriften fort.
(4) Die Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes in Artikel 4 sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes umzusetzen. Maßnahmen, die nach dem neuen Recht unzulässig sind, sind unverzüglich zu beenden. Über die Beendigung ist dem Parlamentarischen Kontrollgremium zu berichten.
(5) Die Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 27b des Bundesverfassungsschutzgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes können auch für Maßnahmen geltend gemacht werden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt wurden, sofern die Maßnahmen nach dem zu ihrer Zeit geltenden Recht rechtswidrig waren und die Ansprüche nicht verjährt sind.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Begründung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (§ 11 Absatz 1)
Die Ergänzung des § 11 um die Nummern 2b, 4a und 4b dient der Definition von Begriffen, die in den neu eingefügten Tatbeständen verwendet werden.
Zu § 11 Absatz 1 Nummer 2b (Hoheitsträger)
Der Begriff des Hoheitsträgers bezeichnet einen engeren Personenkreis als der des Amtsträgers und erfasst nur Personen, die auf der obersten Ebene staatlicher Machtausübung tätig sind. Die Aufzählung ist abschließend und umfasst den Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt, die Präsidenten der Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat und der Landtage, die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen als Träger der Exekutive auf höchster Ebene, die Richter des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung, die Präsidenten und Vizepräsidenten der obersten Bundesgerichte, den Generalbundesanwalt als höchsten Ankläger des Bundes, den Präsidenten des Bundesrechnungshofes sowie die Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes.
Diese Personen nehmen Funktionen wahr, die für das Funktionieren des Staates von herausragender Bedeutung sind. Ein Missbrauch ihrer Stellung ist daher besonders schwerwiegend und rechtfertigt erhöhte Strafrahmen. Die Beschränkung auf deutsche Funktionsträger vermeidet Konflikte mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht, die bei einer Einbeziehung ausländischer oder supranationaler Funktionsträger entstehen könnten.
Die Formulierung „soweit die Tat in Ausübung oder unter Ausnutzung dieser Funktion begangen wird" stellt klar, dass die Hoheitsträgereigenschaft an die funktionsbezogene Tatbegehung anknüpft. Ein ehemaliger Bundesminister, der nach Ausscheiden aus dem Amt eine Privatperson beleidigt, handelt nicht als Hoheitsträger im Sinne dieser Definition.
Zu § 11 Absatz 1 Nummer 4a (Amtspflicht)
Die Definition der Amtspflicht dient der Konkretisierung des in den §§ 339a ff. verwendeten Begriffs der Pflichtverletzung. Sie umfasst alle Pflichten, die sich aus der Ausübung eines öffentlichen Amtes ergeben, unabhängig davon, ob sie in Gesetz, Rechtsverordnung, Verwaltungsvorschrift, Satzung, dienstlicher Anordnung oder berufsständischen Regeln normiert sind oder sich aus der Natur des Amtes selbst ergeben.
Die Aufzählung der Pflichtquellen ist nicht abschließend, da sich Amtspflichten auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben können, etwa aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit oder dem Willkürverbot. Die Bezugnahme auf die Pflicht zu rechtmäßigem, sachgerechtem, unparteiischem und am Gemeinwohl orientiertem Handeln greift die in der Rechtsprechung entwickelten Grundpflichten des Amtsträgers auf.
Zu § 11 Absatz 1 Nummer 4b (Amtliche Verlautbarung)
Der Begriff der amtlichen Verlautbarung ist für den Tatbestand der amtlichen Falschinformation nach § 353h von Bedeutung. Er erfasst Erklärungen, die ein Amtsträger oder Hoheitsträger nicht als Privatperson, sondern in seiner amtlichen Eigenschaft abgibt. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsgehalt aus der Sicht eines verständigen Empfängers. Eine Pressemitteilung eines Ministeriums ist danach eine amtliche Verlautbarung, nicht aber eine private Meinungsäußerung eines Ministers auf seinem persönlichen Kanal in einem sozialen Netzwerk, sofern der private Charakter der Äußerung erkennbar ist.
Zu Nummer 2 (§ 45)
Die Änderungen des § 45 passen die Vorschriften über den Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit an die neu eingefügten Tatbestände an.
Die Neufassung des Absatzes 1 behält die bisherige Regelung bei, wonach bei Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr die Amtsfähigkeit und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, für fünf Jahre verloren gehen.
Der neu eingefügte Absatz 2a sieht bei Verurteilung wegen der neu geschaffenen Tatbestände zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren einen Verlust dieser Rechte für zehn Jahre vor. Das Gericht kann diese Dauer auf bis zu fünfzehn Jahre verlängern, wenn die Schwere der Tat dies gebietet. Diese Verschärfung trägt dem besonderen Unrechtsgehalt von Amtsmissbrauch und Machtmissbrauch Rechnung. Wer das in ihn als Amtsträger gesetzte Vertrauen in schwerwiegender Weise missbraucht, soll für einen längeren Zeitraum von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen sein.
Die Neufassung des Absatzes 5 ermöglicht unter engen Voraussetzungen auch die Aberkennung des aktiven Wahlrechts. Diese Möglichkeit besteht nur bei besonders schwerwiegenden Taten, die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nach sich ziehen und eine besonders schwerwiegende Missachtung demokratischer Grundwerte offenbaren. Diese Voraussetzungen stellen sicher, dass die Aberkennung des aktiven Wahlrechts auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass die Aberkennung des Wahlrechts als Nebenfolge einer Straftat verfassungsgemäß sein kann, wenn sie dem Schutz der Integrität des demokratischen Prozesses dient und verhältnismäßig ist. Die hier vorgesehene Regelung erfüllt diese Anforderungen.
Zu Nummer 3 (§§ 339a bis 339d)
Zu § 339a (Amtsmissbrauch)
Der neu eingefügte § 339a bildet das Herzstück der Reform des Amtsstrafrechts. Er schließt die seit langem bekannte Lücke zwischen der praktisch unanwendbaren Rechtsbeugung und der Straflosigkeit gravierender Pflichtverletzungen.
Absatz 1 erfasst den vorsätzlichen Amtsmissbrauch. Täter kann jeder Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 sein, aber auch jede Person, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht. Diese weite Fassung des Täterkreises trägt der Vielfalt moderner Verwaltungsstrukturen Rechnung und erfasst auch Personen, die keine Amtsträger im technischen Sinne sind, aber gleichwohl hoheitliche Funktionen ausüben.
Die Tathandlung besteht in dem Missbrauch von Befugnissen oder der Stellung unter Verletzung von Amtspflichten. Der Begriff des Missbrauchs knüpft an die zu § 266 entwickelte Dogmatik an und bezeichnet die zweckwidrige Verwendung von Befugnissen oder Stellung. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Amtsträger formal noch im Rahmen seiner Zuständigkeit handelt, aber materiell deren Grenzen überschreitet oder seine Befugnisse zu einem Zweck einsetzt, der mit dem Sinn und Zweck der ihm übertragenen Aufgaben unvereinbar ist.
Der Taterfolg ist alternativ gefasst. Er liegt vor, wenn ein anderer in seinen Rechten beeinträchtigt wird oder wenn eine rechtswidrige Maßnahme gegen einen anderen verhängt, angeordnet, bestätigt oder aufrechterhält wird. Die Beeinträchtigung in Rechten erfasst jede Verletzung oder Gefährdung von Rechtspositionen, seien es Grundrechte, einfachgesetzliche Rechte oder Verfahrensrechte. Die zweite Alternative erfasst Fälle, in denen eine förmliche Maßnahme rechtswidrig ist, unabhängig davon, ob dadurch zugleich Rechte beeinträchtigt werden.
Die Formulierung „dadurch" stellt den kausalen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Taterfolg her. Es genügt nicht, dass der Amtsträger pflichtwidrig handelt und dass unabhängig davon ein anderer in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Die Beeinträchtigung muss vielmehr gerade durch das pflichtwidrige Handeln verursacht werden.
Der Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe entspricht demjenigen der Untreue nach § 266 und trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, dessen Unrechtsgehalt je nach Einzelfall erheblich variieren kann.
Absatz 2 erfasst den leichtfertigen Amtsmissbrauch. Die Einführung der Leichtfertigkeit als Verschuldensform ist die zentrale Innovation dieses Gesetzentwurfs. Sie ermöglicht die strafrechtliche Erfassung von Fällen, in denen ein Amtsträger zwar nicht vorsätzlich rechtswidrig handelt, aber die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in besonders gravierender Weise verletzt.
Leichtfertigkeit bezeichnet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts entspricht. Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, unbeachtet lässt. Diese Schwelle gewährleistet, dass nicht jeder Fehler eines Amtsträgers kriminalisiert wird, sondern nur qualifizierte Pflichtverletzungen, die sich von gewöhnlichen Fehlern deutlich abheben.
Der reduzierte Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe trägt dem geringeren Verschuldensgrad Rechnung.
Absatz 3 ordnet die Versuchsstrafbarkeit an, beschränkt diese jedoch auf die vorsätzliche Tat. Ein leichtfertiger Versuch ist dogmatisch nicht konstruierbar, da dem leichtfertig Handelnden der für den Versuch erforderliche Tatentschluss fehlt.
