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Kommentar zur ARD-Verfilmung des Theaterstücks "Terror"

Die am 17. Oktober 2016 in der ARD ausgestrahlte Verfilmung des Theaterstücks "Terror" von Ferdinand von Schirach sorgt aktuell für feurige Debatten in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Mit vielen Emotionen ging es dort um das deutsche Luftsicherheitsgesetz, die Menschenwürde und der Strafbarkeit eines Piloten, der gegen den ausdrücklichen Befehl seiner Vorgesetzten eine gekaperte Passagiermaschine abschießt, um das Leben von mehreren Tausenden zu verhindern.

In Form einer Simulation einer fiktiven Gerichtsverhandlung des Piloten vor einer als Schwurgericht tagenden Großen Strafkammer hat die ARD die Provokation gewagt das Urteil in die Hände der Zuschauer zu legen. Diese hatten die Wahl den wegen 164-fachen Mordes angeklagten Piloten in einer Abstimmung entweder "schuldig" oder frei zu sprechen.

Meinungsstarke Juristen wie Prof. Thomas Fischer als auch Heribert Prantl fanden deutliche Worte der Ablehnung und stimmten in den Chor der Empörten ein, deren Tonlage Gerhart Baum nach der Sendung vorgab und seine Sicht mit großem Eifer verteidigte: "Das Ergebnis ist erschreckend und bestätigt mich in meiner Skepsis, solche Volksbefragungen durchzuführen." In Deutschland und Österreich hatten 86,9 % der Zuschauer für den Freispruch des Piloten gestimmt, in der Schweiz nur geringfügig weniger. Ein Ergebnis, mit dem in dieser Deutlichkeit wohl keiner gerechnet hat.

Prantl titelte tags drauf abschätzig vom "Populisten-Porno". Die Zuschauer seien laut Prantl dazu verleitet worden die Menschenwürde zu verraten.

Schirach und die ARD haben fälschlicherweise so getan, als gäbe es beim Urteilsspruch nur die Alternative Freispruch oder lebenslang. Schirach und die ARD haben der bloßen Spannung wegen die Zuschauer genarrt, sie haben sie zu einer Entscheidung genötigt, die es in Wahrheit so nicht gibt. Sie haben so getan, als müsse man das Recht verraten, um ihm Genüge zu tun: Sie haben dem Zuschauer verschwiegen, dass das Recht einen Täter schuldig sprechen und ihn trotzdem milde oder gar nicht bestrafen kann.

In die gleiche Kerbe schlägt Fischer, der ebenso mit der ARD hart ins Gericht ging und die Inszenierung als solche bereits angreift:"Der Einstieg über den Begriff des "Terrors", verbunden mit einer naturalistisch imitierten Gerichtsverhandlung mit Anklage, Beweiserhebung, Urteil und vor allem der Aufforderung an den Zuschauer, an letzterem aktiv – als eine Art Geschworener, durch "Entscheidung über das Schicksal eines Menschen" – mitzuwirken (!), ist eine unverschämte, schwer erträgliche Manipulation der Öffentlichkeit im Namen eines quasistaatlichen Anliegens, ohne dem auch nur die mindesten staatlichen Garantien an Wahrhaftigkeit und Unvoreingenommenheit zugrunde zu legen. Das ist ein starkes Stück."

Deren Kritik ist insofern beizupflichten, dass dem Anliegen besser gedient gewesen wäre, wenn dem Publikum mehr juristischer Kontext mit auf dem Weg gegeben worden wäre. Warum hat man nicht wenigstens in der anschließenden Talk-Runde einen Strafrechtsprofessor gesetzt? Ein solcher hätte neutral den Zuschauer darüber aufklären können, dass Jura keine exakte Wissenschaft ist und zu dem behandelten Rechtsproblem eine große Vielfalt an Ansichten existieren, mit dem man beide Ergebnisse vertretbar begründen kann. Statt dessen durfte ein leicht überforderter Franz-Josef Jung dem sichtlich empörten Gerhart Baum den Standpunkt der breiten Mehrheit entgegen halten.

Einen Exkurs in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs mit dem dreistufigen Deliktsaufbau, sowie den in der Strafrechtsdogmatik existierenden Unterschied zwischen dem Unrecht und der Schuld wollte man wohl seinem Publikum nicht zumuten, ebenso die dazu existierende Meinungsvielfalt unter Juristen. Doch liegt gerade in dieser Unschärfe durch Weglassen meiner Ansicht nach das gröbste Versäumnis der ARD.

