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Zur Reform des Bundesverfassungsgerichts: Reform oder Reförmchen? Die Parteien zementieren ihren Einfluss – Eine kritische Analyse

Der Deutsche Bundestag hat am 19. Dezember 2024 mit einer Einigkeit, die in diesen zerrissenen Zeiten fast schon unheimlich anmutet, eine Änderung des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes beschlossen. Einhellig, so wird uns weisgemacht, wolle man das Bundesverfassungsgericht stärken. SPD, CDU/CSU, Grüne, FDP und sogar die Linke – sie alle stimmten einträchtig zu. Nur die AfD, in ihrer Rolle als ewiger Störenfried, wagte es, mit Nein zu votieren. Eine große Koalition der Macht, so scheint es, hat sich hier zusammengefunden. Aber wozu? Um den Rechtsstaat zu stärken? Oder um die eigenen Pfründe zu sichern? Ein genauerer Blick auf diese sogenannte Reform lässt jedenfalls erhebliche Zweifel an den hehren Motiven der Parteien aufkommen. Diese Reform ist kein Meisterstück der Gesetzgebung, sondern ein fauler Kompromiss, ein Feigenblatt, das die eigentlichen Probleme nur notdürftig verdeckt. Man könnte auch deutlicher sagen: Die etablierten Parteien haben sich wieder einmal selbst bedient und ihre Macht zementiert, zementiert auf Kosten der Gewaltenteilung, auf Kosten des Rechtsstaats, auf Kosten der Bürger.

Vermeintliche Stärkung? Eher eine Zementierung des Status Quo!

Der erste Gesetzentwurf (20/12977) preist in blumigen Worten das hehre Ziel, das Bundesverfassungsgericht durch die Verankerung zentraler Regelungen im Grundgesetz zu stärken. Mit 600 Ja-Stimmen gegen 69 Gegenstimmen – eine überwältigende Mehrheit, die nach inszenierter Harmonie riecht, nach einem abgekarteten Spiel. Als hätte man sich auf ein gemeinsames Narrativ geeinigt, um die Öffentlichkeit zu täuschen. Nach 75 Jahren, so die offizielle Begründung, die wie auswendig gelernt klingt, sei es nun endlich angemessen, die "statusprägenden Elemente" des Gerichts, wie Unabhängigkeit, Amtszeit und Wiederwahlverbot, auf Verfassungsebene zu hieven.

Doch betrachten wir die wesentlichen Punkte im Detail:

Artikel 93 GG:

(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. - Schön und gut, aber diese Feststellung war auch vorher schon implizit im Grundgesetz enthalten.

(2) ... In jeden Senat werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat acht Richter gewählt; sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören... - Hier wird die bisherige Praxis festgeschrieben, ohne die grundlegende Problematik der parteipolitischen Auswahl anzugehen. Das Verbot der Mitgliedschaft in anderen Verfassungsorganen ist eine Selbstverständlichkeit, löst aber nicht das Problem, dass die Kandidaten weiterhin nach Parteibuch ausgewählt werden.

(2) Satz 3 ... Durch Bundesgesetz nach Absatz 5 kann vorgesehen werden, dass das Wahlrecht vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden kann, wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist... eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande kommt. - Dies ist die verfassungsrechtliche Grundlage für den sogleich zu besprechenden §7a Abs. 5 BVerfGG, ein Einfallstor für parteitaktische Spielchen und Blockaden.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dauert zwölf Jahre, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet... Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen. - Die Begrenzung der Amtszeit ist grundsätzlich zu begrüßen, ändert aber nichts am Problem der parteipolitischen Vorauswahl.

(4) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt. - Eine interne Regelung, die keine Auswirkungen auf die hier diskutierten Probleme hat.

(5) Ein Bundesgesetz regelt die Verfassung und das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen. - Dies ermöglicht weiterhin die Ausgestaltung des Verfahrens durch einfaches Bundesgesetz, was die Gefahr birgt, dass die Parteien das Verfahren zu ihren Gunsten beeinflussen.

