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Der Zwei-plus-Vier-Vertrag im Spannungsfeld völkerrechtlicher Verbindlichkeit und geopolitischer Neuordnung - Eine völkerrechtliche Analyse zur Frage der Kündbarkeit

Einleitung: Ein Vertrag als Schlussstein einer Epoche

Der Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 markiert einen der bedeutendsten völkerrechtlichen Meilensteine des 20. Jahrhunderts. In der diplomatischen Praxis als Zwei-plus-Vier-Vertrag bekannt, beendete er de iure den Nachkriegszustand und die damit verbundenen Vorbehaltsrechte der alliierten Siegermächte, ermöglichte die staatliche Einheit Deutschlands und verankerte das vereinte Deutschland als souveränen Akteur in der europäischen Friedensordnung. Dass die Russische Föderation als Rechtsnachfolgerin der Sowjetunion erwägt, diesen Vertrag zu kündigen, wirft fundamentale Fragen des Völkerrechts auf, deren Beantwortung weit über den konkreten Fall hinausreicht und das Fundament der europäischen Nachkriegsordnung berührt.

Die vorliegende Abhandlung untersucht, ob aus dem Vertrag selbst oder aus den allgemeinen Regeln des Völkervertragsrechts redliche Gründe für eine Kündigung abgeleitet werden können. Dabei gilt es, den Vertragstext einer präzisen dogmatischen Analyse zu unterziehen, die Rechtsnatur des Abkommens zu bestimmen und die von russischer Seite vorgebrachten Argumente auf ihre völkerrechtliche Tragfähigkeit zu prüfen. Als maßgeblicher Prüfungsmaßstab dient das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (im Folgenden: WVK), das sowohl für die damalige Sowjetunion (Beitritt am 29. April 1986) als auch für Deutschland (Ratifikation am 21. Juli 1987) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits verbindlich war.

Teil I: Die Rechtsnatur des Zwei-plus-Vier-Vertrags

Ein Vertrag sui generis

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag entzieht sich einer einfachen Kategorisierung innerhalb der traditionellen Vertragstypologie des Völkerrechts. Er erfüllt unzweifelhaft die Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 1 lit. a WVK, wonach ein Vertrag eine "in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten" darstellt. Darüber hinaus ist er jedoch weder ein klassischer Friedensvertrag noch ein reines Statusabkommen, sondern vereint Elemente beider Kategorien in einer einzigartigen rechtlichen Konstruktion. Die Präambel verweist ausdrücklich auf das Ziel, eine "abschließende Regelung in bezug auf Deutschland" zu vereinbaren, womit der Vertrag den formellen Schlusspunkt unter die deutsche Frage setzt, die seit der bedingungslosen Kapitulation 1945 offengeblieben war.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Formulierung in der Präambel, wonach "mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren". Diese Wendung offenbart den konstitutiven Charakter des Vertrags: Er schafft nicht bloß Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien, sondern transformiert den völkerrechtlichen Status eines Staates fundamental und irreversibel.

Die Unterscheidung zwischen dispositiven und konstitutiven Vertragselementen

Für die Frage der Kündbarkeit ist die dogmatische Unterscheidung zwischen dispositiven und konstitutiven Vertragselementen von entscheidender Bedeutung. Dispositive Bestimmungen begründen fortlaufende Rechtsverhältnisse, die grundsätzlich durch Kündigung oder einvernehmliche Aufhebung beendet werden können. Konstitutive Bestimmungen hingegen schaffen vollendete Rechtslagen, die durch einseitige Willenserklärungen nicht mehr beseitigt werden können.

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag enthält beide Kategorien. Die Bestimmungen über die Stationierung von Streitkräften in Art. 5 des Vertrags sind ihrem Charakter nach dispositiv, da sie fortlaufende Beschränkungen festschreiben. Die Kernelemente des Vertrags jedoch – namentlich die Feststellung der endgültigen Grenzen in Art. 1, die Beendigung der Vier-Mächte-Rechte in Art. 7 Abs. 1 und die Anerkennung der vollen deutschen Souveränität in Art. 7 Abs. 2 – sind konstitutiver Natur. Sie haben mit Inkrafttreten des Vertrags Rechtslagen geschaffen, die von der Fortgeltung des Vertrags logisch unabhängig sind.

