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Rezension - Kube/Mellinghoff/Morgenthaler/Palm/Puhl/Seiler (Hrsg.): Leitgedanken des Rechts zu Staat und Verfassung

Kube/Mellinghoff/Morgenthaler/Palm/Puhl/Seiler (Hrsg.): Leitgedanken des Rechts zu Staat und Verfassung, Studienausgabe, 1. Auflage 2015, 24,99 €

Eine Rezension zu einer Festschrift ist ein Novum in diesem Blog. Doch als mir der C.F. Müller-Verlag anbot die Studienausgabe der "Leitgedanken des Rechts zu Staat und Verfassung" zu rezensieren, nahm ich dies dankend an.

Während des Studiums kommt man kaum mit dieser literarischen Gattung in Berührung. Aus feierlichem Anlass widmen zumeist Schüler oder Fakultätskollegen dem Jubilar ein wissenschaftliches Denkmal, in dem sich eine Heerschar an Professorenkollegen versuchen mit dem Lebenswerk des Jubilars auseinander zu setzen und mehr oder weniger grundlegende oder originelle Gedanken zu Papier zu bringen. Es finden sich durchaus auch sehr persönliche, geistreiche oder humoristische Beiträge [1], mitunter werden auch wissenschaftliche Dispute in ihr ausgetragen. Aber natürlich sind auch "technische" Artikel dabei, die einem längeren Fachaufsatz entsprechen.

Während meiner Examensvorbereitung stieß ich auf eine Fundgrube an Festschriften und fand es eine intellektuell sehr anregende Erfahrung mich in die verschiedensten Beiträge einzulesen. Meist kommen dabei Erkenntnisse zum Vorschein, die im alltäglichen Klein-Klein zu kurz kommen.

Soviel als Prelude.

Die hier zu rezensierende Festschrift aus Anlass des 70. Geburtstages des ehemaligen Verfassungsrichters und dank ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder bundesweit als "Professor von Heidelberg" bekannten Paul Kirchhof gewidmet.

Im Vorwort heißt es über den Titel, "Leitgedanken des Rechts verdeutlichen die in der Geschichte wurzelnden und in die Zukunft weisenden Grundprinzipien und -strukturen unserer Rechtsordnung, heben sie durch eine Beschränkung auf das Wesentliche hervor und verstärken so ihre die Gesetzgebung anregende, die Verwaltung und Rechtsprechung anleitende und die Rechtswissenschaft befruchtende Wirkung." Das Werk greift dann auch Leitgedanken zu Staat und Verfassung wie Staatsvolk, Solidarität, Gemeinwohl, Organisation, Kompetenzen, Verfassung, Menschenwürde u.v.a.m. auf und widmet jedem Leitgedanken einen eigenen Beitrag, insgesamt derer 27.

Durch die Studienausgabe erhoffen sich die Herausgeber, dass sich auch Jurastudenten mit den Grundsätzen des Rechts befassen und wissenschaftlich diskutieren können. "um das Erreichte zu bewahren und stetig weiterzuentwickeln".

Ein deutlicher Fingerzeig in welche Richtung eine Weiterentwicklung aber bitte nicht zu geschehen habe und was zu bewahren sei, wird gleich im ersten Beitrag von Josef Isensee deutlich (§ 1 Rn. 29 ff.). Die "Vereinigten Staaten von Europa" wird als Degradierung der Nationalstaaten zu nichtsouveränen Gliedstaaten gegeißelt. Die Geisteshaltung, die Isensee transportiert sehen will, wird dann noch deutlich unterstrichen: "Nur in den Institutionen des Staates können sich die Verfassungsprinzipien der Demokratie, der Gewaltenteilung und der Menschenrechte vollständig entfalten. Der Staat ist die ausgereifte, höchste unabgeleitete Form politischer Organisation, von der sich die internationalen und supranationalen Verbände ableiten." (§ 1 Rn. 32). Passend zu der Fixierung auf den Nationalstaat wird der Jubilar mit den Worten zum Schluss zitiert, dass die Organisations- und Handlungsform des Staates heute ohne Alternative sei. [2]