Artikel 94 GG:

Dieser Artikel regelt die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts. Die Änderungen sind hier eher redaktioneller Natur und ändern nichts am Grundproblem der parteipolitischen Einflussnahme auf die Richterwahl. Besonders relevant ist aber Absatz 4: "Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Ein Bundesgesetz bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben." - Dieser Absatz unterstreicht die immense Machtfülle des Bundesverfassungsgerichts. Umso wichtiger ist es, dass dieses Gericht tatsächlich unabhängig ist und nicht zum Spielball der Parteien wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Änderungen der Artikel 93 und 94 GG vor allem eines sind: Kosmetik. Sie ändern nichts am grundlegenden Problem der parteipolitischen Einflussnahme auf die Richterwahl. Im Gegenteil, durch die Verankerung des Ersatzwahlmechanismus im Grundgesetz wird diese Einflussnahme sogar noch zementiert. Wichtige Elemente wie die Unabhängigkeit, die Anzahl der Senate, die Amtszeit der Richter sowie das Verbot einer Wiederwahl werden nun im Grundgesetz festgeschrieben. Das, so die Behauptung, soll dem Gericht mehr Schutz vor politischer Einflussnahme bieten. Ein Hohn! Ein Affront gegen jeden, der noch einen Funken Verstand besitzt! Als ob die Parteien, diese Meister der Intrige und der Hinterzimmerpolitik, sich von ein paar Paragraphen mehr oder weniger in ihrem unersättlichen Streben nach Macht und Einfluss bremsen ließen!

Der Status des Bundesverfassungsgerichts war bereits durch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz gut abgesichert, detailliert geregelt und praxiserprobt. Die gesetzliche Flexibilität erlaubte es, auf neue Herausforderungen zu reagieren, Anpassungen vorzunehmen, ohne jedes Mal das Grundgesetz ändern zu müssen. Diese Flexibilität, diese Anpassungsfähigkeit, die ein lebendiger Rechtsstaat so dringend benötigt, wird nun geopfert, geopfert auf dem Altar einer vermeintlichen Stabilität, die in Wahrheit nichts anderes ist als eine Versteinerung, eine Erstarrung. Die Überführung ins Grundgesetz zementiert eine Struktur, die vielleicht heute noch passend erscheint, die aber morgen schon überholt sein kann und nunmehr für eine Änderung entsprechende politische Mehrheiten für eine Grundgesetzänderung benötigen. Die etablierten Parteien haben sich damit ein Denkmal gesetzt, aber es ist ein Denkmal der Unbeweglichkeit, der Ignoranz gegenüber dem Wandel der Zeit.

Ersatzwahlmechanismus: Ein trojanisches Pferd der Parteienherrschaft – Die Blockade als Waffe und der perfide § 7a Abs. 5 BVerfGG

Der zweite Gesetzentwurf (20/12978) widmet sich dem Ersatzwahlmechanismus. Ein technisches Detail, könnte man meinen. Doch gerade hier zeigt sich die ganze Verlogenheit dieser Reform, und der Teufel, wie so oft, steckt im Detail, genauer gesagt: im neuen § 7a Abs. 5 BVerfGG. Dieser Paragraph ist der Dreh- und Angelpunkt der neuen Regelung und verdient eine genaueste Betrachtung seines Wortlauts:

"(5) Hat das zuständige Wahlorgan innerhalb von drei Monaten, nachdem ihm das Bundesverfassungsgericht einen Wahlvorschlag gemacht hat, keinen Nachfolger gewählt, kann sein Wahlrecht auch vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden. Ein so gewählter Richter gilt als vom ursprünglich zuständigen Wahlorgan gewählt."

Zerlegen wir den Paragraphen in seine Einzelteile, um die ganze Perfidie dieser Regelung zu entlarven:

1. "Hat das zuständige Wahlorgan innerhalb von drei Monaten...": Hier wird die Frist von drei Monaten festgelegt. Die Formulierung "innerhalb von drei Monaten" ist bewusst vage gehalten. Sie lässt offen, ob eine einfache Untätigkeit ausreicht oder ob das Wahlorgan aktiv einen Wahlversuch unternommen haben muss. Diese Unklarheit öffnet Tür und Tor für taktische Spielchen. Ein Wahlorgan könnte einfach drei Monate verstreichen lassen, ohne überhaupt den Versuch einer Wahl zu unternehmen, und so das Wahlrecht an das andere Organ delegieren.