Diese Unterscheidung wird durch Art. 70 Abs. 1 lit. b WVK gestützt, der bestimmt, dass die Beendigung eines Vertrags "nicht die vor Beendigung des Vertrags durch dessen Durchführung begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage" berührt. Die durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag geschaffene Rechtslage – die volle Souveränität Deutschlands und die Beendigung der Vier-Mächte-Rechte – wäre selbst bei einer hypothetischen Beendigung des Vertrags nicht reversibel.

Teil II: Die Kündbarkeit völkerrechtlicher Verträge nach der Wiener Vertragsrechtskonvention

Das normative Fundament: Art. 42 Abs. 2 WVK

Die Frage der Kündbarkeit völkerrechtlicher Verträge ist in Art. 42 Abs. 2 WVK grundlegend geregelt: "Die Beendigung eines Vertrags, seine Kündigung oder der Rücktritt einer Vertragspartei kann nur in Anwendung der Bestimmungen des Vertrags oder dieses Übereinkommens erfolgen." Diese Bestimmung etabliert einen numerus clausus der Beendigungsgründe: Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn sie entweder im Vertrag selbst vorgesehen ist oder auf einen der in der WVK normierten Beendigungsgründe gestützt werden kann.

Das Schweigen des Vertrags und Art. 56 WVK

Eine ausdrückliche Kündigungsklausel sucht man im Zwei-plus-Vier-Vertrag vergeblich. Dieses Schweigen ist für die völkerrechtliche Beurteilung von erheblicher Bedeutung. Art. 56 Abs. 1 WVK bestimmt: "Ein Vertrag, der keine Bestimmung über seine Beendigung enthält und eine Kündigung oder einen Rücktritt nicht vorsieht, unterliegt weder der Kündigung noch dem Rücktritt, sofern: a) nicht feststeht, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Kündigung oder eines Rücktritts zuzulassen beabsichtigten; oder b) ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht sich nicht aus der Natur des Vertrags herleiten lässt."

Für den Zwei-plus-Vier-Vertrag lässt sich weder die Ausnahme nach Art. 56 Abs. 1 lit. a noch jene nach lit. b WVK überzeugend begründen. Die Vertragsparteien verfolgten mit dem Abkommen gerade das Ziel, eine dauerhaft stabile Ordnung zu schaffen. Die Präambel spricht von einem "bedeutsamen Beitrag zu Frieden und Stabilität in Europa" und von einer "gerechten und dauerhaften Friedensordnung". Diese Formulierungen indizieren unmissverständlich, dass die Parteien keine temporäre Regelung, sondern einen perpetuierenden Rechtsakt intendiert haben. Die in Art. 31 Abs. 1 WVK geforderte Auslegung "nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes" führt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine Kündigungsmöglichkeit von den Parteien nicht beabsichtigt war.

Auch aus der Natur des Vertrags lässt sich kein Kündigungsrecht ableiten. Verträge, die territoriale Regelungen treffen und Statusfragen abschließend klären, sind ihrem Wesen nach auf Dauer angelegt. Ein implizites Kündigungsrecht nach Art. 56 Abs. 1 lit. b WVK wird in der Völkerrechtswissenschaft typischerweise nur bei Verträgen angenommen, die auf fortlaufende Kooperation angelegt sind, etwa bei Handels- oder Bündnisverträgen, nicht jedoch bei Verträgen mit konstitutivem Charakter.

Die clausula rebus sic stantibus: Art. 62 WVK

Das Völkerrecht kennt mit der in Art. 62 WVK kodifizierten clausula rebus sic stantibus einen Rechtsbehelf für Fälle grundlegend veränderter Umstände. Art. 62 Abs. 1 WVK bestimmt: "Eine grundlegende Änderung der beim Vertragsabschluss gegebenen Umstände, die von den Vertragsparteien nicht vorausgesehen wurde, kann nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, es sei denn: a) das Vorhandensein jener Umstände bildete eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien, durch den Vertrag gebunden zu sein; und b) die Änderung der Umstände würde das Ausmaß der auf Grund des Vertrags noch zu erfüllenden Verpflichtungen tiefgreifend umgestalten."

Die Struktur dieser Norm verdient besondere Beachtung: Die Voraussetzungen unter lit. a und lit. b müssen kumulativ erfüllt sein. Die WVK formuliert die clausula rebus sic stantibus bewusst restriktiv, indem sie zunächst den Grundsatz aufstellt, dass eine grundlegende Änderung der Umstände gerade nicht zur Vertragsbeendigung berechtigt, und dann eng gefasste Ausnahmen zulässt.

