Direkt zum Hauptbereich

Die Bundesverfassungsrichterwahl: Wenn Parteien ihre eigenen Richter bestellen

Einleitung: Das System der organisierten Verantwortungslosigkeit

Das Bundesverfassungsgericht gilt als Hüter der Verfassung, oberster Garant der Grundrechte und letzte Bastion des Rechtsstaats. So die Theorie. Die Praxis offenbart ein System, das in seiner Perfidie kaum zu überbieten ist: Ausgerechnet jene, die vom Bundesverfassungsgericht kontrolliert werden sollen, nämlich die politischen Parteien, bestimmen, wer sie kontrolliert. Es ist, als würden Angeklagte ihre eigenen Richter ernennen. Diese Paradoxie untergräbt nicht nur die Glaubwürdigkeit des höchsten Gerichts, sondern das Fundament des gesamten Rechtsstaats, denn sie verkehrt die Gewaltenteilung in ihr Gegenteil und macht aus Kontrolleuren bloße Erfüllungsgehilfen der Mächtigen.

Die Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes sowie das Bundesverfassungsgerichtsgesetz schaffen nur die formale Hülle. Die eigentliche Verfassungswirklichkeit hat sich längst zu einem Kartell der Macht entwickelt, in dem Parteien die höchsten Richterämter wie Beutestücke unter sich aufteilen. Hier wird nicht Recht gesprochen, sondern Politik perpetuiert, und die Unabhängigkeit der Justiz erweist sich als bloße Fiktion in einem System, das von parteipolitischer Logik durchdrungen ist.

I. Die Mechanik der Machtverteilung

Was offiziell als ausgewogene Besetzung verkauft wird, ist in Wahrheit ein ausgeklügeltes System der Pfründenverteilung. Die 16 Richterposten des Bundesverfassungsgerichts werden nach einem ungeschriebenen, aber umso verbindlicheren Schlüssel verteilt. Die Union beansprucht traditionell fünf bis sechs Plätze, die SPD ebenfalls fünf bis sechs Plätze. Die Grünen haben sich inzwischen zwei bis drei Plätze erkämpft, während die FDP bei günstiger Konstellation ein bis zwei Plätze erhält. Parteilose oder Kandidaten kleinerer Parteien bleiben die absolute Ausnahme. Dieser Proporz folgt nicht etwa der fachlichen Exzellenz verfügbarer Juristen, sondern schlicht den Machtverhältnissen im Parteienstaat. Es ist ein System, das Mittelmäßigkeit und die richtige politische Gesinnung belohnt, solange sie das richtige Parteibuch trägt. Hier wird die Qualität des Rechtsstaats dem Kalkül der Parteistrategen geopfert, und die Konsequenz ist eine Justiz, die nicht unabhängig wirkt, sondern als verlängerter Arm der Politik.

Die in Artikel 94 Absatz 1 Grundgesetz vorgeschriebene Zweidrittelmehrheit sollte ursprünglich breiten Konsens erzwingen und extremistische Kandidaten verhindern. In der Praxis ist sie zum Instrument wechselseitiger Gefälligkeiten verkommen. Die großen Parteien haben gelernt, sich gegenseitig ihre Kandidaten durchzuwinken. Das Prinzip lautet: Heute stimme ich für deinen Kandidaten, morgen stimmst du für meinen. Die vermeintliche Hürde ist zur Einladung für Kuhhandel geworden. Nicht Qualität setzt sich durch, sondern die Fähigkeit zum Deal. Diese Praxis pervertiert den Sinn der Zweidrittelmehrheit, die als Schutzwall gegen Politisierung gedacht war, und macht sie stattdessen zum Vehikel für eben jene Politisierung, die das Vertrauen in die Justiz untergräbt.

Paragraph 8 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes sieht vor, dass das Bundesjustizministerium Listen mit möglichen Kandidaten führt. Diese Listen sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die eigentliche Auswahl findet in Hinterzimmern statt, fernab jeder demokratischen Kontrolle. Der Prozess folgt einem eingespielten Muster. Monate vor der offiziellen Nominierung sondieren Parteistrategen potentielle Kandidaten, wobei politische Verlässlichkeit ein wichtiges Kriterium darstellt. In informellen Runden zwischen den Fraktionsspitzen werden dann Pakete geschnürt. Man einigt sich darauf, wer welchen Posten im Ersten oder Zweiten Senat erhält. Erst wenige Wochen vor der Wahl erfährt die Öffentlichkeit, wer künftig über ihre Grundrechte wachen soll. Die Wahl selbst ist dann nur noch ein reiner Formalakt. Die Mehrheiten stehen längst fest, die Deals sind gemacht. Ein öffentlich ausgetragener Streit um die Besetzung, wie jüngst bei den SPD-Kandidatinnen Brosius-Gersdorf und Kaufhold, sind die große Ausnahme. Diese Intransparenz ist kein Zufall, sondern Methode: Sie schützt die Parteien vor der kritischen Prüfung durch die Öffentlichkeit und ermöglicht es, dass parteipolitische Interessen ungestört walten können.