Absatz 4 macht die Strafverfolgung grundsätzlich vom Antrag des Verletzten abhängig, sieht jedoch eine Ausnahme für Fälle vor, in denen ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Diese Konstruktion dient dem Schutz der Verwaltung vor einer Flut von Strafanzeigen, ohne jedoch die Strafverfolgung von der Mitwirkung des Verletzten abhängig zu machen, wenn gewichtige öffentliche Interessen betroffen sind. Die Regelbeispiele für das besondere öffentliche Interesse erfassen Fälle, in denen Richter oder Staatsanwälte als Täter handeln, in denen mehrere Personen betroffen sind, in denen die Tat in einem Zusammenhang mit der Grundrechtsausübung steht oder in denen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Verwaltung erschüttert wird.
Zu § 339b (Schwerer Amtsmissbrauch)
§ 339b enthält Qualifikationstatbestände für besonders schwere Fälle des Amtsmissbrauchs.
Absatz 1 erhöht den Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe für besonders schwere Fälle der vorsätzlichen Tat.
Absatz 2 enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Regelbeispielen für besonders schwere Fälle. Das gemeinschaftliche Handeln mit anderen Amtsträgern oder als Mitglied einer Gruppe trägt dem erhöhten Gefährdungspotenzial organisierten Fehlverhaltens Rechnung. Die Gefährdung oder Zerstörung der wirtschaftlichen oder beruflichen Existenz des Verletzten berücksichtigt die besonders schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen. Die Ausnutzung von Abhängigkeit oder Herrschaftsverhältnissen oder besonderer Hilflosigkeit erfasst die erhöhte Verwerflichkeit des Handelns gegenüber besonders schutzlosen Opfern. Die Beeinträchtigung einer Vielzahl von Menschen trägt dem gesteigerten Unrecht bei Massendelikten Rechnung. Der Vermögensschaden von mehr als fünfhunderttausend Euro markiert eine Schwelle, ab der von einem besonders bedeutenden Schaden auszugehen ist.
Die Regelbeispiele in Nummern 6 bis 8 sind auf Richter und Staatsanwälte zugeschnitten und erfassen die praktisch besonders bedeutsamen Fälle des Missbrauchs der Strafjustiz. Nummer 6 erfasst Richter, die in Strafverfahren die Freiheit des Betroffenen gefährden oder entziehen, etwa durch rechtswidrige Untersuchungshaft oder Verurteilung. Die Nummern 7 und 8 erfassen Staatsanwälte, die Verfahren sachfremd einleiten oder einstellen. Diese Fallgruppen entsprechen den vom Mandanten beschriebenen praktischen Erfahrungen mit willkürlichem Justizhandeln.
Absatz 3 sieht eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn durch die Tat der Tod eines Menschen verursacht wird oder wenn der Täter als Hoheitsträger handelt. Die Verursachung des Todes stellt das denkbar schwerste Ergebnis dar und rechtfertigt die erhöhte Strafe. Die Hoheitsträgereigenschaft begründet eine besondere Verantwortung, deren Verletzung ebenfalls eine erhöhte Strafe rechtfertigt.
Zu § 339c (Amtsmissbrauch durch Unterlassen)
§ 339c regelt die Strafbarkeit des Amtsmissbrauchs durch Unterlassen in zwei verschiedenen Konstellationen.
Absatz 1 erfasst das pflichtwidrige Unterlassen einzelner Amtsträger. Er erstreckt sich auf drei Fallgruppen, nämlich erstens das Unterlassen, einen bekannten oder offensichtlichen Missbrauch durch andere Amtsträger zu verhindern oder anzuzeigen, zweitens das Unterlassen, eine Kontroll- oder Aufsichtspflicht wahrzunehmen, und drittens das Unterlassen, eine gebotene Entscheidung zu treffen. In allen drei Fällen ist erforderlich, dass das Handeln in der Macht des Täters stand und dass er vorsätzlich oder leichtfertig handelte.
Absatz 2 erfasst das institutionelle Versagen von Behördenleitern und Dienstvorgesetzten. Er macht die Unterlassung organisatorischer, personeller oder sonstiger Maßnahmen zur Verhinderung systematischen Amtsmissbrauchs strafbar, wenn der Täter die Gefahr des systematischen Missbrauchs erkannt hat oder bei pflichtgemäßer Prüfung hätte erkennen müssen und wenn es infolge des Unterlassens zu einer Tat nach § 339a kommt. Diese Vorschrift reagiert auf die in der Praxis häufigen Fälle, in denen systematisches Fehlverhalten durch Führungsschwäche oder Gleichgültigkeit der Vorgesetzten ermöglicht wird.
Der Fall des Cum-Ex-Skandals illustriert die Notwendigkeit dieser Vorschrift eindrücklich. Wenn Führungskräfte in Finanzämtern oder Aufsichtsbehörden leichtfertig unzureichende Kontrollstrukturen dulden und es infolgedessen zu massivem Steuerbetrug kommt, sollen sie künftig strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.
Absatz 3 sieht einen erhöhten Strafrahmen für besonders schwere Fälle des institutionellen Versagens vor.
Zu § 339d (Ergänzende Bestimmungen zum Amtsmissbrauch)
§ 339d enthält Sonderregelungen zur Verjährung, zur fortbestehenden Amtsträgereigenschaft und zur Garantenstellung.
Absatz 1 modifiziert den Beginn der Verjährung. Die Verjährung beginnt nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Verletzte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verletzte bei Amtsdelikten häufig erst spät von der Tat erfährt, weil sie sich in den Interna der Verwaltung abspielt. Eine absolute Verjährungsgrenze von zehn Jahren nach Beendigung der Tat gewährleistet Rechtssicherheit. Die Mindestverjährungsfrist von zehn Jahren stellt sicher, dass auch bei geringeren Strafen eine angemessene Frist zur Verfügung steht.
Absatz 2 stellt klar, dass die Amtsträgereigenschaft auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses fortbesteht, soweit die Tat während des Amtsverhältnisses begangen wurde. Dies verhindert, dass ein Amtsträger durch Ausscheiden aus dem Amt der Strafverfolgung entgeht.
Absatz 3 enthält zwei wichtige Klarstellungen. Satz 1 normiert die Garantenstellung von Amtsträgern für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Amtspflichten. Diese Klarstellung beseitigt die bisherigen Unsicherheiten über das Vorliegen einer Garantenstellung bei Amtsdelikten und schafft eine klare Grundlage für die Unterlassensstrafbarkeit.
Satz 2 und 3 betreffen das Verhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit. Sie stellen klar, dass die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes unberührt bleibt und dass sie die sachliche Unabhängigkeit des Richters bei der Entscheidungsfindung schützt. Erfasst wird nur die Verantwortlichkeit für grob pflichtwidriges Verfahrenshandeln, das in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Inhalt der richterlichen Entscheidung steht. Diese Formulierung grenzt den Anwendungsbereich der Vorschrift klar von der durch Artikel 97 Absatz 1 geschützten Entscheidungstätigkeit ab. Ein Richter, der in vertretbarer Weise entscheidet, ist nicht von der Vorschrift erfasst, auch wenn seine Entscheidung später aufgehoben wird. Erfasst werden nur Fälle, in denen der Richter grob pflichtwidrig handelt, etwa indem er systematisch Beweisanträge ignoriert, Vortrag von Parteien nicht zur Kenntnis nimmt oder Verfahrensrechte verletzt, ohne dass dies in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner Entscheidungsfindung steht.
Zu Nummer 4 (§§ 353a bis 353p)
Die §§ 353a bis 353p enthalten spezifische Tatbestände für Machtmissbrauch durch Hoheitsträger und andere qualifizierte Formen des Amtsmissbrauchs. Sie ergänzen die allgemeinen Tatbestände der §§ 339a bis 339d um Regelungen für besonders schwerwiegende Konstellationen.
Zu § 353a (Verfassungsverrat)
§ 353a erfasst den Verfassungsverrat durch Hoheitsträger. Er reagiert auf die Gefahr eines schleichenden Systemwechsels, bei dem die verfassungsmäßige Ordnung nicht durch gewaltsamen Umsturz, sondern durch schrittweise Aushöhlung von innen beseitigt wird.
Absatz 1 macht es strafbar, wenn ein Hoheitsträger es unternimmt, die in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Grundsätze in ihrem Wesensgehalt zu beseitigen. Diese Grundsätze umfassen die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung sowie die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze, also die Menschenwürde, die Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte, die Volkssouveränität, das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip, das Sozialstaatsprinzip und das Bundesstaatsprinzip.
Die Beschränkung auf den „Wesensgehalt" dieser Grundsätze grenzt den Tatbestand von zulässigen Verfassungsänderungen ab. Änderungen, die diese Grundsätze nur berühren, aber nicht in ihrem Kern antasten, sind nicht erfasst. Erfasst sind nur Bestrebungen, die auf eine grundlegende Beseitigung dieser Prinzipien gerichtet sind.
Die Tathandlung setzt voraus, dass der Täter außerhalb der verfassungsmäßig vorgesehenen Verfahren handelt oder dass er diese Verfahren in offensichtlich missbräuchlicher Weise instrumentalisiert. Die erste Alternative erfasst revolutionäre Bestrebungen, die sich von vornherein außerhalb der Verfassungsordnung bewegen. Die zweite Alternative erfasst den Missbrauch verfassungsrechtlicher Verfahren zu ihrer eigenen Abschaffung. Dabei genügt nicht jede fehlerhafte oder problematische Nutzung verfassungsrechtlicher Verfahren. Erforderlich ist eine offensichtlich missbräuchliche Instrumentalisierung, die dem Ziel dient, einen mit den Grundsätzen des Artikels 79 Absatz 3 unvereinbaren Zustand herbeizuführen.
