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Zuständigkeits-Labyrinth statt Transparenz: Zur systematischen Erschwerung informationsrechtlicher Verfahren gegen das Paul-Ehrlich-Institut

I. Vorbemerkung

Es gehört zu den Selbstverständlichkeiten des Rechtsstaats, dass der Bürger gegen die öffentliche Gewalt den Rechtsweg beschreiten kann. Art. 19 Abs. 4 GG formuliert diese Garantie in lapidarer Klarheit: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen." Der schlichte Wortlaut täuscht über den revolutionären Gehalt dieser Norm hinweg. Sie ist, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, nicht bloß Verheißung, sondern Verpflichtung – nicht nur zur formalen Eröffnung des Rechtswegs, sondern zu dessen effektiver Gewährleistung.

Was aber, wenn der Rechtsweg zwar formal offensteht, faktisch jedoch ins Leere führt? Wenn Gerichte Klagen entgegennehmen, sie aber über Jahre nicht terminieren? Wenn die nächste Instanz einen Eilantrag nicht etwa in der Sache bescheidet, sondern ihn an einer Formalfrage scheitern lässt, die sie selbst nicht abschließend klärt? Und wenn die Behörde, gegen deren Informationsverweigerung geklagt wird, sich inzwischen darauf verlassen kann, dass die Zeit für sie arbeitet?

Diese Fragen stellen sich mit einiger Dringlichkeit im Blick auf die informationsrechtlichen Verfahren gegen das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), die seit Jahren beim Verwaltungsgericht Darmstadt anhängig sind – und von denen, Stand November 2025, kein einziges terminiert war.

II. Der Befund

Das Paul-Ehrlich-Institut mit Sitz in Langen (Hessen) ist als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zuständig für die Zulassung und Sicherheitsüberwachung von Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln. In den Jahren seit 2021 sind zahlreiche Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie presserechtliche Auskunftsersuchen an das Institut gerichtet worden – vielfach im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfkampagne und der Frage, welche Daten zu Impfnebenwirkungen vorliegen und wie diese behördlich ausgewertet wurden.

Das PEI hat sich bei der Bescheidung dieser Anträge als ausgesprochen zurückhaltend erwiesen. Wer den Klageweg beschritt, sah sich jedoch einem bemerkenswerten Phänomen gegenüber: Das Verwaltungsgericht Darmstadt nahm die Klagen an, terminierte sie aber nicht. Eine Anfrage beim Gericht im November 2025 ergab, dass zu diesem Zeitpunkt 15 informationsrechtliche Verfahren gegen das PEI anhängig waren – 13 Klageverfahren zum IFG, zwei Eilverfahren –, von denen keines terminiert war. Die ältesten Verfahren datieren aus dem Jahr 2021. Sechs weitere Verfahren wurden zwischenzeitlich durch Klagerücknahme erledigt, was angesichts der Verfahrensdauer wenig überrascht.

Das Gericht verwies auf „eine Vielzahl vordringlich zu bearbeitender Klage- und Eilverfahren" und die Notwendigkeit, zunächst „einen hohen Bestand an Verfahren, darunter auch noch viele sog. Altverfahren kontinuierlich" abzubauen. Die informationsrechtlichen Klagen gegen das PEI gehören offenbar nicht zu den vordringlichen Angelegenheiten.

III. Das Kasseler Intermezzo

In diese Situation platzte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit einem Beschluss, der die Lage nicht etwa klärte, sondern zusätzlich verwirrte. Im Verfahren 6 B 2271/24 hatte eine Rechtsanwältin gegen einen ablehnenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt Beschwerde eingelegt. Sie begehrte die Herausgabe von Daten nach dem IFG.

Die Vorgeschichte ist aufschlussreich: Die Antragstellerin hatte ihren Eilantrag ursprünglich gegen das PEI gerichtet. Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass das PEI als Teil der unmittelbaren Bundesverwaltung nicht selbst beteiligtenfähig sei; richtige Antragsgegnerin sei die Bundesrepublik Deutschland. Die Antragstellerin stellte daraufhin um auf „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Paul-Ehrlich-Institut" – so, wie es seit 2022 in zahlreichen Verfahren praktiziert worden war.