II. Die Perversion der richterlichen Unabhängigkeit

Ein Richter, der sein Amt der Nominierung durch eine Partei verdankt, mag formal unabhängig sein. Artikel 97 Grundgesetz garantiert dies. Doch die psychologische Bindung an den politischen Förderer lässt sich nicht per Gesetz aufheben. Es entsteht ein subtiles Geflecht von Dankbarkeit, Erwartung und vorauseilendem Gehorsam. Diese Bindung ist umso gefährlicher, als sie unsichtbar wirkt: Sie beeinflusst Entscheidungen nicht offen, sondern im Verborgenen, und allein der Anschein von Befangenheit reicht aus, um das Vertrauen in das Gericht zu erschüttern. In einem Rechtsstaat, der auf der Unparteilichkeit der Justiz beruht, ist dieser Anschein ein Gift, das langsam, aber sicher wirkt und die Legitimität des gesamten Systems untergräbt.

Kein Verfassungsrichter wird sich eingestehen, dass parteipolitische Erwägungen sein Urteil beeinflussen. Aber die Statistik spricht eine andere Sprache. Bei politisch brisanten Verfahren lassen sich Abstimmungsmuster erkennen, die verdächtig oft den Parteilinien folgen. Diese Muster sind kein Zufall, sondern das Ergebnis eines Systems, das Loyalität belohnt und Unabhängigkeit bestraft.

Noch perfider ist die Selbstselektion im Vorfeld. Wer Verfassungsrichter werden will, weiß, dass dies nur über Parteikanäle möglich ist. Also verhält man sich entsprechend. Man tritt einer Partei bei, engagiert sich in parteinahen Stiftungen und publiziert im richtigen Sinne. Die Unabhängigkeit ist damit bereits kompromittiert, bevor der Kandidat auch nur nominiert ist. Das System korrumpiert nicht erst im Amt, sondern bereits auf dem Weg dorthin. Es schafft eine Klasse von Juristen, die ihre Karriere der Parteitreue verdanken, und macht aus dem höchsten Gericht einen Hort der Konformität statt der kritischen Distanz.

III. Das aktuelle Lehrstück: Der Fall Brosius-Gersdorf

Die jüngste Nominierung von Frauke Brosius-Gersdorf durch die SPD illustriert die Dysfunktionalität des Systems in Reinkultur. Hier wurde eine Kandidatin präsentiert, die sich öffentlich für ein AfD-Verbot ausgesprochen hatte und auch zum Schutz der Menschenwürde bei Abtreibungen sowie bei anderen gesellschaftspolitischen Themen dezidiert eine eigene parteipolitisch zuordbare Linie verfolgt. Diese hochpolitischen Positionen stellen ihre Eignung für das höchste Richteramt von vornherein in Frage. Sie signalisieren nicht die notwendige Distanz, sondern eine Voreingenommenheit, die in einem Verfassungsgericht, das über die Grundrechte aller Bürger zu wachen hat, untragbar ist.

Dass die Union die Zustimmung bislang verweigerte, war kein Akt rechtsstaatlicher Besinnung, sondern pure Parteipolitik: Zu viele Unionsabgeordnete signalisierten die Bereitschaft, die SPD-Kandidatinnen nicht mitzutragen, die zuvor von Vertretern der Union selbst mit ausgehandelt wurden. Gesichert ist aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag eine endgültige Verweigerung nicht. Der Fall zeigt exemplarisch das Versagen aller Kontrollmechanismen. Die SPD nominierte nicht die best geeigneten Juristinnen – politisch unauffällige Konsenskandidatinnen, die ohne weiteres eine breite Mehrheit erlangen würden, sondern politisch genehme Kandidatinnen. Eine öffentliche Debatte über die Eignung fand erst kurz vor der Wahl statt. Deren Nominierung wurde der Öffentlichkeit zuvor präsentiert wie eine vollendete Tatsache. Doch die Rechnung wurde ohne die mittlerweile etablierten wachsamen Medien gemacht, die im Social-Media-Zeitalter schnell auf die radikalen Positionen der SPD-Kandidatinnen hinwiesen. Ein Aufschrei ging durch das Land, der ein erhebliches politisches Gewicht entfaltete. Der Vorgang ist ein Lehrstück dafür, dass Hinterzimmer-Treiben der Parteien und das Wort etablierter Medien nicht mehr ausreichen, um dem Bürger jede Entscheidung aufzudrücken. Die eiligen und tobenden Versuche links-grüner Politiker und ihnen wohlgesonnener Medien, diesen Widerstand gegen die SPD-Extremkandidatinnen zu verunglimpfen und in seiner Bedeutung herunterzuspielen, zeugt von der getroffenen Angst, ihre im Hinterzimmer ausgehandelte Maximalforderung nun nicht länger durchsetzen zu können. Dieser Fall unterstreicht, wie tief die Politisierung greift und wie dringend eine Reform ist, die solche Skandale von vornherein verhindert.