Der Strafrahmen von nicht unter zehn Jahren Freiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt dieser schwersten Form des Verfassungsverstoßes.
Absatz 2 ordnet die Versuchsstrafbarkeit an.
Absatz 3 sieht einen minder schweren Fall vor für Fälle, in denen die Tat in einem frühen Stadium aufgegeben wird und der Täter freiwillig und ernsthaft zur Abwendung der Gefahr beiträgt.
Zu § 353b (Sabotage des Gemeinwohls)
§ 353b erfasst Entscheidungen von Hoheitsträgern, die das Gemeinwohl in schwerwiegender Weise schädigen.
Absatz 1 erfasst vorsätzliche Entscheidungen, die eine unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die genannten Rechtsgüter herbeiführen und die nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Erkenntnissen offensichtlich durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt werden können. Diese Voraussetzungen gewährleisten, dass politische Entscheidungen nicht nachträglich kriminalisiert werden, nur weil sie sich als fehlerhaft erweisen. Erfasst werden nur Fälle, in denen die Entscheidung bereits im Zeitpunkt ihres Treffens offensichtlich unvertretbar war.
Die Bezugnahme auf den dem Hoheitsträger zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum stellt klar, dass politische Entscheidungen grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Nur wenn dieser Spielraum offensichtlich überschritten wird, kommt eine Strafbarkeit in Betracht.
Absatz 2 erstreckt die Strafbarkeit auf das vorsätzliche Unterlassen gebotener Entscheidungen.
Absatz 3 erfasst leichtfertiges Handeln mit einem reduzierten Strafrahmen.
Absatz 4 sieht lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor für Fälle, in denen die schwersten Folgen eintreten.
Zu § 353c (Landesverräterische Zusammenarbeit)
§ 353c erfasst die verdeckte Zusammenarbeit von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundestages oder einer Landesregierung mit ausländischen Akteuren zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland.
Die Vorschrift unterscheidet sich von der herkömmlichen Landesverratsvorschrift durch ihre Fokussierung auf Inhaber höchster politischer Ämter und durch die Betonung des verdeckten Charakters der Zusammenarbeit. Sie reagiert auf Konstellationen, in denen politische Entscheidungsträger im Verborgenen mit ausländischen Akteuren kooperieren und dabei die Interessen Deutschlands schädigen.
Die Absätze 3 und 4 enthalten wichtige Ausnahmen und Einschränkungen. Die übliche Vertraulichkeit diplomatischer Verhandlungen ist nicht erfasst, soweit dem Bundestag in geeigneter Weise Rechenschaft gegeben wird. Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und internationalen Kooperation sind ebenfalls nicht erfasst, soweit sie im Einklang mit den außenpolitischen Grundlinien stehen und dem Bundestag bekannt gegeben werden. Der parlamentarische Informationsaustausch ist nicht erfasst, soweit er der parlamentarischen Arbeit dient.
Zu § 353d (Einführung von Zensur)
§ 353d enthält Regelungen zum strafrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit und bildet das Herzstück des Schutzes der Kommunikationsfreiheiten.
Absatz 1 erfasst die unmittelbare Einführung von Zensur durch Hoheitsträger. Er macht es strafbar, allgemeine Anordnungen zu treffen oder durchzusetzen, durch die die Verbreitung bestimmter Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen allgemein untersagt wird, ohne dass dies durch ein allgemeines Gesetz gedeckt ist und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit entspricht. Erfasst wird auch die Einführung von Vorzensur sowie der systematische Ausschluss von Personen wegen ihrer Meinungsäußerungen.
Die Bezugnahme auf Artikel 5 des Grundgesetzes stellt klar, dass nur verfassungswidrige Einschränkungen erfasst sind. Einschränkungen, die durch ein allgemeines Gesetz gedeckt sind und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit entsprechen, sind nicht tatbestandsmäßig.
Absatz 2 erfasst die mittelbare Zensur durch Veranlassung oder Unterstützung privater Akteure. Er macht es strafbar, wenn ein Hoheitsträger nichtstaatliche Einrichtungen durch verschiedene Mittel gezielt veranlasst, zensurgleiche Maßnahmen vorzunehmen, oder wenn er solche Maßnahmen billigt, fördert oder unterstützt. Diese Vorschrift reagiert auf das Phänomen des „Outsourcing" staatlicher Zensur an private Akteure, das in jüngerer Zeit zunehmende Bedeutung erlangt hat.
Absatz 3 enthält die zentrale Regelung zur Schutzpflicht des Staates für die Meinungsfreiheit gegen private Beeinträchtigungen. Er macht das pflichtwidrige Unterlassen von Schutzmaßnahmen strafbar. Die Voraussetzungen sind kumulativ gefasst. Erstens muss eine konkrete gesetzliche Pflicht zum Handeln bestehen. Zweitens muss die Beeinträchtigung in ihrer Wirkung staatlichen Zensurmaßnahmen gleichkommen. Drittens muss der Täter vorsätzlich oder leichtfertig handeln.
Die Legaldefinition in Satz 3 konkretisiert, wann eine Beeinträchtigung staatlichen Zensurmaßnahmen gleichkommt. Dies ist nur der Fall, wenn die Beeinträchtigung von einem marktbeherrschenden Unternehmen oder einer sonstigen Einrichtung ausgeht, die für die öffentliche Kommunikation von wesentlicher Bedeutung ist, und wenn sie geeignet ist, den Betroffenen vom öffentlichen Diskurs faktisch auszuschließen oder seine Teilhabe daran erheblich zu erschweren. Diese hohe Schwelle gewährleistet, dass nur qualifizierte Beeinträchtigungen erfasst werden.
Satz 4 konkretisiert den Inhalt der Handlungspflicht. Sie umfasst die Pflicht, im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Befugnisse auf die Beseitigung der Beeinträchtigung hinzuwirken und erforderlichenfalls dem Gesetzgeber geeignete Maßnahmen vorzuschlagen. Diese Formulierung berücksichtigt, dass Hoheitsträger nicht immer über unmittelbare Eingriffsbefugnisse verfügen, und anerkennt auch die Initiative zu gesetzgeberischen Maßnahmen als Erfüllung der Handlungspflicht.
Diese Konstruktion der Schutzpflicht geht über die herrschende Meinung hinaus, die aus der objektiv-rechtlichen Dimension der Grundrechte zwar Schutzpflichten ableitet, deren Verletzung aber nicht strafrechtlich sanktioniert. Der Gesetzentwurf nimmt damit eine Rechtsfortbildung vor, die durch die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit für den demokratischen Prozess gerechtfertigt ist.
Die Absätze 4 und 5 regeln die Versuchsstrafbarkeit und den minder schweren Fall.
Zu § 353e (Politische Verfolgung)
§ 353e schafft erstmals im deutschen Strafrecht einen eigenständigen Tatbestand der politischen Verfolgung. Die Vorschrift schließt eine Lücke, die angesichts der Erfahrungen des 20. Jahrhunderts und der menschenrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht länger hinnehmbar ist.
Das geltende Strafrecht erfasst politische Verfolgung nur fragmentarisch. Einzelne Handlungen können nach allgemeinen Vorschriften strafbar sein, etwa als Freiheitsberaubung, Nötigung oder Verfolgung Unschuldiger. Eine tatbestandliche Erfassung des spezifischen Unrechts politischer Verfolgung, nämlich der gezielten Instrumentalisierung staatlicher Machtmittel zur Unterdrückung politischer Gegner, fehlt jedoch. Auch das Völkerstrafgesetzbuch erfasst politische Verfolgung nur im Kontext der dort geregelten Kernverbrechen, insbesondere als Element von Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 10. Konstellationen unterhalb dieser völkerstrafrechtlichen Schwelle werden nicht spezifisch erfasst.
Absatz 1 definiert die Tathandlung der politischen Verfolgung. Täter kann jeder Amtsträger sein. Die Verfolgungsgründe knüpfen an die in Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 genannten Merkmale an, nämlich politische Überzeugung, Religion, Weltanschauung, nationale oder ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Diese Anknüpfung stellt sicher, dass der deutsche Straftatbestand mit den völkerrechtlichen Standards der Flüchtlingskonvention harmoniert. Zugleich wird deutlich, dass die Bundesrepublik Deutschland als Staat, der von Flüchtlingen erwartet, politische Verfolgung in ihren Herkunftsstaaten nachzuweisen, um Schutz zu erlangen, die gleichen Maßstäbe an sich selbst anlegen muss.
Die drei Varianten der Tathandlung erfassen das typische Spektrum politischer Verfolgung. Variante 1 betrifft den Einsatz von Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und Nachrichtendiensten ohne gesetzliche Grundlage oder unter offensichtlicher Überschreitung der gesetzlichen Grenzen. Diese Variante erfasst den klassischen Fall der politisch motivierten Strafverfolgung, bei der ein Ermittlungsverfahren nicht der Aufklärung einer Straftat, sondern der Einschüchterung oder Schädigung eines politischen Gegners dient. Variante 2 betrifft den rechtswidrigen Ausschluss von staatlichen Leistungen, öffentlichen Ämtern oder Positionen. Sie erfasst Fälle, in denen Personen wegen ihrer politischen Überzeugung bei der Vergabe öffentlicher Ämter, bei der Gewährung staatlicher Leistungen oder bei der Besetzung von Positionen in staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen diskriminiert werden. Variante 3 bildet eine Auffangklausel für sonstige staatliche Maßnahmen, die den Betroffenen erheblich in seinen Rechten oder seiner Lebensführung beeinträchtigen.