2. "...nachdem ihm das Bundesverfassungsgericht einen Wahlvorschlag gemacht hat...": Das Bundesverfassungsgericht macht also einen Wahlvorschlag. Dieser Punkt ist besonders brisant. Bisher war es gängige Praxis, dass die Parteien sich untereinander auf Kandidaten einigten und diese dann dem Gericht vorschlugen. Mit dem neuen Gesetz wird dem Bundesverfassungsgericht eine aktivere Rolle zugewiesen. Dies könnte, in der Theorie, die Unabhängigkeit des Gerichts stärken. In der Praxis jedoch ist zu befürchten, dass die Parteien weiterhin hinter den Kulissen die Kandidaten aushandeln und dem Gericht nur noch eine Liste zur formalen Absegnung vorlegen. Das Gericht wird so zum Erfüllungsgehilfen der Parteien degradiert.

3. "...keinen Nachfolger gewählt...": Auch hier bleibt die Formulierung vage. Was bedeutet "keinen Nachfolger gewählt"? Reicht es, wenn eine Abstimmung stattgefunden hat, aber kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht hat? Oder muss das Wahlorgan nachweisen, dass es ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, einen Konsens zu finden? Die unklare Formulierung lässt viel Raum für Interpretationen und damit für Manipulationen.

4. "...kann sein Wahlrecht auch vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden.": Das ist der Kern des neuen Mechanismus. Das Wahlrecht wechselt vom ursprünglich zuständigen Organ (Bundestag oder Bundesrat) zum anderen. Das Wort "kann" ist hier entscheidend. Es impliziert, dass das andere Organ nicht verpflichtet ist, die Wahl durchzuführen. Es hat die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht. Auch dies birgt Potenzial für weitere Verzögerungen und taktische Manöver. Was passiert, wenn auch das zweite Wahlorgan die Wahl nicht durchführt? Der Paragraph schweigt sich darüber aus.

5. "Ein so gewählter Richter gilt als vom ursprünglich zuständigen Wahlorgan gewählt.": Diese Fiktion soll die Legitimität des gewählten Richters sicherstellen. Sie ist jedoch nicht mehr als ein juristischer Kunstgriff, der die Tatsache verschleiert, dass der Richter eben nicht vom ursprünglich zuständigen Organ gewählt wurde. Diese Fiktion ändert nichts an der Tatsache, dass der gesamte Prozess durch parteipolitische Interessen verzerrt und manipuliert werden kann.

Zusammenfassend: Der Wortlaut des § 7a Abs. 5 BVerfGG ist ein Musterbeispiel für juristische Unsauberkeit, für eine mit Hintergedanken durchsetzte Gesetzgebung. Er ist voller Unklarheiten und Fallstricke, die den Parteien weitreichende Möglichkeiten zur Einflussnahme eröffnen. Die vagen Formulierungen und die mangelnde Präzision sind ein Einfallstor für parteipolitische Manöver und gefährden die Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts.

Wenn Bundestag oder Bundesrat, die eigentlich zuständigen Organe, innerhalb von drei Monaten nach einem Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts keine Wahl eines neuen Richters durchführen, dann, so die neue Regelung, springt das jeweils andere Organ ein. Angeblich, um Blockaden zu verhindern, um sicherzustellen, dass das Gericht stets handlungsfähig bleibt. In Wahrheit aber öffnet man Tür und Tor für parteipolitische Ränkespiele, für Manipulationen, die das ohnehin schon fragile Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz weiter untergraben werden.

Die Gefahr strategischer Verzögerung durch parteipolitische Interessen bleibt nicht nur bestehen, sie wird durch den neuen § 7a Abs. 5 BVerfGG geradezu institutionalisiert! Der Mechanismus sieht eine dreimonatige Frist für die Hauptwahl vor. Kommt diese nicht zustande, erhält das Ersatzorgan das Wahlrecht. Ein gefundenes Fressen für die Parteistrategen! Ein Freibrief für die Hinterzimmer-Deals! Man kann sich lebhaft vorstellen, wie die Fraktionen künftig taktieren werden, wie sie mit Fristen spielen, wie sie Blockaden inszenieren, um die Wahl auf das ihnen genehme Organ zu verschieben.

