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Missbrauch der Staatsanwaltschaft im politischen Meinungskampf? Staatsanwältin ermittelt gegen AfD-Abgeordnete wegen Kritik an Regenbogenflagge

Einleitung: Wenn der Staat den politischen Diskurs kriminalisiert

In einem bemerkenswerten Fall, der fundamentale Fragen zur Meinungsfreiheit im politischen Diskurs und zur Rolle der Staatsanwaltschaft in unserer Demokratie aufwirft, hat die Staatsanwaltschaft Göttingen ein Ermittlungsverfahren gegen die niedersächsische AfD-Landtagsabgeordnete Vanessa Behrendt wegen angeblicher Volksverhetzung eingeleitet, wie NIUS berichtete. Der Auslöser: Ein kritisches Posting zur Regenbogenflagge auf der Plattform X. Dieser Fall verdient besondere Aufmerksamkeit, da er exemplarisch die zunehmende Bereitschaft staatlicher Organe zeigt, in den politischen Meinungskampf einzugreifen – mit potenziell schwerwiegenden Folgen für den freien Diskurs in unserer Gesellschaft.

Der Sachverhalt: Eine politische Äußerung als Straftatbestand?

Am 23. Oktober 2024 veröffentlichte die familienpolitische Sprecherin der AfD-Fraktion im niedersächsischen Landtag, Vanessa Behrendt, einen Beitrag auf der Plattform X (ehemals Twitter). Darin äußerte sie sich kritisch zur Regenbogenflagge und schrieb: „Die Regenbogenfahne steht für: Machenschaften pädophiler Lobbygruppen, die Gefährdung von Kindern durch LGBTQ-Propaganda, das Bedrängen von Kleinkindern mit Transsexualität". Zudem führte sie weitere Beispiele für Gefahren an, die sie mit der Flagge verbindet: „das legale ‚Kuscheln' und ‚Rangeln' fremder Männer mit Kindergartenkindern (‚Original Play') und die Behandlung von Geschlechtsidentitätsstörungen mit Pubertätsblockern, Hormontherapien und Transgender-OPs."

Der Beitrag erreichte eine beachtliche Reichweite mit über einer Million Aufrufen, mehr als 1.100 Retweets und fast 7.000 Likes. In den Kommentaren wurde vielfach Kritik geäußert, unter anderem mit dem Vorwurf, Behrendt würde „pauschale und möglicherweise justiziable Unterstellungen" machen. Ein Nutzer namens „Coolnasebaer" gab an, die Politikerin wegen Verdachts auf Volksverhetzung angezeigt zu haben.

Diese Anzeige nahm die Staatsanwaltschaft Göttingen zum Anlass, ein förmliches Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen NZS 804 Js 3597/25) einzuleiten. Bemerkenswert ist, dass die zuständige Staatsanwältin Svenja Meininghaus erst kürzlich durch ihren Auftritt in der CBS-Sendung „60 Minutes" bekannt wurde, wo sie sich lachend über Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme von Telefonen und Computern von Bürgern äußerte – ein Umstand, der Fragen zur grundsätzlichen Haltung der Staatsanwältin gegenüber rechtsstaatlichen Prinzipien aufwirft.

Behrendt selbst verteidigte ihre Äußerungen mit dem Hinweis, dass sie sich seit Jahren mit dem Themenkomplex beschäftige und auf konkrete Vorfälle Bezug nehme, etwa die Teilnahme der als „Krumme 13" bekannten Pädophilen-Gruppe an Pride-Paraden oder das Zeigen von „MAP"-Flaggen (Minor Attracted People) bei solchen Veranstaltungen. Sie sieht in dem Verfahren den Versuch, „die politische Opposition und mich persönlich einzuschüchtern."

Rechtliche Analyse: Volksverhetzung oder geschützte Meinungsäußerung?

Der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB)

Der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB schützt den öffentlichen Frieden und die Menschenwürde vor Angriffen, die sich gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen richten. Nach § 130 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer „in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet."

Meinungsfreiheit im politischen Diskurs

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass der politische Meinungskampf einen besonderen Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG genießt. Einige zentrale Entscheidungen:

- In der „Soldaten sind Mörder"-Entscheidung (BVerfGE 93, 266) stellte das Gericht klar, dass selbst provokante und überspitzte Äußerungen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind.