Selbst unter Zugrundelegung großzügiger Auslegungsmaßstäbe stößt eine Berufung auf Art. 62 WVK im Falle des Zwei-plus-Vier-Vertrags auf unüberwindliche dogmatische Hindernisse. Zunächst ist festzustellen, dass Art. 62 Abs. 2 lit. a WVK ausdrücklich bestimmt: "Eine grundlegende Änderung der Umstände kann nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden: a) wenn der Vertrag eine Grenze festlegt."

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag erklärt in Art. 1 Abs. 1 unmissverständlich, dass die Außengrenzen des vereinten Deutschland "am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig" sind, und qualifiziert in demselben Absatz "die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen des vereinten Deutschland" als "wesentlichen Bestandteil der Friedensordnung in Europa". Der Vertrag ist damit ein Vertrag, der eine Grenze festlegt, im Sinne des Art. 62 Abs. 2 lit. a WVK. Die Anwendung der clausula rebus sic stantibus ist damit kategorisch ausgeschlossen.

Diese strikte Ausnahme für grenzfestlegende Verträge reflektiert eine fundamentale Wertentscheidung des Völkerrechts: Die territoriale Stabilität der internationalen Ordnung darf nicht unter dem Vorbehalt jederzeitiger Revision stehen. Die Integrität von Grenzen bildet das Fundament der internationalen Friedensordnung.

Teil III: Analyse der russischen Argumentationslinien

Das Argument der NATO-Osterweiterung

In der öffentlichen Debatte wird von russischer Seite häufig vorgebracht, der Zwei-plus-Vier-Vertrag sei vor dem Hintergrund von Zusicherungen geschlossen worden, die eine Osterweiterung der NATO ausschlossen. Diese Zusicherungen seien gebrochen worden, was eine Kündigung rechtfertige.

Diese Argumentation ist aus mehreren Gründen völkerrechtlich nicht haltbar. Zunächst enthält der Vertragstext selbst keine Bestimmung, die eine NATO-Erweiterung untersagt. Art. 6 des Zwei-plus-Vier-Vertrags stellt im Gegenteil ausdrücklich fest, dass "das Recht des vereinten Deutschland, Bündnissen mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten anzugehören", von dem Vertrag "nicht berührt" wird. Die territoriale Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist nicht auf das Gebiet der alten Bundesrepublik beschränkt, sondern erstreckt sich auf das gesamte vereinte Deutschland.

Die in Art. 5 Abs. 3 des Zwei-plus-Vier-Vertrags enthaltene Beschränkung, wonach "ausländische Streitkräfte und Atomwaffen oder deren Träger" in dem Gebiet der ehemaligen DDR "weder stationiert noch dorthin verlegt werden", bezieht sich ausdrücklich nur auf dieses spezifische Territorium und nicht auf andere Staaten. Die Vereinbarte Protokollnotiz zum Vertrag überlässt zudem die Auslegung des Begriffs "verlegt" der Regierung des vereinten Deutschland, die diese Entscheidungen "in einer vernünftigen und verantwortungsbewußten Weise" unter Berücksichtigung "der Sicherheitsinteressen jeder Vertragspartei" zu treffen hat. Eine Ausdehnung dieser Bestimmung auf die gesamte östliche Hälfte Europas findet im Vertragstext keine Stütze.

Was etwaige mündliche Zusicherungen betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass deren historische Faktizität wissenschaftlich umstritten ist. Selbst wenn man unterstellt, dass entsprechende Äußerungen gefallen sind, handelt es sich nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen nicht um rechtsverbindliche Verpflichtungen. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a WVK ist ein Vertrag eine "in Schriftform geschlossene" internationale Übereinkunft. Mündliche Erklärungen mögen politische Bedeutung haben, begründen jedoch keine vertraglichen Verpflichtungen. Der Zusammenhang im Sinne des Art. 31 Abs. 2 WVK umfasst neben dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen nur solche Übereinkünfte und Urkunden, die "zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses" getroffen wurden. Einseitige mündliche Äußerungen einzelner Vertreter erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Das Argument der wesentlichen Vertragsverletzung: Art. 60 WVK

Art. 60 Abs. 1 WVK bestimmt: "Eine erhebliche Verletzung eines zweiseitigen Vertrags durch eine Vertragspartei berechtigt die andere Vertragspartei, die Vertragsverletzung als Grund für die Beendigung des Vertrags oder für seine gänzliche oder teilweise Suspendierung geltend zu machen." Da der Zwei-plus-Vier-Vertrag ein mehrseitiger Vertrag ist, findet Art. 60 Abs. 2 WVK Anwendung, der differenziertere Rechtsfolgen vorsieht.