Absatz 2 erstreckt die Strafbarkeit auf pflichtwidriges Unterlassen. Er erfasst Amtsträger, die Verfolgungshandlungen nicht verhindern oder unterbinden, obwohl sie dazu in der Lage und rechtlich verpflichtet sind. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass politische Verfolgung häufig nicht durch einzelne Amtsträger, sondern durch ein Zusammenwirken von aktivem Tun und duldender Unterlassung ermöglicht wird.
Die Absätze 3 und 4 enthalten abgestufte Qualifikationstatbestände. Absatz 3 sieht eine Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vor für Fälle, in denen die Tat erhebliche Menschenrechtsverletzungen zur Folge hat, sich gegen mehrere Personen oder eine Personengruppe richtet oder über einen längeren Zeitraum oder wiederholt begangen wird. Absatz 4 erhöht die Mindeststrafe auf fünf Jahre für besonders schwere Folgen, nämlich erheblichen Freiheitsentzug, erhebliche Gesundheitsschädigung, Existenzvernichtung oder systematische Gruppenverfolgung.
Absatz 5 normiert eine Erfolgsqualifikation für Fälle mit Todesfolge. Die Strafe ist lebenslange Freiheitsstrafe, wenn der Täter den Tod des Betroffenen wenigstens billigend in Kauf nimmt. Diese Regelung erfasst Fälle, in denen politische Verfolgung so intensiv betrieben wird, dass sie zum Tod des Betroffenen führt, etwa durch Suizid infolge unerträglichen Verfolgungsdrucks oder durch gesundheitliche Folgen eines politisch motivierten Freiheitsentzugs.
Zu § 353f (Verfolgung mit nachrichtendienstlichen oder polizeilichen Mitteln)
§ 353f stellt den Missbrauch nachrichtendienstlicher und polizeilicher Befugnisse zur politischen Verfolgung unter erhöhte Strafe. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass der Einsatz nachrichtendienstlicher und polizeilicher Mittel eine besondere Eingriffsintensität aufweist. Der Einzelne steht den Eingriffsbefugnissen dieser Behörden regelmäßig mit stark eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber. Verdeckte Überwachungsmaßnahmen, der Einsatz nachrichtendienstlicher Methoden oder die Instrumentalisierung polizeilicher Zwangsbefugnisse zur politischen Verfolgung berühren den Kern der bürgerlichen Freiheit und können tiefgreifende, oft irreparable Schäden verursachen.
Die abgestufte Strafrahmengestaltung in den Absätzen 1 bis 3 bildet die unterschiedliche Schwere des Unrechts ab. Absatz 1 erfasst den Grundtatbestand mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren. Absatz 2 erhöht die Mindeststrafe auf fünf Jahre für Fälle, in denen politische Parteien, Vereinigungen oder deren Repräsentanten verfolgt werden, in denen die Tat in Schädigungsabsicht begangen wird oder in denen die Tat geeignet ist, den demokratischen Willensbildungsprozess erheblich zu beeinträchtigen. Absatz 3 sieht eine Mindeststrafe von zehn Jahren vor für Hoheitsträger, die zu solchen Handlungen anweisen oder auffordern. Diese besonders hohe Strafe rechtfertigt sich aus der besonderen Verantwortung von Hoheitsträgern und aus der Tatsache, dass eine politisch gesteuerte Instrumentalisierung der Sicherheitsbehörden die freiheitliche demokratische Grundordnung in ihrem Kern gefährdet.
Die Verweisung in Absatz 4 auf § 353e Absatz 4 und 5 stellt sicher, dass auch bei der Verfolgung mit nachrichtendienstlichen oder polizeilichen Mitteln die qualifizierten Folgen angemessen berücksichtigt werden.
Zu § 353g (Private Verfolgungsorganisationen)
§ 353g reagiert auf die Gefahr, die von nichtstaatlichen Organisationen ausgeht, die nachrichtendienstliche Methoden zur politischen Bekämpfung einsetzen oder politische Gegner durch Straftaten, Nötigung oder Einschüchterung verfolgen.
Die historische Erfahrung, insbesondere die Entwicklungen in der Weimarer Republik, zeigt, dass private Organisationen mit politischer Zielsetzung eine erhebliche Gefahr für die demokratische Ordnung darstellen können, wenn sie gewaltsame oder konspirative Methoden einsetzen. Auch in der Gegenwart gibt es Erscheinungsformen politisch motivierter Zusammenschlüsse, die unter dem Deckmantel journalistischer Tätigkeit, zivilgesellschaftlichen Engagements oder unternehmerischer Tätigkeit agieren und dabei Methoden einsetzen, die denen staatlicher Nachrichtendienste nahekommen.
Absatz 1 Satz 1 erfasst Organisationen, die nachrichtendienstliche Methoden zur politischen Bekämpfung einsetzen. Nachrichtendienstliche Methoden umfassen insbesondere verdeckte Beobachtung, Ausspähung von Informationen, Überwachung von Kommunikation, Einsatz menschlicher Quellen sowie gezielte Desinformations- oder Einflussmaßnahmen. Absatz 1 Satz 2 erfasst Organisationen, die auf Einschüchterung durch Straftaten oder Nötigung ausgerichtet sind.
Absatz 2 erstreckt die Strafbarkeit auf Mitglieder und Beschäftigte solcher Organisationen, sofern ihnen deren Ausrichtung bekannt ist. Diese Einschränkung schützt Personen, die unwissentlich in einer Organisation tätig sind, deren Ausrichtung sie nicht kennen.
Absatz 3 erfasst Amtsträger, die solche Organisationen wissentlich dulden oder es pflichtwidrig unterlassen, gegen sie einzuschreiten. Der erhöhte Strafrahmen für Hoheitsträger in Absatz 4 trägt deren besonderer Verantwortung Rechnung.
Zu § 353h (Amtliche Falschinformation)
§ 353h stellt die vorsätzliche Verbreitung unwahrer Tatsachen in amtlichen Verlautbarungen unter Strafe, soweit dadurch erhebliche Gefahren für die Bevölkerung entstehen.
Die Vorschrift reagiert auf das besondere Vertrauen, das amtlichen Verlautbarungen entgegengebracht wird. Bürgerinnen und Bürger sind in vielen Lebensbereichen auf verlässliche Informationen aus staatlichen Quellen angewiesen. Dieses Vertrauen ist eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren staatlicher Steuerungs- und Informationsprozesse. Wird dieses Vertrauen durch die vorsätzliche Verbreitung unzutreffender Informationen missbraucht, liegt darin ein eigenständiges Unrecht, das über die bloße Unrichtigkeit einer Information hinausgeht.
Absatz 1 erfasst den vorsätzlichen Grundtatbestand. Erforderlich ist, dass der Hoheitsträger die Unwahrheit der verbreiteten Tatsachen positiv kennt. Bloße Prognosefehler, wissenschaftliche Mindermeinungen oder nachträgliche Erkenntnisänderungen genügen nicht. Diese hohe subjektive Schwelle gewährleistet, dass politische Entscheidungsträger nicht für die Verbreitung von Informationen bestraft werden, die sich nachträglich als unzutreffend erweisen, solange sie zum Zeitpunkt der Verbreitung vertretbar erscheinen konnten.
Absatz 2 erfasst leichtfertiges Handeln hinsichtlich der Unwahrheit. Diese Variante greift ein, wenn der Hoheitsträger die Unwahrheit zwar nicht positiv kennt, aber die gebotene Sorgfalt bei der Überprüfung der verbreiteten Tatsachen in besonders grobem Maße verletzt. Der reduzierte Strafrahmen trägt dem geringeren Verschuldensgrad Rechnung.
Der Tatbestand erfasst ausdrücklich keine Medienschaffenden. Die Pressefreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes schützt auch fehlerhafte Berichterstattung vor staatlicher Sanktionierung. Die Einbeziehung von Journalisten und Publizisten würde eine chilling effect auf die freie Berichterstattung ausüben, die mit der verfassungsrechtlichen Funktion der Pressefreiheit unvereinbar wäre. Die Presse unterliegt eigenen berufsrechtlichen, standesrechtlichen und zivilrechtlichen Kontrollmechanismen, die durch das Strafrecht nicht ersetzt werden sollten.
Die Absätze 3 und 4 enthalten Qualifikationstatbestände für besonders schwere Folgen und für die Todesfolge.
Zu § 353i (Missbrauch öffentlicher Mittel)
§ 353i erweitert den strafrechtlichen Schutz des öffentlichen Vermögens und der Integrität staatlicher Entscheidungsprozesse. Die geltenden Korruptionsdelikte der §§ 331 ff. erfassen in erster Linie Konstellationen, in denen ein Austauschverhältnis zwischen Vorteil und Gegenleistung vorliegt. Sie bilden jedoch Fallgestaltungen nur unzureichend ab, in denen Amts- oder Mandatsträger Entscheidungen primär aus eigennützigen Motiven treffen und dadurch dem öffentlichen Vermögen Nachteile zufügen, ohne dass ein klassischer Korruptionsvorgang nachweisbar ist.