- In der Entscheidung "Postmortale Schmähkritik" (BVerfGE 82, 272): Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Das Ausmaß des Schutzes kann allerdings von dem Zweck der Meinungsäußerung abhängen. Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfGE 54, 129 [137];BVerfGE 82, 272 (281) BVerfGE 82, 272 (282)61, 1 [11]; 66, 116 [139]). Bei ersteren spricht eine Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Insbesondere muß in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. BVerfGE 54, 129 [139]; 60, 234 [241]). Eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik in politischen Auseinandersetzungen überhöhte Anforderungen stellt, ist daher mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE  42, 163 [170]; 54, 129 [137 ff.]; 60, 234 [240]; 68, 226 [232]).

Subsumtion im konkreten Fall

Bei der Bewertung der Äußerungen von Frau Behrendt sind folgende Aspekte entscheidend:

1. Kontext der Äußerung: Die Aussagen wurden im Rahmen des politischen Diskurses von einer Landtagsabgeordneten getätigt, die als familienpolitische Sprecherin ihrer Fraktion fungiert. Dies ist ein klassischer Fall politischer Meinungsäußerung, die besonderen Schutz genießt.

2. Tatsachenbezug: Behrendt bezieht sich auf konkrete Vorfälle wie die Teilnahme der „Krummen 13" an Pride-Paraden und das Zeigen von „MAP"-Flaggen. Ihre Kritik ist somit nicht frei erfunden, sondern hat einen faktischen Kern.

3. Wertende Verknüpfung: Die Verknüpfung dieser Phänomene mit der Regenbogenflagge ist eine wertende Interpretation, die im Rahmen des politischen Meinungskampfes zulässig ist. Es handelt sich um eine rhetorische Figur der Metonymie, bei der ein Symbol mit Phänomenen in Verbindung gebracht wird, die in seinem Umfeld auftreten.

4. Keine Beschimpfung oder Verächtlichmachung: Die Äußerungen richten sich nicht gegen die menschliche Würde von LGBTQ-Personen als solche, sondern kritisieren bestimmte Entwicklungen und Praktiken. Eine pauschale Herabwürdigung oder Aberkennung des Lebensrechts dieser Bevölkerungsgruppe ist nicht erkennbar.

5. Keine Eignung zur Friedensstörung: Die Aussagen sind nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da sie keine Gewalt befürworten oder zu Hass aufstacheln, sondern eine politische Position zum Ausdruck bringen.

Im Lichte dieser Überlegungen und der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erscheint es höchst zweifelhaft, dass die Äußerungen von Frau Behrendt den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen können. Selbst wenn man die Aussagen für polemisch, überspitzt oder inhaltlich problematisch halten mag, sind sie doch vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst, der im politischen Diskurs besonders weit reicht.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Staatsanwältin

§ 344 StGB: Verfolgung Unschuldiger

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Volksverhetzung trotz offensichtlichen Fehlens eines Anfangsverdachts wirft die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der handelnden Staatsanwältin auf. § 344 Abs. 1 StGB stellt die Verfolgung Unschuldiger unter Strafe: „Ein Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren (...) berufen ist und absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (...) bestraft."

Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen

1. Amtsträgereigenschaft: Staatsanwältin Meininghaus ist unzweifelhaft Amtsträgerin im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

2. Strafrechtliche Verfolgung: Mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens unter dem Aktenzeichen NZS 804 Js 3597/25 hat die Staatsanwältin eine strafrechtliche Verfolgung gegen Frau Behrendt in Gang gesetzt.

3. Fehlender Anfangsverdacht: Für die rechtmäßige Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist nach § 152 Abs. 2 StPO ein Anfangsverdacht erforderlich. Dieser liegt vor, wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat bestehen. Im vorliegenden Fall fehlt es offensichtlich an solchen Anhaltspunkten, da die Äußerungen von Frau Behrendt in Anbetracht der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind.

