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Kommentar: Eine liberalkonservative Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur AfD

Wo weisungsgebundene staatliche Behörden eine politische Strömung nicht mehr nur beobachten, sondern normativ einordnen, droht stets die Versuchung, Legitimation nicht allein aus Recht und Gesetz, sondern aus weltanschaulicher Vorfestlegung zu schöpfen. Genau diese Versuchung erliegt das Bundesamt für Verfassungsschutz, wenn es unter dem Deckmantel der Gefahrenabwehr ein Gutachten erstellt, das in Stil, Substanz und dogmatischer Herleitung eine bedenkliche Nähe zur Gesinnungskontrolle aufweist, die der freiheitliche Rechtsstaat gerade zu überwinden verspricht. Dieser Beitrag unternimmt es, das AfD-Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, das am 13. Mai 2025 von Cicero, NIUS und der Jungen Freiheit vollständig ins Netz gestellt wurde, aus einer liberal-konservativen Perspektive systematisch zu beleuchten, seine methodischen Schwächen offenzulegen, seine verfassungsrechtlichen Fehlannahmen nachzuweisen und die politische Schlagseite freizulegen, die es für den freiheitlichen Rechtsstaat brandgefährlich macht.

Bereits der Umstand, dass ein Bericht von mehr als elfhundert Seiten Länge als „Verschlusssache“ eingestuft wurde, obwohl er – wie Ronen Steinke in der Süddeutschen Zeitung feststellt – im Wesentlichen aus öffentlich zugänglichen Zitaten besteht, weckt erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Geheimhaltung selbst. Ein Staat, der den Bürgern im Namen der Demokratie die Grundlagen einer derart politisch folgenreichen Entscheidung vorenthält, verletzt nicht nur den Grundsatz der Transparenz, sondern stülpt der offenen Gesellschaft einen Schild des Misstrauens über, der mit liberal-konservativem Staatsdenken unvereinbar ist. Denn wer – wie der liberale Konservative – den Staat aus skeptischer Loyalität heraus bejaht, verlangt gerade deshalb schonungslose Offenheit gegenüber allen Akten hoheitlicher Macht, um diese Macht in die Schranken des Rechts zu verweisen.

Die eigentliche Prüfung muss indes tiefer ansetzen, nämlich bei der dogmatischen Begründung, mit der das Bundesamt die AfD als „gesichert rechtsextreme Bestrebung“ einstuft. Das Verfassungsschutzgesetz verlangt in § 4 Abs. 2 tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und Aktualitätsbezug. Das Gutachten erfüllt diese Schwelle nicht, weil es eine unstatthafte Gleichsetzung von politischer Unmutsäußerung und verfassungsfeindlicher Zielsetzung vornimmt und dadurch die verfassungsrechtlich geschützte Meinungs- und Parteienfreiheit in eine Schublade der Delegitimierung presst. Wenn Andreas Rosenfelder in der Welt anmerkt, dass bereits der Vorwurf politischer Lüge zu einem Aktenvermerk führe, trifft er den blinden Fleck des Gutachtens: Die offene Kritik an staatlichem Handeln, selbst wenn sie überspitzt, unhöflich oder polemisch daherkommt, ist gerade die Lebensversicherung des Grundgesetzes, nicht dessen Gefährdung. Art. 5 GG schützt die allgemeine Freiheit der Rede, Art. 21 GG statuiert das Parteienprivileg und überantwortet die Frage eines Parteiverbots ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht. Eine Exekutivbehörde, die sich gleichwohl anmaßt, eine Partei normativ zu stigmatisieren, missachtet die Gewaltenteilung und überdehnt ihren gesetzlichen Auftrag.