Der VGH Kassel erklärte nunmehr den gesamten Eilantrag für unzulässig. Die Begründung: Das PEI besitze keine passive Prozessführungsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland. Aus Art. 65 S. 2 GG – dem Ressortprinzip – folge, dass der Bund durch die einzelnen Bundesministerien innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereichs vertreten werde. Passiv prozessführungsbefugt sei daher das Bundesministerium für Gesundheit, nicht das PEI. Eine ministerielle Anordnung, die dem PEI die Prozessführungsbefugnis übertrage, existiere nicht.

An dieser Stelle wird die Sache grotesk: Das PEI selbst hatte auf Nachfrage des Gerichts erklärt, es halte sich für prozessführungsbefugt, und angeboten, eine schriftliche Bevollmächtigung des Ministeriums vorzulegen. Der VGH ließ sich davon nicht beeindrucken. Eine nachträgliche Bevollmächtigung würde nur regeln, dass die Vertreterin des PEI für das Ministerium auftreten könne – an der fehlenden Prozessführungsbefugnis des PEI selbst ändere dies nichts.

Die formale Logik ist makellos. Ihre praktische Konsequenz ist desaströs.

IV. Das doppelte Offenlassen

Was der VGH nicht tat, ist mindestens so bemerkenswert wie das, was er tat. Er entschied weder abschließend über die örtliche Zuständigkeit noch über die materiellrechtliche Frage, an welche Behörde IFG-Anträge betreffend PEI-Daten zu richten sind.

Zur örtlichen Zuständigkeit merkte das Gericht lediglich an, diese wäre „im Zusammenhang mit der Sachentscheidungsbefugnis" zu prüfen gewesen, wenn der Antrag korrekt gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMG, gerichtet worden wäre. Ob dann das VG Darmstadt oder das VG Berlin zuständig wäre, ließ der Senat ausdrücklich offen.

Noch bemerkenswerter ist das Offenlassen der IFG-Zuständigkeit. § 7 Abs. 1 S. 1 IFG bestimmt: „Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist." Die Daten liegen beim PEI. Der VGH räumt dies ein, wirft dann aber die Frage in den Raum, ob nicht doch das BMG die zur Verfügung berechtigte Behörde sein könnte. Er verweist auf ein Literaturzitat des Freiburger Jura-Professors Schoch, wonach die Entscheidungszuständigkeit „in der Regel" bei der federführenden Behörde liege – „zwingend" sei dies jedoch nicht. Ob das PEI selbst über IFG-Anträge zu entscheiden habe oder diese an das BMG zu richten seien, bedürfe „keiner Entscheidung".

Diese Nicht-Entscheidung ist eine Einladung an PEI und Ministerium, auf unabsehbare Zeit Verantwortungs-Pingpong zu spielen. Der Antragsteller wendet sich ans PEI; das PEI erklärt sich für unzuständig und verweist ans BMG; das BMG erklärt, die Daten lägen beim PEI; und so weiter. Ohne gerichtliche Klärung kann dieser Kreislauf fortgesetzt werden, bis die begehrten Informationen obsolet sind oder der Antragsteller erschöpft aufgibt.

V. Die Nicht-Verweisung als rechtsstaatlicher Sündenfall

Das eigentlich Verstörende an der Entscheidung des VGH ist indes nicht die formale Argumentation zur Prozessführungsbefugnis – so angreifbar diese im Einzelnen sein mag –, sondern die Rechtsfolge, die das Gericht zieht: Der Eilantrag wird als unzulässig verworfen. Eine Verweisung an das möglicherweise zuständige Gericht erfolgt nicht.