Was jedoch unter einer "erheblichen Verletzung" zu verstehen ist, definiert Art. 60 Abs. 3 WVK: "Eine erhebliche Verletzung im Sinne dieses Artikels liegt: a) in einer nach diesem Übereinkommen nicht zulässigen Ablehnung des Vertrags; oder b) in der Verletzung einer für die Erreichung des Vertragsziels oder des Vertragszwecks wesentlichen Bestimmung."

Die Bestimmungen des Art. 5 des Zwei-plus-Vier-Vertrags, insbesondere die Beschränkungen für das Gebiet der ehemaligen DDR, wurden von deutscher Seite eingehalten. Es sind keine ausländischen Streitkräfte oder Atomwaffen in diesem Territorium stationiert. Eine erhebliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 60 Abs. 3 WVK liegt nicht vor.

Die NATO-Mitgliedschaft anderer osteuropäischer Staaten betrifft den Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht, da dieser ausschließlich die Rechtsverhältnisse in Bezug auf Deutschland regelt und keine Bestimmungen über die Bündniszugehörigkeit dritter Staaten enthält. Nach dem Grundsatz des Art. 34 WVK begründet ein Vertrag "für einen Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch Rechte". Umgekehrt können Handlungen dritter Staaten keine Vertragsverletzung zwischen den Parteien des Zwei-plus-Vier-Vertrags begründen.

Das Argument der grundlegend veränderten Umstände: Erneute Prüfung des Art. 62 WVK

Russland könnte argumentieren, dass die geopolitische Lage sich seit 1990 so grundlegend gewandelt habe, dass die Geschäftsgrundlage des Vertrags entfallen sei. Die Sowjetunion existiert nicht mehr, die bipolare Weltordnung ist einem komplexeren System gewichen, und die Sicherheitsarchitektur Europas hat sich fundamental verändert.

Auch dieses Argument hält einer näheren Prüfung nicht stand. Abgesehen von der bereits erörterten kategorischen Ausnahme des Art. 62 Abs. 2 lit. a WVK für grenzfestlegende Verträge wären auch die Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 1 WVK nicht erfüllt.

Die Voraussetzung des Art. 62 Abs. 1 lit. a WVK verlangt, dass "das Vorhandensein jener Umstände eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien" bildete. Die Existenz der Sowjetunion oder eine bestimmte Blockkonstellation waren jedoch nicht Grundlage der Zustimmung, sondern der historische Anlass für den Vertragsschluss. Die wesentliche Grundlage für die Zustimmung aller Parteien war vielmehr das gemeinsame Interesse an einer dauerhaften Friedensordnung in Europa, wie es in der Präambel zum Ausdruck kommt.

Ferner verlangt Art. 62 Abs. 1 lit. b WVK, dass "die Änderung der Umstände das Ausmaß der auf Grund des Vertrags noch zu erfüllenden Verpflichtungen tiefgreifend umgestalten" würde. Die zentralen Verpflichtungen des Vertrags – insbesondere die Anerkennung der deutschen Grenzen und der deutschen Souveränität – sind jedoch bereits erfüllt worden. Es handelt sich nicht um fortlaufende Verpflichtungen, deren Umfang sich durch veränderte Umstände wandeln könnte, sondern um vollzogene Rechtsakte.

Schließlich ist Art. 62 Abs. 2 lit. b WVK zu beachten, der bestimmt, dass eine grundlegende Änderung der Umstände nicht geltend gemacht werden kann, "wenn die Vertragspartei, welche die grundlegende Änderung der Umstände geltend macht, diese durch Verletzung einer Vertragsverpflichtung oder einer sonstigen, gegenüber einer anderen Vertragspartei bestehenden internationalen Verpflichtung selbst herbeigeführt hat." Im Lichte der aktuellen geopolitischen Entwicklungen, insbesondere der russischen Aggression gegen die Ukraine, die fundamentale Normen des Völkerrechts verletzt, erscheint auch diese Schranke einschlägig.