Die liberal-konservative Skepsis gegenüber Behördenmacht drängt auf konkrete Belege statt auf interpretative Taschenspielertricks. Hier versagt das Gutachten fundamental. Mathias Brodkorb hat im Cicero-Interview darauf hingewiesen, dass höchstens ein Fünftel der aufgeführten Zitate überhaupt tragfähig sei, während der Rest aus semantischen Konnotationen, lose verknüpften Wortfeldern und sogenanntem „Chiffren-Wissen“ bestehe. Geradezu grotesk mutet es an, wenn aus Höckes Metapher vom „Denkmal der Schande“ und Alice Weidels Rede von „Windmühlen der Schande“ eine konspirative Zusammenhangskonstruktion gebastelt wird, die angeblich tiefer liegende Codes enthüllen soll. Das Gutachten offenbart hier eine Obsession für sprachmagische Verdachtsmuster, die an mittelalterliche Hexenprozesse erinnert, in denen das Vorhandensein eines Muttermals bereits als Teufelszeichen galt. Wer im dritten Jahrzehnt des einundzwanzigsten Jahrhunderts Kritik an George Soros, globaler Finanzarchitektur oder supranationaler Governance per se als Indiz völkischer Umtriebe deutet, setzt sich über die neuzeitliche Erkenntnis hinweg, dass politischer Diskurs gerade von Kontroverse lebt und multikausal ist.

Juristisch schlägt das Gutachten vor allem deshalb fehl, weil es das Tatsubjekt verwechselt: Nicht die Äußerung an sich ist entscheidend, sondern deren verfassungsfeindliche Ziel- und Zwecksetzung. Das Bundesverfassungsgericht pocht seit dem Lüth-Urteil von 1958 darauf, dass die Meinungsfreiheit nicht nur Abwehr-, sondern zugleich konstituierendes Prinzip der demokratischen Ordnung ist. Der Staat mogelt sich nicht an dieser Hürde vorbei, indem er Kritik mit dem Label „delegitimierend“ versieht. Wer den Begriff „Delegitimierung“ so weit fasst, dass er jedes energische Infragestellen administrativer Maßnahmen umfasst, baut sich ein Gummiparagrafen-Universum, in dem letztlich jede Opposition je nach politischer Wetterlage als extremistisches Randphänomen ausgeflaggt werden kann. Darin liegt die innere Gefahr eines Sicherheitsapparates, der seine Kompetenzzonen in Richtung Meinungspolizei verschiebt. Carl Friedrich von Weizsäcker warnte einst vor der „Verrechtlichung des Dissenses“; das Gutachten liefert den traurigen Beleg, wie diese Gefahr im Namen vermeintlicher Verteidigung der Verfassung Gestalt annimmt.

Von zentraler Bedeutung ist das Verhältnis zwischen dem offiziellen Parteiprogramm und den inkriminierten Einzeläußerungen. Brodkorb hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gutachten die Texte, welche den formalisierten Willen der Gesamtpartei beinhalten, nahezu vollständig ignoriert. Stattdessen konzentriert es sich auf Reden, Tweets und Interviews einzelner Funktionsträger, die keineswegs ohne Weiteres der Parteimeinung zuzurechnen sind. Artikel 21 Abs. 2 GG fordert jedoch, dass verfassungsfeindliche Ziele „darauf gerichtet“ sein müssen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und dies nachhaltig zu verfolgen. Die programmatische Handschrift ist hierfür maßgeblich. Eine Sammlung losgelöster Zitate erweist sich als probates Exempel für Confirmation Bias: Man findet, was man suchen möchte, indem man nur dort sucht, wo das Licht hinfällt, und ignoriert, dass ganze Programmpassagen diametral von der eigenen Hypothese abweichen.

