Am gestrigen Dienstag Abend beschloss der Freiburger Gemeinderat mit klarer Mehrheit die Vorlage der Stadtverwaltung zum Alkoholverbot. Damit ist die geänderte Polizeiverordnung befristet bis zum 31.07.2008 in Kraft.
Es gab sechs Gegenstimmen, die aus den Reihen der Unabhängigen (fünf) und den Grünen (eine) stammten sowie eine Enthaltung, die ebenfalls von den Grünen kam.
Als Gegenargumente wurden die auch von mir beanstandeten Punkte vorgebracht, dass es an der Geeignetheit und der Verhältnismäßigkeit jener Maßnahme fehle.
Die Mehrheit konterte damit, dass das Problem dringlich sei, aufgrund der erheblich gestiegenen Zahl der Gewaltdelikte. Im Jahr 2006 wären 52 Prozent aller in der Altstadt ermittelten Tatverdächtigen betrunken gewesen.
In der einschlägigen Entscheidungsvorlage (G-07/185) heißt es dazu:
Bei Verstößen droht nach § 17 OwiG ein Bußgeld in Höhe von 5,00 - 1000,00 €.
Von dem Alkoholsperrbezirk ist eine andere, ebenfalls beschlossene neue Polizeiverordnung zu unterscheiden, die es neuerdings ohne geografische Beschränkung erlaubt, den Alkoholgenuss auf Freiflächen im Gemeindegebiet zu beschränken. Hier gibt es jedoch Diskrepanzen zwischen der Begründung in der Entscheidungsvorlage der Verwaltung und dem konkreten Verordnungstext.
In der Entscheidungsvorlage (G-07/186) hieß es noch:
Hiermit sollte jene Maßnahme deutlich mit dem Fall der sich in Gruppen betrinkenden Jugendlichen verknüpft werden. Der Verordnungstext schweigt sich jedoch über einenen "ausschließlichen oder überwiegenden Zweck des Alkoholkonsums in Gruppen" aus.
Es wird jedoch die Rechtsgrundlage der Polizei erweitert gegen Störer - gleich welchen Alters - vorzugehen und gleichzeitig darauf vertraut, dass durch deren Ermessensspielraum ungerechtfertigte Härten im Einzelfall vermieden werden. Es darf aber bezweifelt werden, ob das eine rechtspolitisch Kluge Entscheidung war.
Das Ziel ist eindeutig: Man möchte so weit es geht gegen die sich betrinkenden Jugendlichen einschreiten dürfen. Dass die Verordnungen auch für mündige Bürger gelten und damit schon viel zu weit über das angestrebte Ziel hinaus schießen, möchte ich an dieser Stelle nicht weiter kritisieren, da dies bereits im letzten Artikel geschah.
Vielmehr möchte ich die Frage stellen: Lässt sich jenes gesellschaftliche Problem im Rahmen von Polizeiverordnungen effektiv lösen? Mir scheint es eher eine laue Bekämpfung lediglich von Auswirkungen zu sein, anstatt die Ursachen ernsthaft anzugehen. Ich mag auch keine aggressiven Jugendlichen, die sich im Suff prügeln. Doch mit der Keule neuer Gesetze zu kommen, die zudem rechtliche Bedenken aufweisen, wird jenes Problem nicht gelöst.
Man sollte vielmehr das bereits bestehende Instrumentarium an Vorschriften besser ausschöpfen. Harter Alkohol darf erst an Volljährige verkauft werden. Warum versucht man nicht Wege zu finden, wie man hier strikter gegen verantwortungslose Händler vorgeht, die sich darüber hinwegsetzen?
Insoweit ist es der bessere Weg, das uns bereits zur Verfügung stehende Instrumentarium gegen unerwünschte Besäufnisse anzuwenden und mit mehr Elan an dessen Einhaltung heranzugehen.
Es gab sechs Gegenstimmen, die aus den Reihen der Unabhängigen (fünf) und den Grünen (eine) stammten sowie eine Enthaltung, die ebenfalls von den Grünen kam.
Als Gegenargumente wurden die auch von mir beanstandeten Punkte vorgebracht, dass es an der Geeignetheit und der Verhältnismäßigkeit jener Maßnahme fehle.
Die Mehrheit konterte damit, dass das Problem dringlich sei, aufgrund der erheblich gestiegenen Zahl der Gewaltdelikte. Im Jahr 2006 wären 52 Prozent aller in der Altstadt ermittelten Tatverdächtigen betrunken gewesen.
