Heute gibt es eine Fortsetzung zu dem Fall des corona- und inflationsbedingtem Mehrbedarfs (SG Schwerin, Urt. v. 19.7.23 - S 11 AS 101/21)! Denn die Antwort der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 14.11.23 (Az.: 185 Js 30793/23) ist zu besprechen.
Sie machen es sich hingegen äußerst bequem, indem Sie sich einer eigenen materiellen Bewertung vollends entziehen. Das ist für die Prüfung der Voraussetzung der Rechtsbeugung nach § 339 StGB aber eine zwingende Voraussetzung, schließlich muss eine "Beugung des Rechts" vorliegen, was naturgemäß einer eigenständigen rechtlichen Bewertung anhand der Umstände des Einzelfalls bedarf, der Sie sich unlauter entledigt haben. Sie dürfen sich daher ebenso wegen Rechtsbeugung verantworten, herzlichen Glückwunsch! Eine Anzeige gegen Sie ist bereits aufgegeben worden, eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird folgen!
Staatsanwalt Wilhelms lehnt darin die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. Den maßgeblichen Teil der gegebenen Begründung möchte ich nachfolgend im Wortlaut wiedergeben: "Vorliegend stützen die Richter sich bei ihrer Entscheidung auf ein rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und schlossen sich der dortigen Rechtsauffassung an. Der von ihnen favorisierten Rechtsauffassung des Sozialgerichts Karlsruhe folgten die Richter nicht. Dass die getroffene Entscheidung nicht Ihrem Begehr entsprochen hat, führt noch nicht dazu, dass die Entscheidung rechtlich falsch oder unvertretbar ist."
Nein, Staatsanwalt Wilhelms - mein Begehren ist für den Tatbestand der Rechtsbeugung völlig unerheblich, die vorsätzliche Verkennung der verfassungsrechtlich geltenden Maßstäbe durch die Tatverdächtigen Richter ist hingegen erheblich, deren Prüfung ihnen offensichtlich nicht gelungen ist. Das ist nicht nur ein juristischer Kunstfehler - oder wie sie es verharmlosend hinstellen - ein juristischer Meinungsstreit, sondern ein Skandal! Denn Sie verweigern sich eine jahrelang andauernde tiefgreifende Verletzung der Grundrechte von Millionen Betroffener zu sühnen! Hätten Sie meine rechtliche Analyse und die für meine Sichtweise streitenden Urteile gelesen und vorurteilsfrei in ihrer Prüfung berücksichtigt, wie es auch jedem sorgfältig handelnden Staatsanwalt oblag, wäre ihnen jener Umstand vielleicht deutlich geworden.
Sie machen es sich hingegen äußerst bequem, indem Sie sich einer eigenen materiellen Bewertung vollends entziehen. Das ist für die Prüfung der Voraussetzung der Rechtsbeugung nach § 339 StGB aber eine zwingende Voraussetzung, schließlich muss eine "Beugung des Rechts" vorliegen, was naturgemäß einer eigenständigen rechtlichen Bewertung anhand der Umstände des Einzelfalls bedarf, der Sie sich unlauter entledigt haben. Sie dürfen sich daher ebenso wegen Rechtsbeugung verantworten, herzlichen Glückwunsch! Eine Anzeige gegen Sie ist bereits aufgegeben worden, eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird folgen!
Weil Sie es offensichtlich nicht verstanden haben oder nicht verstehen wollen, hier eine Erläuterung für Sie und ihre Kollegen: Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Gesetzeskraft und ist verbindlich. Die traurige Tatsache, dass jene Vorgaben von nahezu allen Sozialgerichten mit Ausnahme des SG Karlsruhe verkannt wurden, so auch das von den Tatverdächtigen in Bezug genommene LSG NRW (Urt. v. 10.2.22, Az.: L 19 AS 1236/21), entlastet keinen der Tatverdächtigen. Denn das Berufen auf ein rechtsbeugendes Urteil ist richtigerweise so zu betrachten, wie ein rechtsbeugendes Urteil selbst, schließlich machten sich die Tatverdächtigen dessen Inhalt zu Eigen. Würde man hingegen ihre Ansicht in ihrer Konsequenz zu Ende denken, bliebe jeder Richter selbst strafrechtlich unbehelligt, wenn ein anderes Gericht als Präzedenz eine rechtsbeugende Ansicht in die Welt setzt, welche er aber gerade zur Verfestigung des Unrechts unterstützen will. Damit würde der Tatbestand der Rechtsbeugung in seinem Regelungsgehalt nicht nur ausgehöhlt sondern auch der Rechtsstaat durch sich perpetuierendes Unrecht ad absurdum geführt. Richtigerweise hätten Sie also selbst eine inhaltliche Bewertung des in Bezug genommenen Urteils des LSG NRW vornehmen müssen, mit dem einzig vertretbaren Ergebnis, dass dort die verfassungsrechtlich gebotenen Maßstäbe mit Füßen getreten wurden und damit als Rechtfertigung von vornherein ausscheidet.
Damit liegen entgegen ihrer Einschätzung sehr wohl zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer verfolgbaren Straftat (§ 152 StPO) vor - Sie verschließen sich nur dieser Einsicht, Herr Staatsanwalt Wilhelms! Selbstredend wird eine Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Rostock folgen.
Und weil ich den Eindruck gewonnen habe, dass die Verkettung von Unregelmäßigkeiten, Ignoranz gegenüber höchstrichterlichen Urteilen und die offensichtliche Missachtung von Grundrechten der Betroffenen in der Justiz System haben, bedarf es einer klaren und umgehenden Reaktion. In Kürze wird daher auch die Justizministerin Mecklenburg-Vorpommerns anbei stehendes Schreiben erhalten, welches den Auftakt zu weiteren Aktionen bildet, um die Menschen wachzurütteln, wie es um den Rechtsstaat bestellt ist.