Hier offenbart sich ein fundamentales Missverständnis der Rolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist immanent, dass der Bürger nicht zum Opfer behördeninterner oder gerichtlicher Zuständigkeitsstreitigkeiten werden darf. Die Unklarheit über die richtige Vertretung der Bundesrepublik im Prozess ist kein Problem, das der Antragstellerin angelastet werden kann. Sie hatte auf ausdrücklichen Hinweis des Verwaltungsgerichts Darmstadt ihr Rubrum umgestellt. Wenn dieser Hinweis falsch war – was der VGH nun postuliert –, dann war dies ein Fehler des Gerichts, nicht der Antragstellerin.

Die prozessual saubere, bürgerfreundliche Lösung wäre gewesen: Das Gericht stellt das Rubrum auf „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit" um und verweist den Rechtsstreit an das nach seiner Auffassung zuständige Gericht. Stattdessen erklärt der VGH den Antrag schlicht für unzulässig und wirft die Antragstellerin auf den Stand von vor vier Jahren zurück.

Man kann dies als vertretbar verteidigen. Man kann es aber auch als das bezeichnen, was es ist: eine Verweigerung effektiven Rechtsschutzes.

VI. Dogmatische Einordnung: Die Prozessführungsbefugnis von Bundesoberbehörden

Die Argumentation des VGH zur Prozessführungsbefugnis verdient eine kritische Würdigung. Das Gericht stützt sich auf Art. 65 S. 2 GG und die daraus folgende Ressortverantwortung. Innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien der Politik leite jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Hieraus folge, dass der Bund durch die einzelnen Bundesministerien vertreten werde.

Diese Ableitung ist nicht zwingend. Art. 65 S. 2 GG regelt die interne Leitungskompetenz, nicht die externe Prozessvertretung. Die Verfassung schweigt zur Frage, wer den Bund im Verwaltungsprozess vertritt. Die Annahme, dass nur das Ministerium – nicht aber eine nachgeordnete Bundesoberbehörde – passiv prozessführungsbefugt sein könne, ist eine Schlussfolgerung, keine verfassungsrechtliche Vorgabe.

Die Praxis kennt zahlreiche Konstellationen, in denen Bundesoberbehörden für den Bund vor Gericht auftreten, insbesondere wenn sie den angefochtenen oder begehrten Verwaltungsakt selbst erlassen haben oder erlassen müssten. Dies entspricht dem Grundgedanken, dass derjenige für eine Entscheidung einzustehen hat, der sie getroffen hat. Das VG Frankfurt hatte in einem Parallelfall gerade mit diesem Argument die Zuständigkeit des VG Darmstadt bejaht: Maßgeblich sei der Sitz der Behörde, die für den Staat gehandelt hat – also des PEI.

Dass für den Geschäftsbereich des BMG keine ministerielle Anordnung über die Vertretung existiert, wie sie etwa für das Bundesministerium der Justiz oder das Bundesministerium des Innern besteht, mag rechtlich relevant sein. Dann wäre es aber Sache des Ministeriums, eine solche Anordnung zu erlassen – nicht Sache der Gerichte, Bürger an dieser Lücke scheitern zu lassen.

Am aufschlussreichsten ist die Behandlung des Angebots, eine ministerielle Bevollmächtigung vorzulegen. Der VGH lehnt diesen Weg kategorisch ab: Eine nachträgliche Bevollmächtigung ändere nichts an der „fehlenden Befugnis des PEI". Hier versteigt sich das Gericht in einen Formalismus, der an Selbstzweck grenzt. Das PEI erklärt sich für zuständig und befugt, das Ministerium ist offenkundig bereit, dies schriftlich zu bestätigen – und das Gericht beharrt gleichwohl darauf, dass die Befugnis fehle. Das ist Dogmatismus.