Die Dreimonatsfrist wirkt dabei wie eine willkürlich gezogene Grenze, wie ein Feigenblatt, das die wahren Absichten verschleiern soll. Warum drei Monate? Warum nicht zwei oder vier? Warum nicht eine andere Regelung, die den Einfluss der Parteien tatsächlich reduziert? Ganz einfach: Weil es den Parteien gerade so in den Kram passt! Weil sie sich mit dieser Regelung ein Instrument geschaffen haben, das ihnen maximale Flexibilität bei der Durchsetzung ihrer Interessen ermöglicht. Eine umfassende Neuregelung, die unabhängige Gremien stärker einbindet, die den parteipolitischen Einfluss zurückdrängt, die für mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit sorgt, wäre der für die Stärkung des Rechtsstaates zu bevorzugende Weg gewesen. Aber davon wollen die Parteien natürlich nichts wissen. Sie hüten ihren Einfluss wie einen Schatz, wie die Nibelungen den Rheingold.

Verpasste Chancen: Die Parteien verweigern die echte Reform – Ein Armutszeugnis für die politische Klasse

Die beiden Gesetze, die nun mit breiter Mehrheit verabschiedet wurden, sind nichts weiter als der klägliche, der erbärmliche Versuch, die Symptome eines tiefgreifenden Problems zu kaschieren. Das Problem heißt: Parteienfilz. Es heißt: Machtmissbrauch. Es heißt: Missachtung der Gewaltenteilung. Eine echte Reform, eine Reform, die diesen Namen verdient, hätte den Einfluss der Parteien bei der Richterwahl drastisch reduziert, hätte die Unabhängigkeit des Gerichts gestärkt, hätte das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat wiederhergestellt.

Modelle wie unabhängige Expertenkommissionen, wie sie in Kanada oder den Niederlanden erfolgreich praktiziert werden, wären ein Ausweg gewesen. Dort werden Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Justiz und Gesellschaft in die Auswahl der Richterkandidaten einbezogen. Sie erstellen Vorschlagslisten, führen Anhörungen durch und sorgen so für ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren. Ein solches Modell würde die Qualität der Richterauswahl erhöhen und gleichzeitig den Einfluss der Parteien zurückdrängen. In Kanada beispielsweise schlägt eine unabhängige Kommission, bestehend aus sieben Mitgliedern, dem Justizminister Kandidaten für den Obersten Gerichtshof vor. Diese Mitglieder repräsentieren die Anwaltschaft, die Richterschaft, die Regierung und die allgemeine Öffentlichkeit. Ein ähnliches System existiert in den Niederlanden, wo eine unabhängige Kommission, die "Rechterlijke Macht", die Regierung bei der Ernennung von Richtern berät. Diese Modelle zeigen: Es geht auch anders! Es gibt Alternativen zum deutschen System, das die Richterwahl zum Spielball der Parteipolitik macht.

Auch der Vorschlag der AfD, immerhin der einzigen Oppositionspartei in dieser Frage, zur Einführung einer Begründungspflicht für die Wahlentscheidungen wurde einfach abgebügelt, vom Tisch gewischt, als wäre er nicht der Rede wert. Transparenz? Nachvollziehbarkeit? Fehlanzeige! Die Parteien wollen unter sich bleiben, wollen ihre Entscheidungen nicht rechtfertigen müssen, wollen sich nicht in die Karten schauen lassen. Dabei wäre eine solche Begründungspflicht ein wichtiger Schritt, um die Akzeptanz der Richterwahl zu erhöhen und das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Gerichts zu stärken. Wenn die Wahlgremien ihre Entscheidungen offenlegen und begründen müssten, wäre es schwieriger, rein parteipolitische Erwägungen hinter verschlossenen Türen durchzusetzen.

Stattdessen wird das bestehende System, das die Parteien so lieben, weil es ihnen so viel Macht und Einfluss sichert, mit kosmetischen Korrekturen versehen, mit ein paar neuen Paragraphen aufgehübscht, die aber am Kern des Problems nichts ändern. Ein Armutszeugnis für die politische Klasse! Ein Offenbarungseid! Die etablierten Parteien haben wieder einmal bewiesen, dass sie nicht willens oder nicht in der Lage sind, eine echte Reform durchzuführen, eine Reform, die ihren eigenen Einfluss beschneiden würde.

Die "verdächtige Einigkeit" der Parteien: Eine große Koalition der Macht gegen die Bürger?