Teil IV: Die spezifische Problematik des Art. 7 des Zwei-plus-Vier-Vertrags

Die Beendigung der Vier-Mächte-Rechte als vollendete Tatsache

Art. 7 des Vertrags verdient besondere Aufmerksamkeit, da er das rechtliche Herzstück des Abkommens bildet. In Abs. 1 erklären die vier Siegermächte, dass sie "hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes beenden". Abs. 2 konstatiert sodann, dass "das vereinte Deutschland demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten" hat.

Die Formulierung "beenden hiermit" offenbart den konstitutiven Charakter der Bestimmung. Die Beendigung der Vier-Mächte-Rechte ist kein fortlaufendes Rechtsverhältnis, das durch Kündigung beendet werden könnte, sondern ein einmaliger Rechtsakt, der mit seinem Vollzug abgeschlossen ist. Die Vier Mächte haben ihre Rechte nicht etwa suspendiert oder unter einen Vorbehalt gestellt, sondern unwiderruflich aufgegeben.

Art. 70 Abs. 1 lit. b WVK bestätigt diese Analyse: Die Beendigung eines Vertrags "berührt nicht die vor Beendigung des Vertrags durch dessen Durchführung begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage". Die Souveränität Deutschlands ist eine solche "geschaffene Rechtslage". Selbst eine hypothetische Beendigung des Zwei-plus-Vier-Vertrags könnte diese Rechtslage nicht rückgängig machen.

Ergänzend ist auf Art. 43 WVK zu verweisen: "Die Ungültigkeit, Beendigung oder Kündigung eines Vertrags, der Rücktritt einer Vertragspartei vom Vertrag oder seine Suspendierung beeinträchtigen \[...] in keiner Hinsicht die Pflicht eines Staates, eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der es auch unabhängig von dem Vertrag auf Grund des Völkerrechts unterworfen ist." Die Verpflichtung zur Achtung der territorialen Integrität und Souveränität anderer Staaten besteht unabhängig vom Zwei-plus-Vier-Vertrag auf Grund der UN-Charta und des allgemeinen Völkerrechts.

Die Souveränität Deutschlands als irreversible Rechtsfolge

Die in Art. 7 Abs. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrags anerkannte volle Souveränität Deutschlands ist die logische Konsequenz aus der Beendigung der Vier-Mächte-Rechte. Diese Souveränität besteht kraft der völkerrechtlichen Anerkennung durch alle Vertragsparteien und kraft der faktischen Staatlichkeit des vereinten Deutschland.

Selbst wenn man, rein hypothetisch, von der Möglichkeit einer Kündigung des Vertrags ausginge, wäre das Resultat nicht etwa ein Wiederaufleben der Vier-Mächte-Rechte oder eine Infragestellung der deutschen Souveränität. Vielmehr würden lediglich die dispositiven Elemente des Vertrags, also im Wesentlichen die militärischen Beschränkungen des Art. 5, ihre Bindungswirkung verlieren.

Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass eine Kündigung des Vertrags durch Russland, sollte sie völkerrechtlich überhaupt möglich sein, nicht etwa die russische Position stärken, sondern Deutschland von den im Vertrag enthaltenen Beschränkungen befreien würde. Die Bundesrepublik könnte dann ohne vertragliche Einschränkungen über die Stationierung von Streitkräften und Waffensystemen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR entscheiden.

Teil V: Das Verfahren bei behaupteter Kündigungsberechtigung

Die Verfahrensvorschriften der Art. 65–68 WVK

Sollte ein Staat einen Grund zur Beendigung oder Kündigung eines Vertrags geltend machen wollen, hat er das in Art. 65 WVK vorgeschriebene Verfahren einzuhalten. Nach Art. 65 Abs. 1 WVK hat die Vertragspartei "den anderen Vertragsparteien ihren Anspruch zu notifizieren. In der Notifikation sind die in Bezug auf den Vertrag beabsichtigte Maßnahme und die Gründe dafür anzugeben."