Absatz 1 erfasst Entscheidungen über die Verwendung öffentlicher Mittel, bei denen der Täter sich selbst, Angehörige oder nahestehende Personen bereichert oder Dritten ohne sachlichen Grund Vorteile zuwendet. Entscheidend ist die eigennützige oder sachfremde Motivation bei gleichzeitiger Schädigung des öffentlichen Vermögens.
Der Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe entspricht der Schwere des Unrechts. Die Verwaltung öffentlicher Mittel ist ein treuhänderisches Geschäft im Interesse der Allgemeinheit. Wer diese Treuhänderstellung für eigennützige Zwecke missbraucht, begeht ein besonders verwerfliches Unrecht.
Absatz 2 enthält Qualifikationstatbestände für Hoheitsträger, für besonders hohe Schäden und für gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung.
Absatz 3 sieht einen minder schweren Fall vor.
Zu § 353j (Schädigung des Staatsvermögens)
§ 353j dient dem strafrechtlichen Schutz des öffentlichen Vermögens vor Beeinträchtigungen durch pflichtwidriges Verhalten von Amtsträgern. Die Vorschrift erfasst sowohl vorsätzliches als auch leichtfertiges Handeln und erstreckt sich auf aktives Tun ebenso wie auf pflichtwidriges Unterlassen.
Der Begriff des Staatsvermögens erfasst die Gesamtheit der im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Vermögenswerte. Er wird bewusst anstelle des von Maaßen vorgeschlagenen Begriffs „Volksvermögen" verwendet, um Assoziationen mit dem Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik zu vermeiden, das in § 161 des dortigen Strafgesetzbuches den Tatbestand der „Schädigung des Volksvermögens" kannte. Der Begriff des Staatsvermögens ist rechtsstaatlich neutral und knüpft an die eigentumsrechtliche Zuordnung der Vermögenswerte an.
Der abgestufte Strafrahmen in Absatz 3 berücksichtigt die Schadenshöhe als wesentliches Kriterium für die Schwere des Unrechts.
Zu § 353k (Verletzung des Neutralitätsgebots)
§ 353k schützt das Gebot der parteipolitischen Neutralität staatlichen Handelns. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass staatliche Stellen im Vorfeld von Wahlen einer besonderen Neutralitätspflicht unterliegen. Regierungsmitglieder dürfen ihre amtliche Autorität und die ihnen zur Verfügung stehenden staatlichen Ressourcen nicht im Wahlkampf zugunsten oder zulasten einzelner Parteien einsetzen.
Die Vorschrift kriminalisiert nicht jede parteipolitische Äußerung eines Regierungsmitglieds. Erfasst wird nur die Wahlwerbung in amtlicher Eigenschaft und der Einsatz staatlicher Ressourcen für Wahlkampfzwecke. Die private Meinungsäußerung eines Regierungsmitglieds bleibt von der Vorschrift unberührt. Die Abgrenzung zwischen amtlicher und privater Äußerung richtet sich nach der Definition der amtlichen Verlautbarung in § 11 Absatz 1 Nummer 4b.
Zu § 353l (Manipulation des Verfassungsschutzes)
§ 353l stellt die parteipolitische Instrumentalisierung des Verfassungsschutzes unter Strafe. Die Vorschrift reagiert auf das in der verfassungsrechtlichen Literatur, namentlich von Hans Herbert von Arnim, seit Jahrzehnten kritisierte Strukturproblem, dass eine dem Innenminister und damit einem Parteipolitiker unterstellte Behörde konkurrierende Parteien beobachtet.
Absatz 1 Satz 1 erfasst die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Beobachtung einer politischen Partei oder Vereinigung, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür offensichtlich nicht vorliegen. Das Merkmal „offensichtlich" stellt sicher, dass nur klare Fälle der rechtswidrigen Beobachtung erfasst werden, nicht aber Grenzfälle, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen zweifelhaft sind.
Absatz 1 Satz 2 erfasst die Bekanntgabe von Beobachtungsinformationen, die nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und erkennbar der politischen Beschädigung dient. Diese Variante reagiert auf die Praxis, Informationen über die Beobachtung politischer Parteien gezielt öffentlich zu machen, um diese im politischen Wettbewerb zu schädigen.
Absatz 1 Satz 3 erfasst Weisungen, die auf eine parteipolitisch motivierte Beeinflussung der Verfassungsschutztätigkeit gerichtet sind. Diese Variante erfasst den Kernvorwurf der politischen Instrumentalisierung, nämlich die gezielte Steuerung der Verfassungsschutzbehörde zu parteipolitischen Zwecken.
Absatz 2 erstreckt die Strafbarkeit auf Beschäftigte der Verfassungsschutzbehörden, die einer offensichtlich rechtswidrigen Weisung Folge leisten. Diese Regelung durchbricht den Grundsatz der Weisungsgebundenheit für Fälle, in denen die Rechtswidrigkeit der Weisung so offensichtlich ist, dass ein Befolgen nicht mehr durch die dienstliche Gehorsamspflicht gerechtfertigt werden kann.
Zu § 353m (Behinderung der Strafverfolgung durch Hoheitsträger)
§ 353m erfasst die Einwirkung von Hoheitsträgern auf die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz zum Zwecke der Beeinflussung konkreter Verfahren.
Absatz 1 umfasst drei Varianten. Die erste Variante erfasst die Einwirkung mit dem Ziel, die Verfolgung einer Straftat zu verhindern oder wesentlich zu erschweren. Die zweite Variante erfasst die Einwirkung mit dem Ziel, die Verfolgung einer Person herbeizuführen, obwohl offensichtlich kein hinreichender Tatverdacht besteht. Die dritte Variante erfasst die gezielte Personalsteuerung zur Beeinflussung einer bestimmten Strafsache.
Diese Vorschrift ergänzt die Abschaffung des externen Weisungsrechts nach Artikel 3. Während Artikel 3 das formelle Weisungsrecht abschafft, kriminalisiert § 353m die informelle Einflussnahme auf die Strafverfolgung. Beide Regelungen zusammen gewährleisten, dass die Unabhängigkeit der Strafverfolgung nicht nur formal, sondern auch tatsächlich gesichert ist.
Absatz 2 erstreckt die Strafbarkeit auf die Einflussnahme auf die Besetzung von Richterämtern zur Beeinflussung konkreter Rechtssachen. Diese Regelung schützt die richterliche Unabhängigkeit vor mittelbaren Eingriffen.
Absatz 3 ordnet die Versuchsstrafbarkeit an.
Zu § 353n (Aufstachelung zu politischer Verfolgung)
§ 353n stellt das öffentliche Aufrufen zu politischen Verfolgungshandlungen unter Strafe. Die Vorschrift dient dem Schutz des politischen Freiheitsraums und reagiert auf die Erfahrung, dass politische Verfolgung häufig durch kommunikative Vorfeldhandlungen vorbereitet und gesellschaftlich legitimiert wird.
Absatz 1 erfasst den öffentlichen Aufruf zu Verfolgungshandlungen im Sinne des § 353e. Die Bezugnahme auf den Inhaltsbegriff des § 11 Absatz 3 stellt klar, dass auch die Verbreitung über digitale Medien erfasst ist. Ein tatsächlicher Eintritt von Verfolgungshandlungen ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Absatz 2 erfasst das Versprechen von Belohnungen oder sonstigen Vorteilen für die Begehung von Verfolgungshandlungen.
Absatz 3 enthält eine Erfolgsqualifikation für den Fall, dass der Aufruf tatsächlich zu Verfolgungshandlungen führt.
Zu § 353o (Wirtschaftliche Verfolgung)
§ 353o erfasst die wirtschaftliche Benachteiligung von Personen wegen ihrer politischen Überzeugung, ihrer verfassungsgemäßen politischen Betätigung, ihrer Religion oder Weltanschauung. Die Vorschrift schließt eine Schutzlücke, die dadurch entstanden ist, dass politische Verfolgung in modernen Gesellschaften zunehmend nicht durch unmittelbare staatliche Maßnahmen, sondern durch wirtschaftliche Sanktionen erfolgt.
Absatz 1 erfasst verschiedene Formen wirtschaftlicher Benachteiligung. Die Kündigung oder Verweigerung von Vertragsverhältnissen, die Verweigerung von Leistungen und die sonstige erhebliche wirtschaftliche Benachteiligung sind jeweils nur strafbar, wenn sie ohne sachlichen Grund erfolgen und an eines der genannten Merkmale anknüpfen. Die Einschränkung „ohne sachlichen Grund" wahrt die Vertragsfreiheit und stellt sicher, dass nur Fälle politisch motivierter Diskriminierung erfasst werden.
Absatz 2 macht die Tat als Antragsdelikt ausgestaltet. Diese Konstruktion berücksichtigt das Interesse des Betroffenen an der Entscheidung, ob er den Vorfall öffentlich machen möchte.
Absatz 3 enthält Regelbeispiele für besonders schwere Fälle. Besonders schwer wiegt die Tat, wenn die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet wird, wenn die Tat auf staatliche Weisung oder unter staatlicher Mitwirkung erfolgt oder wenn sie Teil einer systematischen Kampagne ist.