Ronen Steinke, der im selben Atemzug ein AfD-Verbot befürwortet, sieht im Gutachten nichts Brisantes. Er macht damit ungewollt klar, dass das Dokument in erster Linie Symbolpolitik betreibt: Hätte es substanziell geheime Erkenntnisse, müsste man seine Publikation als sicherheitsgefährdend einstufen; enthält es jedoch, wie Steinke einräumt, bloß allgemein zugängliche Zitate, dann ist es lediglich eine sortier- und bewertungsfreudige Collage. Genau hierin liegt die Problematik: Das Bundesamt erhebt sich zum à-la-carte-Kommentator der politischen Rede und verleiht dem Ganzen den Anschein streng behördlicher Autorität. Liberal-konservative Realisten erkennen darin einen Missbrauch der „Amtsautorität“ zur Durchsetzung weltanschaulicher Präferenzen, die im Schutzmantel vermeintlicher Neutralität daherkommen, aber tatsächlich den Diskursraum verengen.

Ein weiteres Kernproblem betrifft den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die nachrichtendienstliche Beobachtung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein deswegen zulässig, weil sie rechtlich eröffnet ist, sondern sie muss erforderlich, geeignet und angemessen sein. Angesichts der Tatsache, dass keine verdeckten Strukturen, keine paramilitärischen Netzwerke und keine geheimen Umsturzpläne belegt sind, erscheint die Wahl des schärfsten Observationsmittels – der dauerhaften Überwachung einer Parlamentspartei – als völlig aus der Luft gegriffen. Eine Exekutivbehörde, die nicht darlegt, warum mildere Mittel wie die kritische Begleitung parlamentarischer Debatten oder die strafprozessuale Verfolgung tatsächlich strafbarer Einzelfälle nicht ausreichen, stürzt sich kopfüber in die Verfassungswidrigkeit. Der liberale Konservative misst Staatsgewalt stets an der Lehre vom geringstmöglichen Eingriff. Das Gutachten jedoch entscheidet sich für Kanonen statt Florett, weil das martialische Vorgehen den ohnehin vorhandenen politischen Willen verdeutlicht, die AfD moralisch zu isolieren.

Hierbei ist gerade die zeitliche Dimension hochbrisant. Die Schwelle vom „Verdachtsfall“ zum „gesicherten Extremismus“ wird im Gutachten als quasi naturwüchsige Evolution dargestellt. Diese Logik unterläuft die verfassungsrechtlich gebotene Ausnahmecharakteristik: Der Staat darf Verdachtsmaßnahmen nicht perpetuieren und auf diese Weise in den Normalmodus überführen. Wird eine Partei ohne gerichtliche Feststellung auf Dauer beobachtet, verliert die Beschränkung jede innere Schranke. Genau hierin liegt die Gefahr des „Normalfall-Ausnahmezustands“, den man bei Carl Schmitt wie bei Giorgio Agamben studieren kann. Der liberalkonservative Rechtsstaat darf dieser Versuchung nicht nachgeben, weil er sonst den Kern seiner Legitimität – die Beschränkung der Staatsmacht – kampflos preisgibt.

Die Passagen, in denen das Gutachten Kritik an den Corona-Maßnahmen als Indiz verfassungsfeindlicher Delegitimierung wertet, sind besonders fatal. Während der Pandemie zielte eine massive Beschränkung von Freiheitsrechten auf den Gesundheitsschutz. Ob diese Maßnahmen rückblickend gerechtfertigt, unverhältnismäßig oder gar rechtswidrig waren, wird gegenwärtig von Gerichten und Untersuchungsausschüssen geprüft. Bürger, die seinerzeit eine Analogie zur DDR oder zum NS-Staat zogen, konnten damit erheblich überzeichnen, verhielten sich jedoch im Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Wenn das Gutachten nun rückwirkend solche Kritik zum Belastungsindiz erhebt, reaktiviert es das Mittel der Einschüchterung – jedem wird signalisiert, dass nachträgliche staatliche Sanktion droht, sollte man das Regierungshandeln allzu harsch bewerten. Das ist kein Verfassungsschutz, sondern ein Schutz der Regierung vor der Verfassung, weil Art. 5 GG bewusst den Vorrang der Rede gegenüber der staatlichen Empfindlichkeit normiert.