IV. Der internationale Kontrast

In Kanada nominiert ein unabhängiges Beratungsgremium die Kandidaten für den Supreme Court. Die Mitglieder dieses Gremiums repräsentieren verschiedene gesellschaftliche Gruppen und juristische Institutionen. Die Kandidaten müssen sich öffentlichen Anhörungen stellen, ihre Rechtsauffassungen darlegen und kritische Fragen beantworten. Die britische Judicial Appointments Commission besteht mehrheitlich aus Nicht-Politikern. Auswahlkriterien sind klar definiert und öffentlich einsehbar. Parteizugehörigkeit spielt keine Rolle; im Gegenteil würde sie als Befangenheit gewertet. Im internationalen Vergleich wird die deutsche Praxis zur peinlichen Anomalie. Während andere Demokratien ihre Systeme entpolitisiert haben, hält Deutschland an einem Verfahren fest, das eher an die Papstwahl erinnert als an eine moderne Demokratie.

V. Die Reformagenda: Vom Parteienstaat zum Rechtsstaat

Eine echte Reform muss bei der Kandidatenauswahl ansetzen. Eine unabhängige Findungskommission sollte aus neun Mitgliedern bestehen. Drei ehemalige Richter oberster Bundesgerichte, drei vom Wissenschaftsrat gewählte Rechtsprofessoren und drei Vertreter der Anwaltschaft würden gemeinsam über die Kandidaten beraten. Diese Kommission müsste öffentlich tagen und ihre Beratungen dokumentieren. Für jeden zu besetzenden Posten hätte sie mindestens drei Kandidaten vorzuschlagen und ihre Auswahlentscheidungen detailliert zu begründen. Als Verfassungsrichter dürften nur Personen in Betracht kommen, die weder aktive Parteimitglieder sind noch es in den letzten zehn Jahren waren. Ehemalige Mandatsträger oder politische Beamte wären ebenso ausgeschlossen wie Personen mit dokumentierter Nähe zu Parteiorganisationen. Zudem müssten Kandidaten mindestens 15 Jahre praktischer juristischer Erfahrung nachweisen können. Die von der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten müssten sich in öffentlichen Anhörungen vorstellen. Sie hätten ihre Rechtsauffassung zu zentralen Verfassungsfragen darzulegen und Fragen von Abgeordneten und akkreditierten Journalisten zu beantworten. Ihre bisherigen Publikationen und Urteile wären vollständig offenzulegen. Nach den Anhörungen würde der Bundestag beziehungsweise der Bundesrat aus den drei vorgeschlagenen Kandidaten einen auswählen. Käme binnen drei Monaten keine Zweidrittelmehrheit zustande, würde das Los unter den drei Kandidaten entscheiden. Dies verhinderte parteipolitische Blockaden und garantierte, dass nur qualifizierte Kandidaten eine Chance hätten. Diese Regelungen müssten im Grundgesetz verankert werden, um sie gegen einfachgesetzliche Änderungen zu schützen. Artikel 94 des Grundgesetzes wäre entsprechend zu ergänzen. Nur so ließe sich die Unabhängigkeit der Justiz nicht nur proklamieren, sondern strukturell sichern und das Gericht vor der Umklammerung der Parteien bewahren.

VI. Die Gegenkräfte: Warum sich nichts ändert

Alle etablierten Parteien profitieren vom Status quo. Warum sollten sie ein System ändern, das ihnen Einfluss auf die Verfassungsrechtsprechung sichert? Die Bereitschaft zur Selbstbeschränkung ist in der Politik so selten wie Schnee in der Sahara. Das undurchsichtige Verfahren schützt die Parteien vor öffentlicher Kritik. Wer versteht schon die Feinheiten der Richterwahl? Diese Intransparenz ist gewollt. Sie verhindert wirksamen Protest. Verfassungsänderungen erfordern zudem Zweidrittelmehrheiten. Solange die großen Parteien vom System profitieren, werden sie diese Mehrheiten für echte Reformen nicht bereitstellen. Diese Trägheit des Systems ist der eigentliche Skandal: Sie perpetuiert eine Ordnung, die den Rechtsstaat aushöhlt, und macht jede Veränderung zu einem Kampf gegen Windmühlen.