Den Kritikern Baum, Prantl und Fischer ist jedoch folgendes entgegen zu halten. Richtig zu stellen bleibt, dass das Bundesverfassungsgericht gerade keine Aussage über die strafrechtliche Seite des Falles in dem Urteil zum Luftsicherheitsgesetz von 2006 getroffen hat:

Dabei ist hier nicht zu entscheiden, wie ein gleichwohl vorgenommener Abschuss und eine auf ihn bezogene Anordnung strafrechtlich zu beurteilen wären. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist allein entscheidend, dass der Gesetzgeber nicht durch Schaffung einer gesetzlichen Eingriffsbefugnis zu Maßnahmen der in § 14 Abs. 3 LuftSiG geregelten Art gegenüber unbeteiligten, unschuldigen Menschen ermächtigen, solche Maßnahmen nicht auf diese Weise als rechtmäßig qualifizieren und damit erlauben darf. Sie sind als Streitkräfteeinsätze nichtkriegerischer Art mit dem Recht auf Leben und der Verpflichtung des Staates zur Achtung und zum Schutz der menschlichen Würde nicht zu vereinbaren.

Dies lässt durchaus strafrechtliche Lösungen zu, die zu einem Freispruch eines den Anweisungen zuwider handelnden Luftwaffepiloten über die Schuldebene kommen, wie dem in der Verfilmung auch gewählten Weg über die Annahme eines "übergesetzlichen Notstands". Wer einen guten Überblick über die verschiedenen strafrechtlichen Ansichten sucht, sei hiermit auf die Lektüre eines 12-seitigen Aufsatzes von Prof. Claus Roxin verwiesen. Es sind 12 Seiten, die sich lohnen, wenn man sich ernsthaft mit dem Problem und die angesprochene juristische Meinungsvielfalt auseinander setzen möchte.

Doch welche Ansicht setzt sich durch? Ganz einfach: Am Ende würde die Ansicht des Gerichts obsiegen, welches in dem hierarchisch aufgebauten Justizsystem ganz oben steht. Im Falle einer Verurteilung des Piloten durch den Bundesgerichtshof wäre dies beim Einlegen einer Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht. Dies hätte die zuvor noch offen gelassenen Beurteilung nun vorzunehmen.

Die vielfach bemühte Menschenwürde würde meiner Ansicht nach durch einen Freispruch ebenso wenig verraten, wie die Errungenschaft des Rechtsstaats. Denn die Väter des Grundgesetzes hatten mit dem Schutz der Menschenwürde vor allem den Schutz vor der systematischen Entrechtlichung und Entmenschlichung von Minderheiten durch die Nationalsozialisten vor Augen. Der Einsatz eines Passagierflugzeugs als Waffe, das möglicherweise auf ein Atomkraftwerk oder andere Ziele mit dem Potential zum Massenmord zusteuert, war damals ein undenkbares Szenario. Dass der Staat vor dieser Gefahr nicht schutzlos kapitulieren darf, liegt auf der Hand und dürfte das eigentliche Motiv der breiten Publikumsmehrheit gewesen sein, die den Piloten frei sprach - so schrecklich das Ergebnis für die unschuldigen Passagiere im Flugzeug und deren Angehörigen auch sein mag.

Als Jurist sollte man genug Demut besitzen sich nicht vorschnell belehrend als besser wissender Spezialist aufzuspielen und dem Laien die Urteilskraft abzusprechen, nur weil einem deren Ergebnis nicht gefällt. Das ist nicht nur arrogant, sondern zeugt auch von einer weltfremden Entfernung vom Alltag, da wir unsere rechtlichen Konstruktionen nicht um ihrer selbst willen geschaffen haben, sondern sie uns dabei helfen sollen unserer Gesellschaft eine gerechte Ordnung zu geben. Da wir durch die Schaffung des Instrumentes des "finalen Rettungsschusses" in vielen Polizeigesetzen der Länder bereits zum Ausdruck gebracht haben, dass im Notfall der Staat auch das Leben nehmen darf und eine Notwendigkeit besteht einer Gefahr von erheblichem Ausmaß zu begegnen, sollte die Menschenwürde der Passagiere hier mit Bedacht auf die Folgen letztlich kein Hindernis darstellen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz teile ich daher nicht. Das Verfassungsrecht ist dahingehend weiter zu entwickeln dem Staat eine gesetzliche Regelung, wie der 2006 angedachten, zu ermöglichen. Das Urteil stünde einer strafrechtlichen Entschuldigung eines Piloten jedenfalls - wie oben genannt - bereits jetzt nicht entgegen.

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