Über den geplanten Gesetzentwurf zum Schutz vor „digitaler Gewalt" und die Frage, ob ein freiheitlicher Rechtsstaat den Weg der Mäßigung noch zu gehen vermag I. Vorbemerkung: Vom Wesen des Rechtsstaats in aufgeregten Zeiten Es gibt eine alte, nie widerlegte Wahrheit der Rechtsphilosophie, die Wilhelm von Humboldt — Gründervater sowohl des modernen Bildungsgedankens als auch des liberalen Staatsdenkens — einst so formulierte: Der Staat solle nur dort eingreifen, wo der Einzelne sich nicht selbst zu helfen vermag, und er solle stets das mildeste Mittel wählen, das den Zweck noch erfüllt. Was heute als Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Arsenal des Verfassungsrechts seinen festen Platz gefunden hat, ist im Grunde nichts anderes als die Einsicht, dass staatliche Macht eine dienende Funktion besitzt — und dass jede Ausdehnung dieser Macht, sei sie noch so wohlgemeint, einer sorgfältigen Prüfung bedarf, ob sie erforderlich, geeignet und im engeren Sinne angemessen ist. Diese Einsicht sche...
Ein Essay I. Die Lüge des gleichen Rechts Es gibt eine Lüge, die so alt ist wie der moderne Rechtsstaat, und die so tief in sein Fundament eingelassen ist, dass man sie für einen tragenden Pfeiler halten könnte: die Lüge, dass vor dem Gesetz alle gleich seien. Nicht im normativen Sinne – dort stimmt der Satz. Art. 3 Abs. 1 GG meint, was er sagt. Aber zwischen der Norm und ihrer Verwirklichung klafft ein Abgrund, und in diesem Abgrund verschwinden täglich die Rechte derer, die sich keinen Anwalt leisten können, die vor dem Kostenrisiko eines Verfahrens zurückschrecken, die an der Schnittstelle von verschiedenen Gerichtsszweigen zerrieben werden, die nach drei Jahren Verfahrensdauer nicht mehr wissen, worum es eigentlich ging. Die empirische Wirklichkeit der deutschen Justiz im Jahre 2025 ist diese: Wer vermögend ist, klagt. Wer arm ist, bittet um Erlaubnis zu klagen – und erhält sie nach Gutdünken eines Richters, der über diese Erlaubnis in einem Verfahren entscheidet, das keine mündlic...