Immerhin konzediert Isensee, dass zumindest aus staatstheoretischer Sicht eine Umwälzung der Europäischen Union zu einem Bundesstaat trivial sei und als souveräner Staat die EU nur noch eine konventionelle Erscheinung wäre (§ 1 Rn. 29). Tiefgründiger (und als Ergänzung sehr lesenswert) setzt sich Isensee übrigens im Handbuch des Staatsrechts mit dem gleichen Thema auseinander. [3]

Zu diesem Beitrag bleibt ansonsten meinerseits nur anzumerken, dass es glücklicherweise auch optimistischere Blicke von Staatsrechtlern nach Europa gibt. [4]

Glücklicherweise finden sich aber auch einzelne Beiträge, die mir besser gefallen haben, wie bspw. über "Aufgaben" von Christoph Engel (§ 6) oder Wolfgang Löwer über "Organisation" (§ 7), um zwei zu nennen. Allerdings waren auch einige schwächere dabei (§ 3 - Kultur, § 4 - Solidarität, § 21 - Verhältnismäßigkeit, beispielsweise).

Damit bleibt die Frage zu klären, ob das Konzept der Herausgeber aufgegangen ist.

Dies muss ich leider deutlich verneinen, da ein Mehrwert für Studenten kaum zu erkennen ist. Die Beiträge sind in erster Linie für den Jubilar und nicht für Studenten geschrieben worden. Das äußert sich leider auch sprachlich-stilistisch an mancher Stelle, die das Lesevergnügen unnötig erschweren. Auch sind die spannenderen Beiträge zum Teil recht knapp gehalten (z. B. § 11 - Entstehung des deutschen Staates auf 10 Seiten), andererseits werden auch Randbereiche mit einem eigenen Beitrag bedacht, auf die man gut hätte verzichten können. Hier hätte es dem Werk gut getan stärker Schwerpunkte zu setzen, anstatt möglichst viel abdecken zu wollen. Auch inhaltlich habe ich in anderen Festschriften Beiträge mit höherer Qualität gelesen (siehe Literaturnachweise unten), so dass meine Erwartungshaltung enttäuscht wurde.

Fazit: Vom Kauf würde ich engagierten Studenten mit Interesse am Öffentlichen Recht abraten. Einzelne Beiträge mögen recht informativ sein, doch lohnt sich allein hierfür die Anschaffung nicht. Die Zeit ist besser investiert einmal selektiv im Handbuch des Staatsrechts des Jubilars zu schmöckern, in dem die an historisch-politischem Kontext interessierten jungen Juristen gehaltvollere Beiträge finden werden.

[1] Sehr amüsant hierzu Lorenz, Über Festschriften, in: Baumeister/Roth/Ruthig, Festschrift für W.-R. Schenke zum 70. Geburtstag, 2011, S. 1347 ff.
[2] Paul Kirchhof, Der Staat als Organisationsform politischer Herrschaft und rechtlicher Ordnung, in: DVBl. 1999, 637, 639.
[3] "Ihr, so heißt es, gehöre die Zukunft, indes jener der Vergangenheit anheimfalle. Sie nährt den Hunger nach politischer Heilsvision, seitdem die marxistische Utopie geplatzt ist. Es ist jedoch nicht Sache der Jurisprudenz, einen Bedarf an Visionen zu bedienen. Ihre Zeitebene ist nicht die Zukunft, sondern die Gegenwart, ihre Aufgabe die Auslegung des geltenden, nicht die Prognose oder gar Vorwegnahme des künftigen Rechts, auch wenn Juristen nicht durchwegs gefeit sind vor der Versuchung, sich möglichst auf seiten der kommenden Dinge zu postieren. Rechtserheblich ist der aktuelle Stand der europäischen Integration, nicht deren ungewisses Ziel. Noch aber sind die Nationalstaaten nicht aufgegangen in der supranationalen Gemeinschaft. Vielmehr sind sie „Herren der Verträge“ geblieben, die Motoren der Integration und die wesentlichen politischen Potenzen innerhalb der supranationalen Organisationen." - Isensee, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 2, § 15 Rn. 14, siehe auch Rn. 18.
[4] Siehe bspw. Wahl, Die Rechtsbildung in Europa als Entwicklungslabor, in: Brüning/Suerbaum, Festschrift für Rolf Grawert zum 75. Geburtstag, 2013, 29 ff. mit weiteren Literaturhinweisen zu diesem Themenbereich von Grawert.

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