Art. 65 Abs. 2 WVK sieht eine Wartefrist vor: "Erhebt innerhalb einer Frist, die – ausser in besonders dringenden Fällen – nicht weniger als drei Monate nach Empfang der Notifikation beträgt, keine Vertragspartei Einspruch, so kann die notifizierende Vertragspartei \[...] die angekündigte Massnahme durchführen." Wird jedoch Einspruch erhoben, "bemühen sich die Vertragsparteien um eine Lösung durch die in Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen genannten Mittel" (Art. 65 Abs. 3 WVK).

Art. 66 WVK regelt das weitere Vorgehen bei Scheitern einer gütlichen Einigung: Bei Streitigkeiten über Art. 53 oder Art. 64 WVK (ius cogens) kann jede Partei den Internationalen Gerichtshof anrufen; bei Streitigkeiten über andere Bestimmungen des Teils V der WVK ist das im Anhang zur WVK bezeichnete Vergleichsverfahren einzuleiten.

Diese Verfahrensvorschriften stellen sicher, dass die Beendigung völkerrechtlicher Verträge nicht durch einseitige Erklärungen erfolgen kann, sondern einem geordneten Verfahren unterworfen ist, das die Rechte aller Vertragsparteien wahrt.

Teil VI: Der Vertrag im Kontext der europäischen Sicherheitsordnung

Die Verankerung in der KSZE/OSZE-Ordnung

Die Präambel des Zwei-plus-Vier-Vertrags nimmt ausdrücklich Bezug auf "die Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa" und würdigt diese als "feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa". Diese Bezugnahme ist mehr als bloße Rhetorik; sie verankert den Vertrag in dem breiteren Normengefüge der europäischen Sicherheitsordnung.

Nach Art. 31 Abs. 2 WVK bedeutet "der Zusammenhang" für die Auslegung eines Vertrags "ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen" auch relevante begleitende Übereinkünfte und Urkunden. Die Grundprinzipien der Schlussakte von Helsinki – insbesondere die Unverletzlichkeit der Grenzen, die territoriale Integrität der Staaten und die friedliche Regelung von Streitigkeiten – bilden den normativen Rahmen, in dem der Zwei-plus-Vier-Vertrag zu interpretieren ist.

Die Verpflichtung zur friedlichen Koexistenz

In der Präambel bekräftigen die Vertragsparteien ihre "Bereitschaft, sich gegenseitig nicht als Gegner zu betrachten, sondern auf ein Verhältnis des Vertrauens und der Zusammenarbeit hinzuarbeiten". Diese Formulierung reflektiert den Geist des Jahres 1990, als das Ende des Kalten Krieges eine Ära der Kooperation einzuläuten schien.

Art. 26 WVK kodifiziert den fundamentalen Grundsatz pacta sunt servanda: "Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen." Völkerrechtliche Verträge sind nicht dazu bestimmt, nur in Zeiten des Einvernehmens zu gelten. Ihre eigentliche Bedeutung entfalten sie gerade in Zeiten der Spannung, wenn sie als verbindliche Leitplanken das Handeln der Staaten kanalisieren und die Eskalation von Konflikten verhindern.

Teil VII: Die Frage der Redlichkeit

Redlichkeit als völkerrechtliches Prinzip

Das Prinzip von Treu und Glauben durchzieht das gesamte Völkerrecht. Die Präambel der WVK selbst hebt hervor, "dass die Grundsätze der freien Zustimmung und von Treu und Glauben sowie der Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda allgemein anerkannt sind". Redlichkeit in diesem Sinne bedeutet nicht nur die formale Einhaltung vertraglicher Pflichten, sondern auch die Achtung des Vertragszwecks und den Verzicht auf Handlungen, die das Vertragsobjekt zunichtemachen würden.

Art. 18 WVK konkretisiert diese Pflicht für die Zeit vor Inkrafttreten eines Vertrags; nach Inkrafttreten gilt der umfassendere Grundsatz des Art. 26 WVK. Ein Staat, der die Kündigung eines Vertrags anstrebt, muss hierfür redliche Gründe haben, die sich aus dem Vertrag selbst oder aus den in der WVK anerkannten Beendigungsgründen ergeben.

Gibt es redliche Gründe für eine Kündigung?

Die zentrale Frage lautet, ob Russland aus dem Vertrag heraus redliche Gründe für eine Kündigung geltend machen kann. Nach der vorstehenden Analyse ist diese Frage mit einem klaren Nein zu beantworten.