VII. Die IFG-Zuständigkeit: Eine versäumte Klärung

Besonders schwer wiegt das Offenlassen der Frage, ob IFG-Anträge an das PEI oder an das BMG zu richten sind. Der VGH behandelt dies als nebensächlich, als müsse er sich zu dieser Frage nicht verhalten. Dabei liegt hier der Schlüssel zur gesamten Problematik.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 IFG entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Die Daten liegen beim PEI. Das PEI hat über sie die tatsächliche und, soweit ersichtlich, auch die rechtliche Sachherrschaft. Das BMG kann über Daten, die es nicht besitzt und auf die es keinen unmittelbaren Zugriff hat, schwerlich „verfügen". Die Schlussfolgerung liegt auf der Hand: Das PEI ist die zuständige Behörde im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 IFG.

Wenn aber das PEI die materiellrechtlich zuständige Behörde ist, dann spricht viel dafür, dass es auch im Prozess für seine Entscheidungen einzustehen hat. Die vom VGH postulierte strikte Trennung zwischen materiellrechtlicher Entscheidungsbefugnis und prozessualer Vertretungsbefugnis ist zwar dogmatisch möglich, sie führt aber zu absurden Ergebnissen: Die Behörde, die den IFG-Antrag abgelehnt hat, kann vor Gericht nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil ein Ministerium für sie sprechen muss, das an der Entscheidung nicht beteiligt war und die Akten nicht kennt.

Dass der VGH diese Fragen nicht entscheidet, sondern in die Luft wirft und fallen lässt, ist kein Zeichen richterlicher Zurückhaltung. Es ist ein Versäumnis. Das Gericht hatte die Gelegenheit, Rechtssicherheit zu schaffen. Es hat sie nicht genutzt.

VIII. Das strukturelle Problem: Nicht-Terminierung als Rechtsschutzverweigerung

Jenseits der Kasseler Entscheidung liegt das eigentliche Problem beim Verwaltungsgericht Darmstadt. Fünfzehn Verfahren seit Jahren anhängig, keines terminiert, das älteste aus dem Jahr 2021 – das ist mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.

Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, „nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes" (BVerfGE 35, 263 [274]; 46, 166 [178]). Effektiver Rechtsschutz bedeutet Rechtsschutz in angemessener Zeit. Ein Informationsanspruch, der nach vier Jahren gerichtlicher Untätigkeit immer noch nicht beschieden ist, ist kein effektiver Anspruch mehr.

Gewiss mag das Gericht überlastet sein. Gewiss mag es an Richtern und Ressourcen fehlen. Doch dies entbindet den Staat nicht von seiner verfassungsrechtlichen Pflicht. Art. 19 Abs. 4 GG richtet sich nicht nur an die Gerichte, sondern an die Staatsgewalt insgesamt. Wenn die Justiz nicht in der Lage ist, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist der Gesetzgeber in der Pflicht, sie entsprechend auszustatten.

Die Priorisierung von Verfahren liegt zwar grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Doch dieses Ermessen findet seine Grenze in der Rechtsschutzgarantie. Wenn eine ganze Kategorie von Verfahren – hier: informationsrechtliche Klagen gegen das PEI – systematisch nicht terminiert wird, dann handelt es sich nicht mehr um eine zulässige Priorisierung, sondern um eine faktische Rechtsschutzverweigerung.

IX. Der Kontrast: RKI-Protokolle und Berliner Justiz

Dass es auch anders geht, zeigt der Blick nach Berlin. Die Klagen auf Herausgabe der Protokolle des Corona-Krisenstabs beim Robert-Koch-Institut (RKI) wurden von der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit zügig terminiert und entschieden. Das Ergebnis ist bekannt: Die Protokolle wurden freigeklagt und haben einen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Debatte über die Pandemiepolitik geleistet.

Der Kontrast zur Situation in Darmstadt ist frappierend. Beide Behörden – RKI und PEI – sind Bundesoberbehörden im Geschäftsbereich des BMG. Beide verfügen über Daten, die für die Aufarbeitung der Pandemiepolitik von erheblichem öffentlichem Interesse sind. Doch während in Berlin der Rechtsschutz funktionierte, versagt er in Hessen.

