Laut einem Beschluss der Justizministerkonferenz sollen Urteilsverkündungen von allen Bundesgerichten bald öffentlich übertragen werden dürfen. Bislang steht dem § 169 S. 2 GVG entgegen. Wie weit die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren gehen darf, wird seit langer Zeit gestritten. Ob im Medienzeitalter die bisherige restriktive Regelung noch zeitgemäß ist, war Thema eines Aufsatzwettbewerbes im Jahr 2013, an dem ich mich mit einem Beitrag beteiligt habe. Mein Fazit: [D]ie Frage, ob die Gerichtsöffentlichkeit im Medienzeitalter eine Revision benötigt [...] wird ausdrücklich bejaht. [...] Hierbei wird für eine behutsame Öffnung für audio-visuelle Übertragungen plädiert und sich für einen nach Verfahrensarten und –abschnitten differenzierenden Ansatz ausgesprochen. Dieser kann über verschiedene Wege implementiert werden. Für persönlichkeitsrechtsintensive Verfahrensarten bietet sich eine Orientierung an § 17a BVerfGG an. Bei Verfahrensarten, in denen Persönlichkeitsrechte oder s
Blog von Marcus Seyfarth, LL.M.