Gareth Joswig deutet den Leak des Gutachtens als inszeniertes Spektakel der AfD selbst und behauptet, die Partei beweise durch lautes Trommeln ihre Radikalität. Dieses Argument verkennt, dass gerade die Veröffentlichung eine Notwehrmaßnahme gegen staatliche Geheimhaltung darstellen kann. Je dubioser der Verfassungsschutz sein Dossier unter Verschluss hält, desto eher muss eine betroffene Partei – oder, wie in diesem Fall, unabhängige Journalisten – Transparenz erzwingen. Dass die anschließende Empörung in den sozialen Medien schrill ausfällt, ist eine beinahe zwangsläufige Folge einer vorab aufgestauten Informationsasymmetrie. Der freiheitliche Staat sollte hier die Gelassenheit aufbringen, Kritik, auch wenn sie spitz und unflätig daherkommt, zu ertragen. Tut er das nicht, verkommt der politische Diskurs.

Die Frage, ob ein AfD-Verbot geboten oder zulässig ist, lässt sich im Rahmen dieses Beitrags nicht erschöpfend beantworten. Klar ist jedoch, dass ein Parteiverbot nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen kann und hierbei die hohen Hürden des SRP- und KPD-Urteils gelten, die später auch im NPD-Verbotsverfahren  maßgebend waren. Diese Hürden beinhalten nicht nur eine aktiv-kämpferische Haltung gegen die Grundordnung, sondern auch die Chance, die Ziele politisch umzusetzen. Das Gutachten des Bundesamtes ignoriert beides. Weder liefert es schlüssige Belege für einen revisionistischen Masterplan noch belegt es organisational-strategische Vorbereitungen zur Beseitigung der Demokratie. Stattdessen bastelt es an einer Wesensverwandtschaftsthese, die zwangsläufig unhistorisch bleibt, weil sie die konkrete Gefahrenprognose in eine moralische Identitätsvermutung umdeutet. Das reicht verfassungsgerichtlich nicht ansatzweise für ein Verbot, weshalb die nachrichtendienstliche Hochstufung als faktischer Parteiverbots-Ersatz erscheint. Ein solcher Ersatz ist demokratisch unzulässig: Die Exekutive darf nicht das nachholen, was ihr vor Gericht nicht gelingen würde.

Es ist bemerkenswert, wie breit die mediale Begleitmusik orchestriert wird. Während Steinke die Veröffentlichung entdramatisiert, Rosenfelder den Orwell-Vergleich bemüht und Brodkorb den Verfassungsschutz zur Lachnummer erklärt, brandmarkt Joswig jeden Kritiker als latent parteinah. Diese Polarisierung offenbart ein Symptom des gegenwärtigen Diskurses: Die institutionelle Mitte reagiert auf Angriffe nicht mit argumentativer Replik, sondern mit Moralisierung und Pathologisierung. Der liberale Konservative warnt vor diesem Reflex, weil er mittel- und langfristig das Vertrauen in die Neutralität staatlicher Institutionen zersetzt. Ein Geheimdienst, der sich parteipolitisch instrumentalisieren lässt, beschädigt sein eigenes Fundament; er wird in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr als Schützer der Verfassung, sondern als taktischer Spieler wahrgenommen. Damit verlieren am Ende alle: die Demokratie, die Sicherheitsarchitektur und jene Bürger, die an die Integrität des Staatswesens glauben möchten.

Noch schwerer wiegt, dass Betroffene gegen die Einstufung faktisch kaum effektiven Rechtsschutz haben. Nach dem Prinzip des „Gläsernen Bürgers“ darf der Staat seine Erkenntnisse geheimhalten, während die Partei sich gegen Verdachtsbehauptungen verteidigen soll, die ihnen erst im Verlauf des Verfahrens gegenüber offengelegt werden. Das Gutachten dokumentiert in seiner jetzigen Form eine Ungleichheit der Waffen, die freiheitliche Juristen alarmieren muss.