Damit liegen entgegen ihrer Einschätzung sehr wohl zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer verfolgbaren Straftat (§ 152 StPO) vor - Sie verschließen sich nur dieser Einsicht, Herr Staatsanwalt Wilhelms! Selbstredend wird eine Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Rostock folgen.
Und weil ich den Eindruck gewonnen habe, dass die Verkettung von Unregelmäßigkeiten, Ignoranz gegenüber höchstrichterlichen Urteilen und die offensichtliche Missachtung von Grundrechten der Betroffenen in der Justiz System haben, bedarf es einer klaren und umgehenden Reaktion. In Kürze wird daher auch die Justizministerin Mecklenburg-Vorpommerns anbei stehendes Schreiben erhalten, welches den Auftakt zu weiteren Aktionen bildet, um die Menschen wachzurütteln, wie es um den Rechtsstaat bestellt ist.
Sie sind selbst betroffen? Prüfen sie, 1.) einen Überprüfungsantrag zu sämtlichen Bewilligungsbescheiden ab 2022 nach § 44 SGB X bei ihrem zuständigen Jobcenter zu stellen (Risiko: bei erkannten Fehlern kann dies ggfs. zu einer Schlechterstellung führen), sowie 2.) bei erfolglosen Klageverfahren in jener Angelegenheit Anzeige wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) gegen die jeweiligen Richter und ggfs. das Verfahren einstellende Staatsanwälte zu stellen und in der Begründung einerseits auf die genannten Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des SG Karlsruhes zu verweisen (jeweils mit Angabe des Datums und des Aktenzeichens) und rügen sie die schweren Grundrechtsverletzungen, die ich in der Ausgangsfolge niedergeschrieben habe.
Anhang
§ 48 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG M-V
Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Schreiben an die Landesjustizministerin M-V
Sehr geehrte Frau Justizministerin Bernhardt,
ich wende mich mit tiefer Besorgnis an Sie bezüglich eines Sachverhalts, der nicht nur mein Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit tief erschüttert hat, sondern ernsthafte Zweifel an der Integrität der daran beteiligten staatlichen Akteure aufkommen lässt, denen es offenbar an grundlegenden Kenntnissen im Staatsrecht mangelt.
Hintergrund ist ein abweisendes Urteil vom 19.7.23 des SG Schwerin (Az.: S 11 AS 101/21) sowie die anschließende Weigerung der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen wegen Rechtsbeugung aufzunehmen. Die Tatverdächtigen – Richter des Sozialgerichts Schwerin Figura, sowie die ehrenamtlichen Richter Kalkreuth und Kirchschlager – haben jene Klage auf Ausgleich des corona- und inflationsbedingten Mehrbedarfs ohne nachvollziehbare Gründe abgewiesen, obwohl das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 9.2.10, Az.: 1 BvL 1/09, in den Randnummern 137, 139, 140 u. 144 die anzuwendenden Maßstäbe unmissverständlich dargelegt hat, gegen die der Bundesgesetzgeber verstieß.
Es ist bedauerlich, dass bislang allein das SG Karlsruhe mit Urteil vom 6.6.23, Az.: S 12 AS 2208/22, jene zu würdigen im Stande war (u.a. Rn. 517 ff; Rn. 399 ff.) und die einschlägigen Rechtsfragen dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt hat. Dessen Ausführungen halte ich den Tatverdächtigen vor. Die Tatverdächtigen hätten die Entscheidung des SG Karlsruhe kennen müssen. Zudem verschlossen sie sich vorsätzlich der Einsicht, die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen auch anzuwenden, die geltendes Recht darstellen und zwingend zu berücksichtigen sind. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Schwerin (185 Js 30793/23) ist in ihrer Oberflächlichkeit ebenso beunruhigend, die bereits angesprochenen verfassungsrechtlichen Fragen und deren Verkennung durch das SG Schwerin werden einfach ausgeblendet. Die vom BGH aufgestellten strengen Grundsätze (BGHSt 59, 144-150) zur Rechtsbeugung werden in jenem Fall wegen der Schwere der Rechtsverletzungen erfüllt. Ich ersuche Sie dringend, von Ihrem Weisungsrecht Gebrauch zu machen und strafrechtliche Ermittlungen gegen die genannten Richter sowie den zuständigen Staatsanwalt Wilhelms einzuleiten. Das Verhalten der Beteiligten offenbart, dass hier nicht nur simple juristische Meinungsverschiedenheiten vorliegen, sondern gravierendes staatliches Unrecht gedeckt werden soll, welche das fundamentale Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum von Millionen Menschen über Jahre berührt. Die Verkettung von Unregelmäßigkeiten, Ignoranz gegenüber höchstrichterlichen Urteilen und die offensichtliche Missachtung von Grundrechten der Betroffenen, erfordern eine klare und umgehende Reaktion. Ich setze Ihnen eine Frist bis zum 30.11.23, um aktiv zu werden. Sollte bis dahin keine positive Rückmeldung oder Handlung erfolgen, muss ich davon ausgehen, dass Sie jene eklatanten Rechtsbrüche sehenden Auges billigen. Ich hoffe auf Ihr Verständnis für die Ernsthaftigkeit der Situation und danke im Voraus für Ihre zeitnahe Intervention.
Mit nachdrücklichen Grüßen
Marcus Seyfarth, LL.M.