Der Vertrag selbst enthält keine Kündigungsklausel und ist seiner Natur nach auf Dauer angelegt; Art. 56 Abs. 1 WVK schließt daher eine Kündigung aus, da weder feststeht, dass die Parteien eine Kündigungsmöglichkeit zulassen wollten, noch sich ein solches Recht aus der Natur des Vertrags herleiten lässt.

Die konstitutiven Kernelemente des Vertrags – die Beendigung der Vier-Mächte-Rechte und die Anerkennung der deutschen Souveränität – haben ihre rechtliche Wirkung entfaltet und können durch Kündigung nicht rückgängig gemacht werden; Art. 70 Abs. 1 lit. b WVK bestätigt, dass geschaffene Rechtslagen von einer Vertragsbeendigung unberührt bleiben.

Die dispositiven Elemente, insbesondere die Stationierungsbeschränkungen des Art. 5 des Zwei-plus-Vier-Vertrags, wurden von deutscher Seite eingehalten; Art. 60 WVK (Vertragsverletzung) greift nicht.

Eine Berufung auf Art. 62 WVK (clausula rebus sic stantibus) scheitert an der kategorischen Ausnahme des Art. 62 Abs. 2 lit. a WVK für grenzfestlegende Verträge sowie an den nicht erfüllten kumulativen Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 1 lit. a und b WVK.

Behauptete Zusicherungen bezüglich einer NATO-Nichterweiterung finden im Vertragstext keinen Niederschlag und können selbst bei unterstellter Faktizität keine vertragliche Bindungswirkung entfalten, da sie nicht die Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 lit. a WVK an einen Vertrag erfüllen.

Ein redlicher Kündigungsgrund müsste sich auf eine in der WVK anerkannte Grundlage stützen können. Eine solche liegt nicht vor. Was bleibt, ist allenfalls der politische Wunsch, sich einer als lästig empfundenen Bindung zu entledigen. Dieser Wunsch ist nachvollziehbar, aber er ist kein redlicher Kündigungsgrund im völkerrechtlichen Sinne.

Schlussbetrachtung: Die Bedeutung des Vertrags für die europäische Ordnung

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag ist mehr als ein technisches Abkommen zur Regelung der deutschen Frage. Er ist ein Grundpfeiler der europäischen Nachkriegsordnung, der die territoriale Stabilität des Kontinents verbürgt und die friedliche Koexistenz der europäischen Völker auf eine rechtliche Grundlage stellt. Seine Bestimmungen reflektieren das Bemühen aller Vertragsparteien, die Lehren aus zwei Weltkriegen in eine dauerhafte Friedensordnung zu überführen.

Eine Kündigung dieses Vertrags durch Russland würde nicht nur gegen fundamentale Grundsätze des Völkerrechts verstoßen – insbesondere gegen die in Art. 42 Abs. 2, Art. 56 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 2 lit. a WVK niedergelegten Normen –, sondern auch ein verheerendes Signal an die internationale Gemeinschaft senden. Wenn selbst Verträge, die explizit als "abschließende Regelung" konzipiert sind und endgültige Grenzen festschreiben, zur Disposition stehen, ist keine völkerrechtliche Verpflichtung mehr sicher.

Die aktuelle sicherheitspolitische Lage in Europa, die von der russischen Aggression gegen die Ukraine geprägt ist, unterstreicht die Bedeutung des Zwei-plus-Vier-Vertrags. Gerade in Zeiten, in denen die Grundprinzipien der europäischen Ordnung mit militärischer Gewalt angegriffen werden, muss das Völkerrecht seine normierende Kraft bewahren. Man darf aber bei allen Appellen an die Einhaltung von Völkerrecht nicht vergessen, dass solcherlei Verträge ohne Wirkung bleiben, wenn sie nicht auch vom Geist beider Seiten getragen werden, sich an die dort getroffenen Abmachungen zu halten.

Aus dem Vertrag selbst und aus der Wiener Vertragsrechtskonvention ergeben sich keine redlichen Gründe für eine Kündigung. Was als rechtliche Argumentation präsentiert wird, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als der Versuch, völkerrechtliche Kategorien für politische Zwecke zu instrumentalisieren. Das Völkerrecht kennt keine Kündigung aus Opportunität. Es kennt nur – um mit Art. 26 WVK zu sprechen – die Pflicht, Verträge "nach Treu und Glauben zu erfüllen".

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