Zu § 353p (Ergänzende Bestimmungen zu Machtmissbrauch durch Hoheitsträger)
§ 353p enthält ergänzende Bestimmungen, die für alle Tatbestände des Abschnitts gelten.
Absatz 1 ordnet die entsprechende Anwendung der Verjährungsregelungen und der Unterlassensregelungen der §§ 339c und 339d an. Damit gelten auch für die Tatbestände des Machtmissbrauchs durch Hoheitsträger die modifizierte Verjährung und die Garantenstellung.
Absatz 2 ermächtigt das Gericht zu zusätzlichen Anordnungen neben der Strafe. Die Veröffentlichung der Verurteilung dient der Wiederherstellung des Vertrauens der Öffentlichkeit. Das zeitlich befristete Verbot, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder für ein solches zu kandidieren, mit einer Höchstdauer von fünfzehn Jahren, ergänzt die Regelungen des § 45. Die Geldentschädigung zugunsten der Geschädigten oder der Staatskasse stellt sicher, dass die durch die Tat verursachten Schäden jedenfalls teilweise ausgeglichen werden.
Absatz 3 stellt klar, dass die Aberkennung des aktiven Wahlrechts nach § 45 Absatz 5 auch bei Verurteilungen nach den §§ 353a bis 353o angeordnet werden kann, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
Zu den Nummern 5 bis 7 (Folgeänderungen)
Nummer 5 passt die Inhaltsübersicht des Strafgesetzbuches an die eingefügten Vorschriften an.
Nummer 6 ordnet die Zuständigkeit der Strafkammern bei den Landgerichten an, die als Wirtschaftsstrafkammern tätig sind, für die neuen Tatbestände. Diese Zuweisung berücksichtigt die besondere Komplexität der erfassten Sachverhalte.
Nummer 7 normiert eine Mindestverjährungsfrist von zehn Jahren für alle Tatbestände des Amtsmissbrauchs und des Machtmissbrauchs durch Hoheitsträger. Diese Frist trägt dem Umstand Rechnung, dass Taten dieser Art häufig erst mit erheblicher Verzögerung bekannt werden.
Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu den Nummern 1 bis 3 (§§ 100a, 100b, 100g)
Die Ergänzung der Kataloge der §§ 100a, 100b und 100g um die neu geschaffenen Tatbestände ermöglicht den Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen bei der Aufklärung von Amtsmissbrauch und Machtmissbrauch. Die Einbeziehung in den Katalog des § 100a ist für alle neuen Tatbestände vorgesehen, da Telekommunikationsüberwachung für die Aufklärung dieser Delikte von besonderer Bedeutung ist. In den Katalog der §§ 100b und 100g sind nur die besonders schweren Tatbestände aufgenommen worden, bei denen die erhöhte Eingriffsintensität der Online-Durchsuchung und der Verkehrsdatenerhebung gerechtfertigt ist.
Die Beschränkung des § 100b-Katalogs auf schwere Tatbestände folgt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die akustische Wohnraumüberwachung und die Online-Durchsuchung stellen die eingriffsintensivsten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen dar und dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten eingesetzt werden.
Zu Nummer 4 (§ 112 Absatz 3)
Die Ergänzung des § 112 Absatz 3 um besonders schwere Tatbestände des Amtsmissbrauchs und des Machtmissbrauchs ermöglicht die Anordnung von Untersuchungshaft auch ohne Vorliegen eines Haftgrundes nach § 112 Absatz 2 bei dringendem Tatverdacht wegen dieser schweren Delikte. Diese Regelung entspricht der bestehenden Systematik des § 112 Absatz 3, der bereits für bestimmte Katalogtaten die Möglichkeit der Untersuchungshaft ohne konkreten Haftgrund vorsieht.
Die Einbeziehung ist auf besonders schwere Tatbestände beschränkt, bei denen die Schwere des Tatvorwurfs die erleichterte Anordnung der Untersuchungshaft rechtfertigt. Für leichtere Tatbestände, insbesondere den Grundtatbestand des § 339a und die minder schweren Fälle, bleibt es bei dem Erfordernis eines Haftgrundes nach § 112 Absatz 2.
Zu Nummer 5 (§ 142b)
§ 142b schafft besondere Zuständigkeitsregelungen für Ermittlungsverfahren wegen Amtsdelikten. Die Vorschrift reagiert auf das fundamentale Problem der Selbstkontrolle, das jeder Strafverfolgung von Amtsträgern innewohnt.
Absatz 1 regelt die Zuständigkeit bei Verfahren gegen Richter und Staatsanwälte. Wenn der Beschuldigte im Bezirk der an sich zuständigen Staatsanwaltschaft tätig ist oder war, geht die Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht über. Ist der Beschuldigte auch im Bezirk dieses Oberlandesgerichts tätig, bestimmt der Bundesgerichtshof ein anderes Oberlandesgericht. Diese Regelung gewährleistet, dass Ermittlungsverfahren gegen Justizangehörige nicht von deren Kollegen oder Untergebenen geführt werden. Sie durchbricht die üblichen Zuständigkeitsregeln zugunsten einer institutionellen Unabhängigkeit der Ermittlungsführung.
Absatz 2 ordnet bei Verfahren gegen Hoheitsträger die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts an. Dies entspricht der besonderen Bedeutung dieser Verfahren und gewährleistet eine einheitliche Behandlung auf Bundesebene.
Zu Nummer 6 (§ 153a Absatz 1)
Die Ergänzung des § 153a Absatz 1 beschränkt die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung gegen Auflagen bei Amtsdelikten und Machtmissbrauch. Eine Einstellung ist nur zulässig, wenn die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die Entscheidung muss schriftlich begründet werden.
Diese Einschränkung reagiert auf die verbreitete Praxis, Verfahren gegen Amtsträger durch großzügige Einstellungen nach § 153a zu erledigen. Solche Einstellungen mögen im allgemeinen Strafrecht vertretbar sein, untergraben jedoch bei Amtsdelikten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafverfolgung und setzen ein falsches Signal hinsichtlich der Ernstnahme von Amtspflichtverletzungen.
Zu Nummer 7 (§ 171a)
§ 171a schafft besondere Anforderungen an die Einstellung von Ermittlungsverfahren wegen Amtsdelikten. Die Einstellungsverfügung muss schriftlich begründet werden, den wesentlichen Sachverhalt und die rechtliche Würdigung erkennen lassen und dem Anzeigenden und dem Verletzten zugestellt werden. Die Akten sind mindestens zwanzig Jahre aufzubewahren.
Diese Regelung dient der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit staatsanwaltschaftlicher Einstellungsentscheidungen bei Amtsdelikten. Sie ermöglicht dem Verletzten eine informierte Entscheidung darüber, ob er von seinem Recht auf Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Gebrauch machen will. Die lange Aufbewahrungsfrist stellt sicher, dass eine spätere Überprüfung auch nach Ablauf der regulären Aufbewahrungsfristen möglich bleibt.
Zu Nummer 8 (§ 172)
Die Änderungen des § 172 betreffen das Klageerzwingungsverfahren bei Amtsdelikten.
Absatz 2a reduziert die Substantiierungsanforderungen für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Es genügt, wenn der Antragsteller den Sachverhalt nachvollziehbar darlegt und Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten vorträgt. Das Gericht hat von Amts wegen zu ermitteln, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, und kann zu diesem Zweck die Vorlage der Ermittlungsakten anordnen.
Diese Erleichterung reagiert auf die in der Praxis häufig beklagte Schwierigkeit, die strengen Substantiierungsanforderungen des geltenden § 172 zu erfüllen. Bürger, die Opfer von Amtsmissbrauch geworden sind, verfügen typischerweise nicht über Einblick in die behördlichen Interna und können deshalb die erforderlichen Tatsachen oft nicht im Detail darlegen. Die Verlagerung der Ermittlungslast auf das Gericht ist bei Amtsdelikten sachgerecht, da das Gericht über bessere Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung verfügt als der Antragsteller.
Absatz 5 sieht eine erweiterte Besetzung des Senats bei Klageerzwingungsanträgen wegen Amtsdelikten vor. Der Senat entscheidet in einer Besetzung von fünf Richtern, was der besonderen Bedeutung dieser Verfahren und der Tragweite der Entscheidung Rechnung trägt. Bei Verfahren gegen Richter wird durch eine Ausschlussregelung sichergestellt, dass dem Senat keine Richter angehören, die demselben Gericht angehören wie der Beschuldigte oder die mit diesem in einem dienstlichen Verhältnis stehen.
Zu den Nummern 9 und 10 (§§ 397a, 406a)
§ 397a erweitert die Nebenklagebefugnis auf Verletzte von Amtsmissbrauch und Machtmissbrauch. Diese Erweiterung stärkt die prozessuale Stellung der Opfer und ermöglicht ihnen eine aktive Beteiligung am Strafverfahren.
§ 406a schafft die Möglichkeit einer Entscheidung über Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche bereits im Strafverfahren. Das Gericht kann auf Antrag des Verletzten feststellen, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, und eine Entschädigung für immateriellen Schaden anordnen. Diese Regelung erleichtert dem Verletzten die Durchsetzung seiner Ansprüche und vermeidet die Notwendigkeit eines gesonderten Zivilverfahrens.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Zu den Nummern 1 und 2 (§ 120)
Die Ergänzung des § 120 ordnet die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für besonders schwere Fälle des Amtsmissbrauchs und des Machtmissbrauchs an. Diese Zuständigkeitskonzentration entspricht der bestehenden Systematik des § 120, der die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für besonders schwere Staatsschutzdelikte vorsieht, und trägt der besonderen Bedeutung und Komplexität dieser Verfahren Rechnung.
