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Es werden Posts vom September, 2023 angezeigt.

Amtsschimmel - Folge 4: Sozialgericht Schwerin

Schlechterdings unvertretbar und den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllend, so lautet mein Urteil zu einem abweisenden Urteil des SG Schwerin, in dem es um den Ausgleich von Mehraufwendungen in der Corona-Pandemie ging (SG Schwerin, Urt. v. 19.7.23 - S 11 AS 101/21). Wir erinnern uns, das Pandemiegeschehen brachte allerlei gesetzliche Bestimmungen hervor, die so einige finanzielle Belastungen nach sich zogen. Für Arbeitslose waren jene besonders belastend, da diese nicht in dem damaligen nach den in 2018 maßgebenden Kosten berechneten Hartz-IV-Regelsatz eingeflossen waren. Der vor Gericht gelandete Fall dreht sich im Kern um die Verfassungsmäßigkeit der durch die Bundesregierung erfolgten Einmalzahlung von 150 EUR (§ 70 SGB2), mit der der Gesetzgeber pauschal sämtliche Mehrbelastungen im ersten Halbjahr 2021 auffangen wollte. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Hartz-IV-Urteil in 2010 die für den Gesetzgeber geltenden rechtlichen Maßstäbe aufgestellt: 1. Der gesetzliche Leis