Fazit: Die Stunde der Wahrheit

Das Bundesverfassungsgericht steht am Scheideweg. Entweder gelingt es, das Auswahlverfahren grundlegend zu reformieren, oder das höchste deutsche Gericht verkommt endgültig zum verlängerten Arm der Parteipolitik. Die aktuelle Praxis ist eine Verhöhnung der Gewaltenteilung. Wenn diejenigen, die kontrolliert werden sollen, ihre Kontrolleure bestellen, ist der Rechtsstaat zur Farce geworden. Die Bürger haben ein Recht auf Verfassungsrichter, die nur dem Recht verpflichtet sind, nicht einer Partei, nicht einer Ideologie, nicht ihren politischen Förderern. Die Zeit für kosmetische Reformen ist vorbei. Was wir brauchen, ist eine grundlegende Neukonzeption der Richterwahl. Eine Konzeption, die die Unabhängigkeit der Justiz nicht nur proklamiert, sondern strukturell garantiert. Die Alternative ist der schleichende Verfall unserer rechtsstaatlichen Ordnung. Wenn wir zulassen, dass Parteien weiterhin ihre eigenen Richter bestellen, haben wir die Gewaltenteilung bereits aufgegeben. Es liegt an uns Bürgern, diesen Zustand nicht länger hinzunehmen. Denn am Ende gilt: Ein Rechtsstaat, in dem Parteien ihre eigenen Richter ernennen, hat aufgehört, ein Rechtsstaat zu sein. Er ist zur Parteienherrschaft degeneriert, mit all den Gefahren, die dies für unsere Freiheit mit sich bringt. Die Bundesverfassungsrichterwahl ist kein technisches Detail, sondern die Achillesferse unserer Demokratie. Es ist höchste Zeit, dass wir sie schützen.

Beliebte Posts aus diesem Blog

When Compiler Engineers Act As Judges, What Can Possibly Go Wrong? How LLVM's CoC Committee Violated Its Own Code

Open source thrives on collaboration. Users report bugs, developers investigate, and together, the software ecosystem improves. However, the interactions are not always trouble free. Central to this ecosystem are Codes of Conduct (CoCs), designed to ensure respectful interactions and provide a mechanism for addressing behavior that undermines collaboration. These CoCs and their enforcement are often a hotly disputed topic. Rightfully so! What happens when the CoC process itself appears to fail, seemingly protecting established contributors while penalizing those who report issues? As both a law professional with a rich experience in academia and practice as a legal expert who also contributes to various open source software projects over the past couple of years, I deeply care about what the open source community can learn from the law and its professional interpreters. This story hopefully ignites the urge to come up with better procedures that improve the quality of conflict res...

Linux Gaming Tweaks - A small guide to unlock more performance (1)

My personal journey to unlock more performance on Linux - Part 1: Introduction This is the start of a new series dedicated to the Linux Gaming community. This is a bit of an oddball in my blog as most of my other blog posts are written for a German audience and cover my other two passions: politics and the law. Nonetheless, PC gaming is a hobby for me since I was six years old, playing games on a Schneider 386 SX. Wow, times ran fast. As I've learned quite a lot about Linux during the last couple of years, switching between several distributions, learning about compilers and optimizing parts of a Linux distribution for a greater gaming experience, I was asked recently on the Phoronix Forums to share some of my findings publicly, and I am very glad to do so with a global audience. But keep in mind, I am neither a software nor a hardware engineer - I am a law professional who is passionate about computers. I digged deep into the documentation and compiled a lot of code, breaking my s...

Amtsschimmel - Folge 4 (Fortsetzung 3) - Die Generalstaatsanwaltschaft steckt den Kopf in den Sand

Wenn es um das Sühnen staatlichen Unrechts geht, ist in der Regel auf eines Verlass: Auf eine groteske Verweigerungshaltung anderer staatlicher Stellen dies anzuerkennen und in der Folge auch zu ahnden. Wer den Ausgangsfall verpasst hat, sollte unbedingt sich zuvor den Beitrag hier noch einmal anschauen. Widmen wir uns heute dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Rostock vom 10. Januar 2024 (Az.: 2 Zs 724/23), der inhaltlich bedauerlicherweise wieder einer Arbeitsverweigerung gleich kommt. Immerhin stellt man sich dabei leicht intelligenter an als  noch die Staatsanwaltschaft Schwerin , wenn auch im Ergebnis ohne Substanz: Lieber Kollege Henkelmann , haben Sie wirklich über die Jahre alles vergessen, was Sie einmal im Staatsrecht gehört haben sollten? So grundlegende Dinge, wie die Bindung aller staatlicher Gewalt an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) oder das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)?! Fühlen Sie sich auch noch gut dabei, wenn Sie tatkräftig dabei mithelfen, da...