Die Ergänzung des § 120 Absatz 2 ermöglicht dem Generalbundesanwalt die Übernahme der Verfolgung, wenn die Tat die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Funktionsfähigkeit von Verfassungsorganen berührt. Diese Regelung stellt sicher, dass Fälle von besonderer Tragweite zentral und mit den erforderlichen Ressourcen verfolgt werden.
Zu Nummer 3 (§ 145 Absatz 1)
Die Ergänzung des § 145 Absatz 1 unterwirft die Ausübung des Devolutionsrechts einer Begründungspflicht und einer gerichtlichen Überprüfbarkeit. Das Devolutionsrecht ermöglicht es dem vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft, eine Sache an sich zu ziehen und von einem anderen Staatsanwalt bearbeiten zu lassen. Die bisherige Praxis, dieses Recht ohne Begründung auszuüben, eröffnet die Möglichkeit einer verdeckten Einflussnahme auf die Sachbehandlung.
Die Begründungspflicht und die gerichtliche Überprüfbarkeit gewährleisten, dass das Devolutionsrecht nur aus sachlichen Gründen ausgeübt wird. Sie dienen dem Schutz des sachbearbeitenden Staatsanwalts vor willkürlicher Entziehung der Sache und damit mittelbar dem Schutz der Unabhängigkeit der Strafverfolgung.
Zu den Nummern 4 bis 6 (§§ 146, 147, 147a)
Die Neufassung der §§ 146 und 147 bildet das Kernstück der Reform der staatsanwaltschaftlichen Unabhängigkeit.
Die Neufassung des § 146 beschränkt das interne Weisungsrecht auf Anweisungen vorgesetzter Beamter der Staatsanwaltschaft. Anweisungen zur Sachbehandlung in einer bestimmten Strafsache dürfen nur von einem vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft erteilt werden, nicht mehr von externen Stellen.
Die Neufassung des § 147 differenziert zwischen dem Recht der Aufsicht und Leitung, das den jeweils vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zusteht, und dem Recht der Dienstaufsicht, das dem Bundesminister der Justiz beziehungsweise den Landesjustizverwaltungen zusteht. Das Recht der Dienstaufsicht umfasst ausdrücklich nicht die Befugnis, Weisungen für die Bearbeitung einzelner Strafsachen zu erteilen. Allgemeine Weisungen zur einheitlichen Handhabung des Strafverfahrensrechts bleiben zulässig, soweit sie nicht auf die Behandlung einzelner Strafsachen gerichtet sind.
Diese Regelung setzt die Anforderungen um, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Mai 2019 formuliert hat. Sie gewährleistet die institutionelle Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften von der Exekutive und beseitigt damit einen langjährigen rechtsstaatlichen Makel des deutschen Justizsystems.
Der neue § 147a konkretisiert das Verbot unzulässiger Einflussnahme und schafft eine Meldepflicht für Staatsanwälte, die einer solchen Einflussnahme ausgesetzt sind. Die Meldepflicht soll sicherstellen, dass Versuche der Einflussnahme nicht im Verborgenen bleiben, sondern dokumentiert werden und geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.
Zu Nummer 7 (§ 198a)
§ 198a schafft ein besonderes Feststellungsverfahren für Fälle, in denen ein Ermittlungsverfahren wegen eines Amtsdelikts eingestellt und auch das Klageerzwingungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist. Der Verletzte kann in diesen Fällen bei dem Oberlandesgericht beantragen, dass das Vorliegen der Tat und die Verantwortlichkeit des Beschuldigten festgestellt wird, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, insbesondere zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Diese Regelung schließt eine Rechtsschutzlücke, die dadurch entsteht, dass die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens keine Bindungswirkung für Zivilverfahren hat und der Verletzte in einem separaten Zivilverfahren den gesamten Sachverhalt erneut nachweisen muss. Das Feststellungsverfahren ermöglicht eine effiziente und sachorientierte Klärung der strafrechtlich relevanten Tatsachen, ohne dass ein vollständiges Strafverfahren durchgeführt werden muss.
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3)
Die Neufassung des § 3 Absatz 1 präzisiert die Aufgabenstellung der Verfassungsschutzbehörden und stellt klar, dass die Sammlung und Auswertung von Informationen das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte voraussetzt. Diese Klarstellung dient der Begrenzung der Beobachtungstätigkeit auf Fälle, in denen ein konkreter Anlass besteht.
Die neuen Absätze 3 und 4 normieren das Gebot der politischen Neutralität und das Verbot öffentlicher Äußerungen zu tagespolitischen Themen. Das Neutralitätsgebot ist eine unmittelbare Konsequenz der verfassungsrechtlichen Stellung des Verfassungsschutzes als einer dem Innenminister unterstellten Behörde. Wenn eine Behörde, die einem Parteipolitiker untersteht, öffentlich Bewertungen über konkurrierende Parteien abgibt, liegt darin ein struktureller Verstoß gegen das Gebot staatlicher Neutralität im Parteienwettbewerb.
Das Verbot öffentlicher Äußerungen zu tagespolitischen Themen in Absatz 4 stellt sicher, dass der Verfassungsschutz nicht als politischer Akteur in Erscheinung tritt. Die Einschränkung „soweit dies nicht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zwingend erforderlich ist" wahrt die Möglichkeit, bei akuten Sicherheitslagen die Öffentlichkeit zu informieren.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Die Streichung der Sätze 3 bis 5 des § 4 Absatz 1 dient der Begrenzung der Vorfeldbeobachtung. Der neue Absatz 3 schafft eine klare Trennung zwischen Dienst- und Fachaufsicht und verbietet Weisungen, die die Beobachtung oder Nichtbeobachtung bestimmter Personen, Gruppen oder Parteien betreffen.
Zu Nummer 3 (§ 8)
Der neue § 8 Absatz 3 regelt die Beobachtung politischer Parteien und knüpft sie an enge Voraussetzungen. Erforderlich sind tatsächliche Anhaltspunkte, die sich aus dem Verhalten der Partei, ihrer Organe oder ihrer für die Partei handelnden Mitglieder ergeben müssen. Bloße programmatische Aussagen genügen ausdrücklich nicht. Diese Einschränkung trägt der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung politischer Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes Rechnung. Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit und sind damit ein zentrales Element des demokratischen Prozesses. Ihre Beobachtung durch eine dem Innenminister unterstellte Behörde bedarf deshalb besonderer Rechtfertigung.
Die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Beobachtungsvoraussetzungen stellt sicher, dass die Beobachtung nicht zu einem Dauerzustand wird, der die betroffene Partei im politischen Wettbewerb strukturell benachteiligt.
Zu Nummer 4 (§ 16)
Die Neufassung des § 16 reformiert die Berichterstattung des Verfassungsschutzes grundlegend. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit muss sich künftig auf eine sachliche Darstellung der Erkenntnisse beschränken. Wertende Äußerungen, die über die Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinausgehen, sind unzulässig.
Die namentliche Nennung politischer Parteien ist an enge Voraussetzungen geknüpft und bedarf der Anhörung des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Vor der Veröffentlichung ist der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Verfahrensanforderungen stellen sicher, dass die Nennung einer Partei im Verfassungsschutzbericht nicht leichtfertig erfolgt und dass die betroffene Partei die Möglichkeit hat, den gegen sie erhobenen Vorwürfen entgegenzutreten.
Zu Nummer 6 (§ 22a)
Die Neufassung des § 22a beschränkt die Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche Stellen auf eng umrissene Ausnahmefälle und ordnet die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat an. Die ausdrückliche Unzulässigkeit der Übermittlung zum Zwecke der Diskreditierung oder der Beeinflussung des politischen Wettbewerbs in Absatz 3 stellt klar, dass nachrichtendienstlich gewonnene Erkenntnisse nicht zur politischen Bekämpfung missbraucht werden dürfen.
Zu Nummer 7 (§§ 27a bis 27c)
Die neuen §§ 27a bis 27c stärken den Rechtsschutz der Betroffenen rechtswidriger Verfassungsschutzmaßnahmen.
§ 27a schafft einen eigenständigen Straftatbestand für rechtswidrige Beobachtungsmaßnahmen. Die Vorschrift ergänzt die allgemeinen Tatbestände der §§ 339a ff. um eine spezifische Regelung für den Bereich des Verfassungsschutzes und berücksichtigt die besondere Eingriffsintensität nachrichtendienstlicher Maßnahmen.
§ 27b normiert umfassende Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche. Absatz 1 betrifft den Ersatz materieller Schäden, Absatz 2 die Entschädigung für immaterielle Schäden, insbesondere Reputationsschäden. Die Bemessungskriterien für die Entschädigung orientieren sich an der Schwere des Eingriffs und seinen Auswirkungen auf den Betroffenen. Anders als im Entwurf von Maaßen wird auf eine pauschalierende Bemessung verzichtet, da diese der Vielfalt möglicher Fallgestaltungen nicht gerecht werden kann. Die Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Kenntnis und die absolute Verjährungsfrist von dreißig Jahren tragen dem Umstand Rechnung, dass die Betroffenen häufig erst mit erheblicher Verzögerung von den gegen sie gerichteten Maßnahmen erfahren.
