Der Streit um die Beurteilung des Rechtsstreites von Kurt Beck gegen das Satiremagazin Titanic erhitzt auch unter angehenden Rechtswissenschaftlern der Universität Freiburg die Gemüter bei Temperaturen jenseits der 35 Grad Celsius, die Freiburg seit mehreren Tagen ertragen darf. "Das Magazincover schon aus dem Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 III herauszunehmen ist zwar vertretbar, würde ich aber nicht tun. ", hieß es dazu von einem Übungsleiter. "Ob die Satire nun unter die Kunstfreiheit oder die Meinungsfreiheit fällt wäre beides gut vertretbar." Die Frage ob je nachdem, welches Grundrecht man für einschlägig erachtet, verschiedene materielle Maßstäbe gelten, wäre seinerseits zu verneinen. Entweder (bei Art. 5 III 1 GG) man wählt die Lösung über verfassungsimmanente Schranken, hier das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I i.V.m. 1 I GG, oder (bei Art. 5 I 1 GG) man wählt die Lösung über das "Recht der persönlichen Ehre" (nach h.M. woh
Blog von Marcus Seyfarth, LL.M.