Ein freiheitliches Gemeinwesen beurteilt seine Bürger auf der Grundlage zugänglicher Tatsachen, nicht auf Basis vermeintlicher Geheimnisse, deren Inhalt niemand überprüfen kann. Die Unschuldsvermutung gilt bis zur letzten Instanz, und die Exekutive steht unter Rechtfertigungszwang, nicht der Bürger. Deshalb ist die Offenlegung des Gutachtens durch Journalisten kein Skandal, sondern ein Akt demokratischer Hygiene, der es ermöglicht, die Argumente des Staates am Maßstab des Rechts zu messen. Genau diese Messung ergibt bei nüchterner Lektüre: Die Beweise sind zu schwach, die Interpretationen zu weit, die Schlüsse zu voreilig.

In der Summe offenbart das Gutachten ein dramatisches Missverständnis der wehrhaften Demokratie. Wehrhaft ist ein Staat, wenn er sich auf den Boden des Rechts stellt, nicht wenn er über dessen Grenzen hinaus agiert. Er ist stark, wenn er Kritik anhört und widerlegt, nicht wenn er sie kriminalisiert. Er ist klug, wenn er differenziert, nicht wenn er verallgemeinert. Der liberale Konservative verteidigt die Ordnung, indem er den Staat an die Kette der Verfassung legt, und er weiß, dass Freiheit nur dort blüht, wo Macht sich selbst beschneidet. So gesehen ist das Gutachten ein Dokument staatlicher Hybris. Es beweist weniger die Gefährlichkeit der AfD als die erosive Kraft von Institutionen, die ihre Kompetenzen ausweiten, weil der Zeitgeist es verlangt.

Die notwendige Konsequenz besteht in einer radikalen Revision des Verfassungsschutzrechts. Beobachtungsmaßnahmen einer parlamentarischen Partei dürfen nur zeitlich eng befristet, richterlich überprüft und ausschließlich auf verlässlich dokumentierte Handlungen gestützt werden. Die Öffentlichkeit muss jederzeit nachvollziehen können, worauf sich die Gefahrenprognose stützt, damit sie gegebenenfalls ihre Zustimmung zurückziehen kann. Eine Demokratie, die Geheimwissen zur Begründung politischer Entscheidungen heranzieht, hat bereits begonnen, den Primat der Volkssouveränität auszuhöhlen. Liberal-konservative Vernunft fordert daher Transparenz, dogmatische Präzision und Selbstbeschränkung – Tugenden, die das vorliegende Gutachten mit Füßen tritt.

Fazit

Die abschließende Bilanz fällt klar aus. Das Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist in weiten Teilen juristisch defizitär, methodisch schludrig, sprachlich alarmistisch und politisch parteiisch. Es verwechselt Kritik mit Extremismus, Meinung mit Tat, Rhetorik mit Strategie und Opposition mit Feindschaft. Es gefährdet überdies das fragile Gleichgewicht zwischen Sicherheitsinteresse und Freiheitsgarantie, das sich die Bundesrepublik in mühsamer historischer Erfahrung erarbeitet hat. Der Verfassungsschutz ist berufen, die Verfassung zu hüten, nicht sie durch exzessive Interpretation zu verbiegen. Tut er Letzteres, stellt er sich selbst außerhalb jener Mitte, die ihm demokratische Akzeptanz verleiht. Es liegt nun an Politik, Justiz und kritischer Öffentlichkeit, diese Fehlentwicklung zu korrigieren. Andernfalls droht ein Szenario, in dem der Verfassungsschutz, statt Schild der Freiheit zu sein, zum Speer gegen freie Rede verkommt. Eine freiheitliche Republik darf sich ein solches Ausmaß an institutioneller Selbstschädigung nicht leisten.

Quelle: NIUS

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