§ 27c schafft einen Anspruch auf öffentliche Rehabilitierung. Die betroffene Person kann eine Erklärung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat verlangen, die feststellt, dass die Beobachtung oder Nennung zu Unrecht erfolgt ist. Die Veröffentlichung dieser Erklärung in denselben Medien, in denen die ursprüngliche Nennung erfolgt ist, stellt sicher, dass die Rehabilitierung denselben Personenkreis erreicht, der von der ursprünglichen Veröffentlichung Kenntnis genommen hat.
Zu Artikel 5 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes)
Die Änderungen des Artikel 10-Gesetzes ergänzen den Straftatenkatalog um die schweren Tatbestände des Machtmissbrauchs. Die Einbeziehung ermöglicht den Einsatz von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses zur Aufklärung dieser Delikte. Die Beschränkung auf besonders schwere Tatbestände folgt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt, dass Eingriffe in Artikel 10 des Grundgesetzes nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten gerechtfertigt sind.
Die Änderung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a beseitigt die Bezugnahme auf § 130 des Strafgesetzbuches im Katalog der Beschränkungsanordnungen. Diese Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Einbeziehung des § 130 in den Katalog des Artikel 10-Gesetzes zu einer unangemessenen Ausweitung nachrichtendienstlicher Überwachungsbefugnisse auf den Bereich der Meinungsdelikte geführt hat, die mit der besonderen Stellung der Meinungsfreiheit im System der Grundrechte schwer vereinbar ist.
Zu den Artikeln 6 und 7 (Änderung des Abgeordneten- und des Bundesministergesetzes)
Die Änderungen des Abgeordnetengesetzes und des Bundesministergesetzes sehen den Verlust von Leistungsansprüchen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen schwerer Fälle von Machtmissbrauch vor.
Die Regelungen knüpfen an die rechtskräftige Verurteilung wegen besonders schwerer vorsätzlicher Straftaten an und sehen den Verlust von Ansprüchen auf Leistungen nach den jeweiligen Versorgungsvorschriften vor. Der Verlust tritt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils ein. Bereits ausgezahlte Leistungen bleiben unberührt, um eine rückwirkende Entziehung zu vermeiden.
Die Möglichkeit des Gerichts, im Einzelfall vom Verlust der Ansprüche abzusehen, dient der Vermeidung unbilliger Härten und wahrt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei der Entscheidung sind insbesondere die Schwere der Tat, das Maß der Schuld, die Dauer der Zugehörigkeit zum Bundestag beziehungsweise zur Bundesregierung und die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten zu berücksichtigen.
Zu Artikel 8 (Änderung des Beamtenstatusgesetzes)
Die Ergänzung des Beamtenstatusgesetzes regelt die dienstrechtlichen Folgen einer Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs für Beamte. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung oder zu einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen soll er entlassen werden, wenn das erforderliche Vertrauen unheilbar verloren ist.
Zu Artikel 9 (Änderung des Richtergesetzes)
Die Änderungen des Richtergesetzes regeln die Amtsenthebung von Richtern bei Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs und schaffen besondere Verfahrensvorschriften für Strafverfahren gegen Richter.
§ 30a normiert die Amtsenthebung bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr als zwingende Rechtsfolge. Bei geringeren Strafen soll die Amtsenthebung erfolgen, wenn das erforderliche Vertrauen unheilbar verloren ist. Die Entscheidung obliegt dem Dienstgericht, was die richterliche Unabhängigkeit wahrt.
§ 62a schafft besondere Verfahrensvorschriften, die sicherstellen, dass Ermittlungsverfahren gegen Richter nicht von Staatsanwälten geführt werden, die im selben Gerichtsbezirk tätig sind. Bei Verfahren gegen Richter an Oberlandesgerichten oder obersten Gerichtshöfen des Bundes führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen. Vor der Einstellung eines solchen Verfahrens ist dem Verletzten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Zu Artikel 10 (Änderung des Bundesdisziplinargesetzes)
Die Ergänzung des Bundesdisziplinargesetzes regelt das Verhältnis zwischen Disziplinar- und Strafverfahren bei Amtsmissbrauch. Das Disziplinarverfahren ist bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils sind für das Disziplinarverfahren bindend. Die Einstellung des Strafverfahrens hindert die Fortführung des Disziplinarverfahrens nicht. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Vorrangs des Strafverfahrens und stellt zugleich sicher, dass die disziplinarrechtliche Aufarbeitung nicht durch die Einstellung des Strafverfahrens blockiert wird.
Zu Artikel 11 (Änderung des Parteiengesetzes)
§ 40a schafft besondere Rechtsschutzinstrumente für politische Parteien gegen unberechtigte Beobachtung und Nennung im Verfassungsschutzbericht. Die Vorschrift ordnet die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten und die besondere Bedeutung dieser Verfahren für den demokratischen Wettbewerb zu unterstreichen.
Zu Artikel 12 (Übergangsvorschriften)
Die Übergangsvorschriften stellen den rechtsstaatlichen Grundsatz sicher, dass strafrechtliche Normen nur auf Taten anwendbar sind, die nach ihrem Inkrafttreten begangen werden. Für die Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, die die staatsanwaltschaftliche Unabhängigkeit betreffen, wird eine Übergangsfrist von sechs Monaten vorgesehen, um den Justizverwaltungen die erforderliche organisatorische Anpassung zu ermöglichen.
Die Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten umzusetzen. Maßnahmen, die nach neuem Recht unzulässig sind, insbesondere die Beobachtung politischer Parteien ohne ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, sind unverzüglich zu beenden. Die Berichtspflicht gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium gewährleistet die parlamentarische Kontrolle des Übergangsprozesses.
Die Erstreckung der Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche auf Altfälle in Absatz 5 ist verfassungsrechtlich zulässig, da es sich nicht um eine echte Rückwirkung handelt. Die Ansprüche knüpfen an die Rechtswidrigkeit der Maßnahme nach dem zum Zeitpunkt ihrer Durchführung geltenden Recht an. Der Gesetzentwurf schafft lediglich einen erleichterten Rechtsrahmen für die Geltendmachung bereits bestehender Ansprüche.
Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Diese Frist gibt den betroffenen Institutionen ausreichend Zeit, sich auf die neuen Regelungen einzustellen, und ermöglicht die Vorbereitung der erforderlichen organisatorischen Maßnahmen.
Anlage: Synopse der zentralen Neuregelungen im systematischen Überblick
Der Gesetzentwurf schafft ein dreistufiges System des strafrechtlichen Schutzes vor staatlichem Machtmissbrauch.
Die erste Stufe bilden die §§ 339a bis 339d, die den allgemeinen Amtsmissbrauch erfassen. Diese Vorschriften richten sich an alle Amtsträger und erfassen sowohl vorsätzliches als auch leichtfertiges Handeln. Sie schließen die seit langem bekannte Lücke zwischen der praktisch unanwendbaren Rechtsbeugung nach § 339 und der faktischen Straflosigkeit gravierender Amtspflichtverletzungen. Der Grundtatbestand des § 339a mit seinen abgestuften Strafrahmen für vorsätzliches und leichtfertiges Handeln, die Qualifikation des § 339b für besonders schwere Fälle, der Unterlassungstatbestand des § 339c und die ergänzenden Bestimmungen des § 339d bilden zusammen ein kohärentes System, das die gesamte Bandbreite pflichtwidrigen Amtshandelns erfasst, ohne die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu gefährden.
Die zweite Stufe bilden die §§ 353a bis 353p, die spezifische Tatbestände für qualifizierten Machtmissbrauch durch Hoheitsträger und für besonders schwerwiegende Formen des Amtsmissbrauchs enthalten. Diese Vorschriften erfassen Konstellationen, in denen staatliche Machtpositionen gezielt zur Schädigung der verfassungsmäßigen Ordnung, zur Unterdrückung politischer Gegner oder zur persönlichen Bereicherung eingesetzt werden. Die Tatbestände reichen vom Verfassungsverrat über die Sabotage des Gemeinwohls und die politische Verfolgung bis zur Behinderung der Strafverfolgung und weisen entsprechend erhöhte Strafrahmen auf.
Die dritte Stufe bilden die flankierenden Regelungen in den Artikeln 2 bis 11, die die verfahrensrechtlichen, institutionellen und dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine effektive Durchsetzung der neuen materiellen Normen schaffen. Die Stärkung der staatsanwaltschaftlichen Unabhängigkeit, die Reform des Verfassungsschutzrechts, die Erweiterung des Klageerzwingungsverfahrens und die dienstrechtlichen Folgen einer Verurteilung bilden zusammen ein Gesamtkonzept, das die materiellen Normen durch verfahrensrechtliche und institutionelle Sicherungen ergänzt.
Dieses dreistufige System gewährleistet, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern nicht nur auf dem Papier steht, sondern auch in der Praxis durchgesetzt werden kann. Es verbindet den Schutz des einzelnen Bürgers vor willkürlichem Verwaltungshandeln mit dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor strukturellem Machtmissbrauch und sichert beide Schutzzwecke durch verfahrensrechtliche Garantien ab, die eine effektive Strafverfolgung auch gegen mächtige Beschuldigte ermöglichen.
Berlin, den ...