Man mag einwenden, dass die Berliner Gerichte anders ausgestattet sind, dass die Fallzahlen unterschiedlich sind, dass lokale Gegebenheiten eine Rolle spielen. All dies mag zutreffen. Doch aus der Perspektive des Grundrechtsschutzes sind solche Unterschiede nicht hinnehmbar. Die Effektivität des Rechtsschutzes darf nicht vom Zufall des Gerichtsstands abhängen.

X. Die Perspektive der Betroffenen

Es lohnt, einen Moment bei denjenigen zu verweilen, die von dieser Situation betroffen sind. Da sind zunächst die Antragsteller selbst – Journalisten, Wissenschaftler, Bürger, die von ihrem gesetzlich verbrieften Recht auf Informationszugang Gebrauch machen wollen. Sie stoßen auf eine Behörde, die Anträge abschlägig bescheidet oder gar nicht beantwortet, und auf eine Gerichtsbarkeit, die ihre Klagen entgegennimmt, aber nicht verhandelt.

Da sind weiter die mutmaßlich Impfgeschädigten, für die die beim PEI vorhandenen Daten von existenzieller Bedeutung sein können. Wer einen Impfschaden geltend machen will, muss ihn plausibel machen. Dafür benötigt er Daten – Daten, die das PEI hat, aber nicht herausgibt. Jedes Jahr, das die Gerichte untätig verstreichen lassen, erschwert die Rechtsverfolgung und kann zur Verjährung von Ansprüchen führen.

Da ist schließlich die demokratische Öffentlichkeit, der ein Anspruch auf Transparenz staatlichen Handelns zukommt. Die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder sind Ausdruck der Erkenntnis, dass Demokratie Öffentlichkeit voraussetzt. Eine Behörde, die sich der Transparenz systematisch entzieht, und Gerichte, die dieses Entziehen durch Untätigkeit ermöglichen, untergraben das demokratische Fundament, auf dem sie selbst stehen.

XI. Verfassungsrechtliche Würdigung

Die beschriebene Situation wirft Fragen auf, die über den Einzelfall hinausweisen. Zwei verfassungsrechtliche Problemkreise verdienen besondere Aufmerksamkeit.

Erstens die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Diese Norm gewährleistet nicht nur den formalen Zugang zum Gericht, sondern effektiven Rechtsschutz in angemessener Zeit. Die jahrelange Nicht-Terminierung von IFG-Verfahren ist mit diesem Maßstab nicht vereinbar. Sie führt dazu, dass der gesetzliche Informationsanspruch faktisch leerläuft. Der Bürger hat zwar ein Recht, aber er kann es nicht durchsetzen.

Zweitens die Frage der Rechtsschutzgleichheit. Wenn informationsrechtliche Verfahren gegen das RKI in Berlin zügig entschieden werden, Verfahren gegen das PEI in Darmstadt aber jahrelang liegen bleiben, dann hängt die Effektivität des Grundrechtsschutzes vom Zufall des Behördensitzes ab. Dies ist mit dem Gleichheitsgedanken, der Art. 19 Abs. 4 GG zugrunde liegt, schwer vereinbar.

Es kommt hinzu, dass das IFG selbst eine Ausprägung grundrechtlicher Gewährleistungen ist. Der presserechtliche Auskunftsanspruch wurzelt in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Der allgemeine Informationsanspruch dient der demokratischen Kontrolle staatlichen Handelns und steht damit in funktionalem Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 1, 2 GG. Wer den Rechtsschutz in diesem Bereich systematisch verzögert, beeinträchtigt nicht nur individuelle Rechte, sondern demokratische Grundfunktionen.

XII. Was zu tun wäre

Die Situation ist unbefriedigend, aber nicht hoffnungslos. Es gibt Ansatzpunkte für Abhilfe auf verschiedenen Ebenen.

Der Gesetzgeber könnte Klarheit schaffen. Eine Novellierung des IFG, die eindeutig regelt, dass die Behörde, bei der die Informationen tatsächlich vorliegen, auch für die Bescheidung von Anträgen zuständig ist, würde die Zuständigkeits-Pingpong-Spiele beenden. Eine Anpassung der VwGO, die bei Zuständigkeitsfehlern eine Verweisung zwingend vorschreibt, würde verhindern, dass Bürger an formalen Hürden scheitern.

