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Es werden Posts vom 2020 angezeigt.

Der Fall des Pastors Olaf Latzel - Unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte

Ende November 2020 endete mit einer Verurteilung wegen Volksverhetzung  vor dem Amtsgericht Bremen (AG Bremen, Az.: 96 Ds 225 Js 26577/20) ein Aufsehen erregender Prozess um den Bremer Pastor Olaf Latzel. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung bereits angekündigt. Der Fall wirft spannende Rechtsfragen über die Grenzen der Meinungs- und Religionsfreiheit auf, die ich in diesem Beitrag näher beleuchten möchte - schon, weil ich im Rahmen meines Referendariats in der Staatsschutzabteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Tätigkeitsfeld aktiv war. Da leider das Urteil des AG Bremen bislang nirgends in Gänze veröffentlicht wurde, stütze ich mich zum Inhalt der Äußerungen, des Verlaufs des Prozesses sowie dem Inhalt des Urteils auf Auszüge aus den jeweils verlinkten Medienerzeugnissen. Das ist methodisch alles andere als perfekt, da auch bei pflichtbewusster Berichterstattung sich aus Sekundärquellen immer gewisse Unschärfen ergeben, die potenziell die juristische Analy

CPU-Vergleich: E5-2678 V3 vs Ryzen 5 5600X | 18 Games | AMD RX 6800XT | 1080p | 1440p | 2160p (4k)

Die Technikfreunde unter meinen Lesern dürften den Marktstart der neuen AMD Ryzen 5000er-Prozessoren in diesem Jahr mit Spannung verfolgt haben. Ich kann mir nicht erklären warum viele Menschen applaudieren, obwohl man ein neues Produkt bekommt, dass zwar 22% schneller ist, aber 50% (UVP) bzw. 64,5% (derzeitiger Straßenpreis) mehr kostet als ein vergleichbarer Chip der Vorgängergeneration (5600X [300 EUR] zu 3600X [200 EUR] - noch schlechter wäre das Verhältnis, wenn man den günstigeren 3600 [180 EUR] zu Grunde legt, der das beste Preis-/Leistungsverhältnis der drei böte und mit Übertaktung auf das gleiche Leistungsniveau des 3600X gebracht werden kann). Die Presse als auch viele Nutzer gucken lieber auf den absurd hoch bepreisten Intel 10900K [537 EUR] und kommen zu dem Schluss, dass das neue Produkt doch ein Schnäppchen sei, weil beide das gleiche Leistungsniveau aufweisen. Das ist ähnlich verwegen wie mit den Eltern über eine 4 in Mathematik zu diskutieren und auf den besten Freund

Warum die Frauenquote eine schlechte Idee ist

Das Leben verändert sich stetig, so auch die Menschen und die Positionen, die in politischen Parteien vertreten werden. Nicht jede Veränderung steht aber auch im Einklang mit deren Grundüberzeugungen, oder im Marketingsprech der Parteien, deren Markenkern. Wenn man diesen immer weiter verwässert, bleibt am Ende nichts mehr davon übrig und läuft damit Gefahr seine Stammwähler zu verprellen, etwa mit Beiträgen wie diesen hier , die sich sodann eine neue politische Heimat suchen müssen. Und dass die Union gegenüber der AfD an Boden verloren hat, ist eine in der Politik Angela Merkels begründet liegende Tatsache, so wenden sich Sozialkonservative seit Jahren von der Partei ab , die sich in ihr nicht mehr vertreten fühlen. Angesichts dieser politischen Entwicklungen ist es kaum noch überraschend, dass sich die Regierungsparteien CDU/CSU und SPD auf eine gesetzliche Frauen-Quote in Höhe von 30% für Vorstände von bestimmten Großunternehmen  und für den öffentlichen Dienst geeinigt haben. Der

Lockdown II - ausgewählte Urteile im Fokus

Die zweite Welle der Corona-Pandemie hat Deutschland derzeit fest im Griff, ein Ende des exponentiellen Wachstums ist nicht absehbar. Am St. Martins-Tag, den 11. November, verheißen die Zahlen weiterhin nichts gutes, es gab mehr als 20.000 Neuinfektionen und mehr als 200 Tote in der Bundesrepublik . In Anbetracht der sich schnell zuspitzenden Lage im Oktober wurden zu Beginn des 2. Novembers eine Vielzahl neuer Maßnahmen in Kraft gesetzt, die vorerst zeitlich befristet, bis zum Ende des November 2020 gelten. Die Bundeskanzlerin und die Bundesländer verständigten sich u.a. darauf , dass - Treffen in der Öffentlichkeit nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts (max. 10 Personen) erlaubt sind - Geschlossen werden: Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks, Anbieter von Freizeitaktivitäten, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,

Plädoyer für einen stärkeren Staat in der Krise

Mit großem Staunen über die Breite und Tiefe der Maßnahmen ist in juristischen Fachkreisen unter Äußerung immer  lauter werdender Kritik  die härteste Prüfung des Grundgesetzes in der Nachkriegsgeschichte der Bundesrepublik aufgenommen worden. In diesem Blog wurde etwa  an anderer Stelle die Kritik an deren Rechtsgrundlage (§ 32 iVm § 28 Abs. 1 IfSG) angesprochen. Und bei aller berechtigter Detailkritik an der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einzelner hierauf gestützter Maßnahmen der Länder, ist im Grundsatz jedoch festzuhalten, dass eine Krise die Stunde der Exekutiven ist. Sie muss zum entschlossenen und vor allem schnellen Durchgreifen in der Lage sein, aber natürlich auf dem Fundament des Rechtsstaats. Soweit ersichtlich wurden die in der Corona-Krise hervorgetretenen Misstände bei der Beschaffung von medizinischem Material noch nicht in der Rechtswissenschaft diskutiert. Sie lassen aber den Wunsch nach erweiterten Durchgriffsbefugnissen des Staates gegenü

Warum § 28 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes eine taugliche Ermächtigungsgrundlage ist

Die Corona-Krise stellt nicht nur Virologen, Mediziner und Ökonomen in diesen Tagen vor große Herausforderungen schnell belastbare Lösungen entwickeln zu müssen, auch Juristen werden gefordert angesichts die Grundrechte weit einschneidende Maßnahmen möglichst zeitnah tragfähige Antworten auf die gestellten Rechtsfragen zu finden. So entbrannte in diesen Tagen unter Rechtswissenschaftlern der Streit, ob als Ermächtigungsgrundlage die Generalklausel in § 28 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (iVm § 32 IfSG) mit ihrem Wortlaut ("so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen , insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist") ausreicht, um die auf ihrer Grundlage getroffenen Maßnahmen zu decken. Ebenso käme § 28 Abs. 1 S. 2 HS 2 IfSG als Grundlage in Betracht ("[die zuständige Behörde] kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befi