Es ist bezeichnend, dass sich bei dieser Reform alle etablierten Parteien einig waren, von der Linken bis zur CDU/CSU. Eine große Koalition der Macht hat sich hier zusammengefunden, eine Koalition, die offensichtlich ein gemeinsames Interesse hat: die Sicherung des eigenen Einflusses auf die Richterwahl. Man könnte von einer "großen Koalition der Macht" sprechen, die sich gegen die Interessen der Bürger, gegen die Prinzipien der Gewaltenteilung und des Rechtsstaats richtet. Diese Einigkeit ist nicht Ausdruck eines überparteilichen Konsenses im Sinne des Gemeinwohls, sondern Ausdruck eines stillschweigenden Übereinkommens, die Macht unter sich aufzuteilen und den Status quo zu bewahren.

Die Parteien haben sich ein System geschaffen, in dem sie sich die Richterposten untereinander zuschieben können, in dem sie ihre Günstlinge in die höchsten Ämter hieven können, in dem sie die Rechtsprechung in ihrem Sinne beeinflussen können. Und diese Reform ändert nichts daran. Sie zementiert dieses System, sie gießt es in Beton, sie macht es noch schwerer, es zu verändern.

Die verpasste Chance: Alternativen und der Ruf nach einer echten Reform

Es hätte Alternativen gegeben, echte Alternativen, die den Namen Reform verdient hätten. Die Einbindung unabhängiger Expertenkommissionen, wie in Kanada oder den Niederlanden, wäre ein solcher Weg gewesen. Auch eine Verlängerung der Amtszeit der Richter, verbunden mit einem Verzicht auf den Ersatzwahlmechanismus, hätte den Einfluss der Parteien zurückdrängen können. Wenn die Richter für beispielsweise 15 oder 18 Jahre gewählt würden und es keine Möglichkeit gäbe, sie vorzeitig auszutauschen, wäre die Versuchung geringer, die Wahl zu blockieren oder zu manipulieren.

Man könnte auch über eine stärkere Rolle des Bundespräsidenten nachdenken, der als überparteiliche Instanz eine ausgleichende Rolle spielen könnte. Oder über die Einführung eines qualifizierten Mehrheitserfordernisses, das die Parteien zwingen würde, sich auf Kandidaten zu einigen, die über eine breite Akzeptanz verfügen.

All diese Möglichkeiten wurden nicht ernsthaft in Betracht gezogen. Die Parteien haben sich für den Weg des geringsten Widerstands entschieden, für eine Reform, die ihre Macht nicht antastet, die ihnen weiterhin die Kontrolle über die Richterwahl sichert.

Fazit: Ein Rückschritt in die Parteienrepublik – Ein Offenbarungseid der politischen Eliten

Diese Reform ist ein Rückschritt in die Parteienrepublik. Sie zementiert die Macht der Parteien und höhlt die Unabhängigkeit der Justiz weiter aus. Die vermeintliche Stärkung des Bundesverfassungsgerichts durch die Grundgesetzänderung ist eine Mogelpackung, der Ersatzwahlmechanismus ein trojanisches Pferd für parteipolitsche Taktierereien. Die Änderungen der Artikel 93 und 94 GG sind reine Kosmetik.

Der politische Wille zu einer echten Reform, die den Parteieneinfluss auf die Richterwahl wirksam begrenzt, fehlt. Stattdessen erleben wir einen Offenbarungseid der politischen Klasse, die ihre eigenen Interessen über die des Rechtsstaats stellt. Diese Entwicklung ist brandgefährlich. Sie untergräbt das Vertrauen in die Justiz und gefährdet die Grundfesten unserer Demokratie. Es ist Zeit, sich dieser Machtanmaßung der Parteien entgegenzustellen und für eine unabhängige Justiz zu kämpfen! Der Rechtsstaat steht auf dem Spiel – verteidigen wir ihn!

Dieser Artikel, inspiriert vom kritischen Geist und der scharfen Analyse eines Hans-Herbert von Arnim, soll ein Weckruf sein, ein Aufruf zum Widerstand gegen die schleichende Aushöhlung des Rechtsstaats durch die Parteien. Es ist ein Plädoyer für eine wehrhafte Demokratie, die sich gegen die Machtgier der Parteien zur Wehr setzt. Die Zukunft des Rechtsstaats steht auf dem Spiel – und es liegt an uns, ihn zu verteidigen!

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