Das Bundesministerium für Gesundheit könnte durch ministerielle Anordnung die Prozessführungsbefugnis des PEI klarstellen. Dies wäre ein einfacher Verwaltungsakt, der künftige Zuständigkeitskonflikte vermeiden würde.

Die hessische Justiz könnte die personelle Ausstattung des VG Darmstadt verbessern, um den Verfahrensstau abzubauen. Alternativ könnte eine Konzentration informationsrechtlicher Verfahren bei einer spezialisierten Kammer erwogen werden.

Die Betroffenen könnten Verzögerungsrügen erheben und Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff. GVG prüfen. Ob dieser Weg erfolgversprechend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – aber er wäre zumindest ein Signal.

XIII. Schluss: Eine Frage der Haltung

Am Ende geht es um eine Frage der Haltung. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde geschaffen, um den Bürger gegen die Übermacht des Staates zu schützen. Dies war das Anliegen der Väter und Mütter des Grundgesetzes, als sie Art. 19 Abs. 4 GG formulierten. Es war das Anliegen des Gesetzgebers, als er die VwGO schuf. Es sollte das Anliegen eines jeden Verwaltungsrichters sein, der seinen Eid auf die Verfassung ernst nimmt.

Was wir in den informationsrechtlichen Verfahren gegen das PEI beobachten, ist das Gegenteil. Gerichte, die Klagen entgegennehmen, aber nicht verhandeln. Ein Verwaltungsgerichtshof, der einen Eilantrag an der Zulässigkeit scheitern lässt, statt ihn an die richtige Adresse weiterzuleiten. Eine Bundesoberbehörde, die sich auf die Langsamkeit der Justiz verlassen kann. Und Bürger, deren Recht auf Information ins Leere läuft.

Man kann dies als Überlastung abtun, als bedauerliche, aber unvermeidliche Folge knapper Ressourcen. Man kann es auch als das sehen, was es ist: ein Versagen des Rechtsstaats an einer Stelle, an der er sich bewähren müsste.

Die Informationsfreiheit ist kein Luxusgut für beschäftigungslose Querulanten. Sie ist ein Werkzeug demokratischer Kontrolle. Sie ermöglicht es Bürgern, Journalisten und Wissenschaftlern, staatliches Handeln zu überprüfen, Missstände aufzudecken und zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Eine Behörde, die sich dieser Kontrolle entzieht, und Gerichte, die dieses Entziehen ermöglichen, fügen der Demokratie Schaden zu.

Es ist Zeit, dass die hessische Justiz ihre Prioritäten überdenkt. Es ist Zeit, dass das BMG die Zuständigkeitsfragen klärt. Es ist Zeit, dass der Gesetzgeber handelt, wenn die anderen Gewalten versagen. Vor allem aber ist es Zeit, dass wir uns als Gesellschaft fragen, was es über den Zustand unseres Rechtsstaats aussagt, wenn der Rechtsweg zwar formal offensteht – aber praktisch ins Nichts führt.

Nachwort des Verfassers

Dieser Beitrag beruht auf den öffentlich zugänglichen Informationen zu den Verfahren beim VG Darmstadt und dem Beschluss des VGH Kassel (6 B 2271/24), wie sie in den bereitgestellten Quellen dokumentiert sind. Die Aktenzeichen und Zitate entsprechen dem dort wiedergegebenen Originalwortlaut. Eine unabhängige Verifizierung durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten war nicht möglich. Sollten sich einzelne Darstellungen als unzutreffend erweisen, wird um entsprechenden Hinweis gebeten.

Die hier vertretene Position ist die des Verfassers. Sie versteht sich als Beitrag zur rechtswissenschaftlichen Debatte, nicht als abschließende Wahrheit. Widerspruch ist willkommen.

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