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Warum § 28 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes eine taugliche Ermächtigungsgrundlage ist

Die Corona-Krise stellt nicht nur Virologen, Mediziner und Ökonomen in diesen Tagen vor große Herausforderungen schnell belastbare Lösungen entwickeln zu müssen, auch Juristen werden gefordert angesichts die Grundrechte weit einschneidende Maßnahmen möglichst zeitnah tragfähige Antworten auf die gestellten Rechtsfragen zu finden. So entbrannte in diesen Tagen unter Rechtswissenschaftlern der Streit, ob als Ermächtigungsgrundlage die Generalklausel in § 28 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (iVm § 32 IfSG) mit ihrem Wortlaut ("so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen , insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist") ausreicht, um die auf ihrer Grundlage getroffenen Maßnahmen zu decken. Ebenso käme § 28 Abs. 1 S. 2 HS 2 IfSG als Grundlage in Betracht ("[die zuständige Behörde] kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befi