In der einschlägigen Entscheidungsvorlage (G-07/185) heißt es dazu:
Der Alkoholkonsum findet nicht nur in der Szene- und Nachtgastronomie statt. Erheblich ist auch der Konsum von mitgebrachtem (und damit billigem) Alkohol außerhalb gastronomischer Betriebe und konzessionierter Freisitzflächen. In Einzelfällen erreichen Besuchergruppen die Innenstadt zwar bereits in alkoholisiertem Zustand. In der Regel findet der unkontrollierte Alkoholkonsum jedoch in der zentralen Innenstadt [...] statt. Der mitgebrachte Alkohol wird oft im Sturztrunk vor Einlass in die Discotheken geleert.[...]
Verboten ist der Konsum alkoholischer Getränke und das Mit-sich-Führen alkoholischer Getränke, um diese im Geltungsbereich der Polizeiverordnung zu konsumieren. Im letzteren Falle kommt es darauf an, ob die mit dem Vollzug vor Ort eingesetzten Polizeivollzugsbeamten je nach Sachlage davon ausgehen können, dass der mitgeführte Alkohol an Ort und Stelle konsumiert werden soll.[...]
Die Regelung gilt für die Nächte von Freitag auf Samstag, Samstag auf Sonntag und Sonntag auf Montag sowie die Nächte vor gesetzlichen Feiertagen, jeweils zwischen 22:00 und 06:00 Uhr. Die anderen Wochentage weisen eine geringere Anzahl von Gewaltdelikten auf. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten soll die Polizeiverordnung allerdings (zunächst) auf die Wochenenden und auf Feiertage beschränkt bleiben.
Bei Verstößen droht nach § 17 OwiG ein Bußgeld in Höhe von 5,00 - 1000,00 €.
Von dem Alkoholsperrbezirk ist eine andere, ebenfalls beschlossene neue Polizeiverordnung zu unterscheiden, die es neuerdings ohne geografische Beschränkung erlaubt, den Alkoholgenuss auf Freiflächen im Gemeindegebiet zu beschränken. Hier gibt es jedoch Diskrepanzen zwischen der Begründung in der Entscheidungsvorlage der Verwaltung und dem konkreten Verordnungstext.
In der Entscheidungsvorlage (G-07/186) hieß es noch:
Auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen soll der Aufenthalt außerhalb konzessionierter Freisitzflächen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholkonsums in Gruppen (Hervorh. d. Verf.) untersagt werden, wenn die Auswirkungen des Alkoholkonsums geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen.
Hiermit sollte jene Maßnahme deutlich mit dem Fall der sich in Gruppen betrinkenden Jugendlichen verknüpft werden. Der Verordnungstext schweigt sich jedoch über einenen "ausschließlichen oder überwiegenden Zweck des Alkoholkonsums in Gruppen" aus.
§ 12Juristen sind ja generell dafür bekannt ganz genau auf Formulierungen zu achten. Da ein Bezug auf Gruppen im Gesetzestext fehlt, gilt § 12 Abs. 1 Nr. 5 ebenso für Einzelpersonen genauso wie für Erwachsene. Welche Auswirkungen das in der Praxis haben wird, muss sich erst noch zeigen.
(1) Auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen ist untersagt:
[...]
5. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freischankflächen oder Einrichtungen wie Grillstellen u. ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen.
Es wird jedoch die Rechtsgrundlage der Polizei erweitert gegen Störer - gleich welchen Alters - vorzugehen und gleichzeitig darauf vertraut, dass durch deren Ermessensspielraum ungerechtfertigte Härten im Einzelfall vermieden werden. Es darf aber bezweifelt werden, ob das eine rechtspolitisch Kluge Entscheidung war.
Das Ziel ist eindeutig: Man möchte so weit es geht gegen die sich betrinkenden Jugendlichen einschreiten dürfen. Dass die Verordnungen auch für mündige Bürger gelten und damit schon viel zu weit über das angestrebte Ziel hinaus schießen, möchte ich an dieser Stelle nicht weiter kritisieren, da dies bereits im letzten Artikel geschah.
Vielmehr möchte ich die Frage stellen: Lässt sich jenes gesellschaftliche Problem im Rahmen von Polizeiverordnungen effektiv lösen? Mir scheint es eher eine laue Bekämpfung lediglich von Auswirkungen zu sein, anstatt die Ursachen ernsthaft anzugehen. Ich mag auch keine aggressiven Jugendlichen, die sich im Suff prügeln. Doch mit der Keule neuer Gesetze zu kommen, die zudem rechtliche Bedenken aufweisen, wird jenes Problem nicht gelöst.
Man sollte vielmehr das bereits bestehende Instrumentarium an Vorschriften besser ausschöpfen. Harter Alkohol darf erst an Volljährige verkauft werden. Warum versucht man nicht Wege zu finden, wie man hier strikter gegen verantwortungslose Händler vorgeht, die sich darüber hinwegsetzen?
Insoweit ist es der bessere Weg, das uns bereits zur Verfügung stehende Instrumentarium gegen unerwünschte Besäufnisse anzuwenden und mit mehr Elan an dessen Einhaltung heranzugehen.