4. Subjektive Tatseite: Entscheidend ist, ob die Staatsanwältin absichtlich oder wissentlich gehandelt hat. Hierfür spricht:

a) Als Staatsanwältin in einer spezialisierten Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet verfügt die Beschuldigte über besondere Expertise im Bereich der Äußerungsdelikte. Sie ist mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit vertraut.

b) Die Straflosigkeit der Äußerung von Frau Behrendt war für jeden juristisch geschulten Betrachter offensichtlich.

c) Die selektive Strafverfolgung einer Oppositionspolitikerin für eine Äußerung, die evident vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst ist, lässt auf ein politisch motiviertes Vorgehen schließen.

d) Die Äußerungen der Staatsanwältin in dem CBS-Interview deuten auf eine beunruhigende Grundhaltung gegenüber rechtsstaatlichen Prinzipien hin.

Wenn diese Indizien zutreffen, könnte die Staatsanwältin tatsächlich den Tatbestand des § 344 StGB erfüllt haben.

Rechtsstaatliche Implikationen des Falls

1. Gefährdung der Meinungsfreiheit

Der Fall illustriert eine besorgniserregende Tendenz, politische Äußerungen zu kriminalisieren. Die Meinungsfreiheit als Grundpfeiler unserer demokratischen Ordnung wird gefährdet, wenn Staatsanwälte beginnen, in den politischen Meinungskampf einzugreifen. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont hat, ist die freie politische Auseinandersetzung für eine Demokratie konstituierend und darf nicht durch überzogene Strafverfolgung eingeschränkt werden.

2. Problematik der politisierten Staatsanwaltschaft

Besonders problematisch ist die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nach deutschem Recht weisungsgebunden ist. Kritiker sehen in dem Fall ein Beispiel für politisch motivierte Strafverfolgung, bei der staatliche Organe gegen politisch missliebige Meinungen vorgehen. Dies untergräbt das Vertrauen in die Neutralität und Objektivität der Justiz.

3. Einschüchterungseffekt (Chilling Effect)

Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine Abgeordnete wegen einer politischen Äußerung kann einen erheblichen Einschüchterungseffekt (chilling effect) auf den politischen Diskurs haben. Politiker und Bürger könnten aus Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung davon absehen, kontroverse Meinungen zu äußern, was letztlich zu einer Verarmung des öffentlichen Diskurses führt.

4. Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns

Die Eröffnung eines Strafverfahrens – mit all seinen potenziellen Folgen für die Betroffene – erscheint in diesem Fall unverhältnismäßig. In einem Rechtsstaat müssen staatliche Eingriffe stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die Kriminalisierung politischer Meinungsäußerungen sollte auf absolute Extremfälle beschränkt bleiben.

Kritische Bewertung des Vorgehens der Staatsanwältin

Das Vorgehen der Staatsanwältin Meininghaus im vorliegenden Fall muss aus mehreren Gründen kritisch betrachtet werden:

1. Missachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Volksverhetzung für eine offensichtlich vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung zeugt von einer besorgniserregenden Missachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze. Die Staatsanwältin scheint die vom Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeiteten Maßstäbe für die Bewertung politischer Meinungsäußerungen zu ignorieren.

2. Selektive Strafverfolgung

Der Verdacht einer selektiven Strafverfolgung drängt sich auf, wenn eine Oppositionspolitikerin für eine zugespitzte politische Äußerung strafrechtlich verfolgt wird, während vergleichbare oder schärfere Aussagen aus anderen politischen Lagern folgenlos bleiben. Eine solche Ungleichbehandlung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nicht vereinbar.

3. Mangelnde Sensibilität für die Bedeutung des politischen Diskurses

Die Staatsanwältin scheint die besondere Bedeutung des freien politischen Diskurses für unsere demokratische Gesellschaft zu verkennen. Gerade in einer pluralistischen Demokratie müssen auch zugespitzte und provokante Meinungen toleriert werden, solange sie nicht in Gewaltaufrufe oder tatsächliche Angriffe auf die Menschenwürde umschlagen.

4. Fragwürdige persönliche Einstellung

Die öffentlich zur Schau gestellte Belustigung der Staatsanwältin über Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im CBS-Interview wirft ein beunruhigendes Licht auf ihre Einstellung zu rechtsstaatlichen Prinzipien. Staatsanwälte sollten sich der Schwere ihrer Eingriffsbefugnisse bewusst sein und diese mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Zurückhaltung ausüben.

