„Die Ehe ist die rechtlich geordnete Form einer auf Dauer
angelegten Verbindung von Mann und Frau, deren Eingehung auf der
Willensübereinstimmung der Ehegatten beruht und des Ordnungselements der
staatlichen Mitwirkung durch den Standesbeamten bedarf (§§ 1310 ff. BGB).“
Nachdem die Iren in einem Referendum mit 62 Prozent sich für
die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partner aussprachen wird auch in
Deutschland leidenschaftlich darüber diskutiert, ob das Institut der Ehe in
ihrem klassischen Verständnis aufrecht erhalten bleiben soll.
Die Befürworter der „Homo-Ehe“ erkennen durchaus den
symbolischen Gehalt der ehelichen Bindung an. Sie sei ein Ideal. Die Bindungsfähigkeit
im familiären Mikrokosmos zeuge von Stabilität und Reife im gesellschaftlichen
Makrokosmos. Überreif sei die Einbeziehung der Homosexuellen in diese
Wechselbeziehung. [1] Die Gegner verweisen hingegen auf das bereits bestehende Institut der Lebenspartnerschaft, das für homosexuelle Partnerschaften geschaffen wurde und welches der Ehe im Wesentlichen rechtlich gleich gestellt sei. Die christlich-kulturellen Wurzeln würden einer Öffnung entgegenstehen, da mit ihr das Institut der Beliebigkeit preis gegeben wäre.
Doch könnte der (einfache) Gesetzgeber über eine Änderung des BGB dies überhaupt ändern? Der
Berliner Staatsrechtler Peter Badura stellt in seiner Kommentierung zu Artikel
6 des Grundgesetzes fest, was auch unter seinen Kollegen als herrschende
Meinung angesehen wird: “Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des
gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer
rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen
hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf
Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist.“ [2]
Der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts,
Hans-Jürgen Papier, stellte in seinem Minderheitenvotum zur Lebenspartnerschaft
im Jahre 2002 explizit klar, dass der einfache Gesetzgeber nicht die
Definitionshoheit über die Ehe besäße: “Ist die Ehe als Lebensgemeinschaft
zwischen Mann und Frau auf eine einfachrechtliche Regelung angewiesen, so
eröffnet dies keinesfalls für den einfachen Gesetzgeber die uneingeschränkte
Befugnis, die Ehe nach den jeweils in der Gesellschaft wirklich oder
vermeintlich herrschenden Auffassungen auszugestalten." [3]
Nach alldem bleibt festzustellen, dass in Deutschland das
Grundgesetz in Art. 6 verändert werden müsste und hierfür eine
Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat benötigt wird. [4]
Doch selbst in Irland gab es in dem Referendum keine solche, weshalb die Begeisterung der Befürworter der Öffnung des Institutes an den verfassungsrechtlichen Realitäten scheitert. Für eine Verfassungsänderung in Deutschland reicht sie, so knapp sie auch verfehlt wäre, (noch) nicht.
Doch selbst in Irland gab es in dem Referendum keine solche, weshalb die Begeisterung der Befürworter der Öffnung des Institutes an den verfassungsrechtlichen Realitäten scheitert. Für eine Verfassungsänderung in Deutschland reicht sie, so knapp sie auch verfehlt wäre, (noch) nicht.
[1] = Lehming, Die Homo-Ehe sollte bald zur deutschen
Leitkultur gehören, Tagesspiegel vom 26.05.2015
[2] = Badura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 73.
Ergänzungslieferung 2014, Art. 6 Rn. 42
[3] = Minderheitenvotum Papier, BVerfG-Urteil vom 17. Juli
2002 - 1 BvF 1/01, Rn. 126
[4] = Andere Auffassung: Buschmann, http://www.liberale.de/content/buschmann-gastbeitrag-karlsruhe-wird-die-ehe-oeffnen, der davon ausgeht, dass das Bundesverfassungsgericht den Ehebegriff in heutiger Zeit umdefinieren könnte.
[4] = Andere Auffassung: Buschmann, http://www.liberale.de/content/buschmann-gastbeitrag-karlsruhe-wird-die-ehe-oeffnen, der davon ausgeht, dass das Bundesverfassungsgericht den Ehebegriff in heutiger Zeit umdefinieren könnte.