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Ein Satz mit X:

Das war wohl nix. So wohl auch in Sachen FBI vs. Megaupload.

Auch deutsche Richter waren in den letzten Jahren häufiger mit dem Themenkreis beschäftigt. Jüngst gab es zum Thema "Haftung von Sharehostern" ein neues Urteil des OLG Hamburg (U.v. 14.3.2012 – Aktenzeichen 5 U 87/09). Wurde anfangs noch darüber gestritten wie genau die Sharehoster in Anspruch genommen werden können (nicht als "Verletzer", aber über die sog. Störerhaftung) und ab wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt (mit dem Upload beim Sharehoster / erst durch das öffentliche Zugänglichmachen durch Linksammlungen / erst mit dem Download der Datei), geht es im Kern nun darum, welche Prüfungspflichten den Sharehostern zugemutet werden können, um die Verbreitung illegal eingestellter Dateien zu verhindern. Auch hier kann man mehr (so das OLG Hamburg) oder weniger (so das OLG Düsseldorf) verlangen.

Zum neuen Urteil aus Hamburg (Quelle: ZD-Aktuell 2012, 02819): 

"In einem früheren Urteil (MMR 2008, Seite 823 – Rapidshare I) hatte das OLG Hamburg entschieden, dass ein Werk bereits mit dem Einstellen in den Onlinedienst RapidShare „öffentlich zugänglich“ i. S. d. UrhG gemacht wird. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr geht er nun davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind. Begründet wird dies u. a. mit den fortentwickelten Nutzungsgewohnheiten im Internet: Möglichkeiten, Dateien auf Servern dritter Unternehmen dezentral im Netz zu speichern, seien stärker im Vordringen. Nutzer speicherten immer häufiger Daten bei einem Webhoster, um auf diese Daten jederzeit mit ihren Mobilgeräten zugreifen zu können. Anbietern von dezentralem Speicherplatz im Netz sei es häufig nicht verlässlich möglich, mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers (urheberrechtlich) zulässige von unzulässigen Speichervorgängen zu unterscheiden. Allein der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werks auf den Dienst eines Sharehosters wie der Beklagten lasse daher keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass es sich hierbei zwingend um eine rechtswidrige Nutzung handele. Im vorliegenden Fall könne daher ein „öffentliches Zugänglichmachen“ erst in einer ersten – urheberrechtswidrigen – Veröffentlichung des Downloadlinks liegen. [...] Es müsse vielmehr nun in erster Linie darum gehen, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien zu unterbinden, z. B. dadurch, dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht und u. a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde."

Lesenswert auch die Rapidshare II und III-Entscheidungen des OLG Düsseldorf (U. v. 6.7.2010 - I-20 U 8/10 bzw. U. v. 21.12.2010 - I-20 U 59/10), die insofern günstiger für Sharehoster ausfielen, weil es auf den unzumutbaren Aufwand einer vollständig korrekten Prüfung sämtlicher Inhalte verweist.


"Es ist nämlich insb. bei der Verwendung der Suchworte „[FILMTITEL]” nicht ausgeschlossen, dass mit diesen Suchbegriffen auf ganz unverfängliche Dateien verwiesen wird. Daher ist jedenfalls eine manuelle Prüfung erforderlich. Das bedeutet, dass die Ag. allen über 25.000 Links zunächst einmal auf die entsprechende Linksammlung folgen müsste, um dann einen Link auf die Server der Ag. zu ermitteln, diesem zu folgen und zu prüfen, ob es sich um einen funktionierenden Link zu einer Kopie des streitgegenständlichen Filmwerks handelt. Um der einstweiligen Verfügung Folge zu leisten, müsste sie dies permanent machen."

Bald darf sich der BGH mit dem Themenkomplex beschäftigen und eine weitere Frage von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterlich entscheiden, denn nicht nur Sharehoster, sondern auch Streaming-Dienste stehen vor den gleichen juristischen Problemen, so auch beim gerade entschiedenen Fall des LG Hamburg in Sachen GEMA vs. Youtube. Auch hier dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein.

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