5. Verschwendung von Ressourcen

Die Bindung staatlicher Ressourcen für die Verfolgung offensichtlich strafloser Äußerungen erscheint angesichts der Überlastung der Justiz und der Vielzahl tatsächlich verfolgungswürdiger Straftaten unverantwortlich. Staatsanwälte sollten ihre begrenzten Kapazitäten sinnvoll einsetzen und Prioritäten setzen.

Konsequenzen und mögliche Lösungsansätze

1. Rechtliche Konsequenzen für die Staatsanwältin

Sollte der Verdacht einer Strafbarkeit nach § 344 StGB erhärtet werden, müsste ein unabhängiges Ermittlungsverfahren gegen die Staatsanwältin eingeleitet werden. Dies wäre Aufgabe der übergeordneten Generalstaatsanwaltschaft oder einer anderen, unbefangenen Staatsanwaltschaft.

2. Reform der staatsanwaltschaftlichen Weisungsgebundenheit

Der Fall illustriert einmal mehr die Problematik der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft. Eine Reform, die eine größere Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft gewährleistet, könnte dazu beitragen, politisch motivierte Strafverfolgung zu verhindern.

3. Sensibilisierung für die Bedeutung der Meinungsfreiheit

Staatsanwälte und andere Justizangehörige sollten verstärkt für die Bedeutung der Meinungsfreiheit im politischen Diskurs sensibilisiert werden. Dies könnte durch spezielle Fortbildungen und einen intensiveren Austausch mit Verfassungsrechtlern erreicht werden.

4. Stärkung parlamentarischer Kontrollmechanismen

Die parlamentarische Kontrolle über die Exekutive, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden, sollte gestärkt werden. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse oder spezielle Ausschüsse für Justizangelegenheiten könnten fragwürdige Fälle politisch motivierter Strafverfolgung oder problematische Gerichtsentscheidungen aufarbeiten.

Fazit: Wachsamkeit für den Rechtsstaat

Der Fall Behrendt ist mehr als ein juristischer Einzelfall – er ist ein Symptom für eine besorgniserregende Entwicklung in unserem Rechtsstaat. Wenn politische Meinungsäußerungen, die offensichtlich vom Schutzbereich des Art. 5 GG umfasst sind, strafrechtlich verfolgt werden, steht der freie politische Diskurs als Lebensnerv unserer Demokratie auf dem Spiel.

Es geht dabei nicht darum, die inhaltliche Position von Frau Behrendt zu teilen oder zu verteidigen. Vielmehr geht es um das fundamentale Prinzip, dass in einer pluralistischen Demokratie auch kontroverse, provokante oder unbequeme Meinungen geschützt sein müssen. Die Grenze der Strafbarkeit darf nicht so weit vorverlagert werden, dass legitime politische Kritik kriminalisiert wird.

Der Rechtsstaat lebt vom Vertrauen der Bürger in die Unparteilichkeit und Objektivität der Justiz. Dieses Vertrauen wird erschüttert, wenn der Eindruck entsteht, dass die Staatsanwaltschaft als politisches Instrument zur Einschüchterung der Opposition eingesetzt wird. Es liegt daher im Interesse aller demokratischen Kräfte – unabhängig von ihrer politischen Ausrichtung –, solchen Tendenzen entschieden entgegenzutreten.

Die kritische Beobachtung staatlichen Handelns, insbesondere im sensiblen Bereich der Strafverfolgung, ist eine zentrale Aufgabe der Rechtswissenschaft und des Rechtsjournalismus. Der Fall Behrendt sollte uns allen ein Anlass sein, mit geschärftem Blick über die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien zu wachen und fragwürdige Entwicklungen öffentlich zu thematisieren.

Letztlich steht und fällt unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung mit der Bereitschaft, auch unbequeme Meinungen zu ertragen und den politischen Diskurs nicht durch den Einsatz des staatlichen Strafmonopols zu verengen. In diesem Sinne ist der Fall Behrendt ein wichtiger Test für die Widerstandsfähigkeit unseres Rechtsstaates – ein Test, den wir im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger bestehen müssen.

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