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Wehrhafte Polizisten

Normalerweise fliegen ja Steine von gewaltbereiten Demononstranten auf Polizisten. Zum NATO-Gipfel am Anfang des Monats kehrte sich dieses Verhältnis einmal um:



Juristisch spannend ist hier die Frage, ob in einer solchen Situation der Grundsatz "vim vi repellere licet" (wörtl.: Es ist erlaubt, Gewalt mit Gewalt zurückzuschlagen = Notwehr) gilt, ob man als Demonstrant das Steinewerfen der Polizisten gar erdulden muss, etc.

Es leuchtet ein, dass die (friedlichen) Demonstranten eine Gewaltanwendung - in welcher Form auch immer - die sich willkürlich gegen sie richtet, nicht einfach hinnehmen müssen, wenn von ihnen ex-ante keine Gefahr aus objektiver Sicht der Polizei ausgeht. Mitnichten bedeutet dies jedoch, dass man nun damit automatisch Notwehr an den Steine werfenden Polizisten üben dürfte. Dies wäre grundsätzlich aber unter den Voraussetzungen des § 32 StGB möglich (gegenwärtiger rechtswidriger Angriff etc.).

Öffentlich-rechtlich betrachtet müsste ein Geschädigter vor dem Verwaltungsgericht eine Fortsetzungsfeststellungsklage (da sich regelmäßig die Maßnahme vor Klageerhebung erledigt hat) erheben, mit dem Antrag die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen und ggfs. einen Amtshaftungs- bzw. öffentlich-rechtlichen Schadensausgleichsanspruch (etwa ein sog. allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch bei Realakten oder ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch bei Verwaltungsakten) geltend machen.

Interessant wäre es auch, dass die Kollegen gegen ihre eigenen Leute vorgehen müssten, da diese die "Störer" im Sinne des Polizeigesetzes sind, da jene, indem sie mit Steinen auf die Demonstranten werfen, die öffentliche Sicherheit gefährden (Schutzgut: Rechtsordnung). Jene Beamte machten sich nämlich nach § 340 StGB einer Körperverletzung im Amt strafbar, sollten sie einen Demonstranten treffen. Absatz 2 stellt auch den Versuch unter Strafe. Da vorliegend die Schwelle zum "Jetzt-geht-es-los" überschritten wurde, indem mit den Steinen geworfen wurde, ist somit unabhängig vom Verletzen einer Person eine strafbare Handlung begangen worden.

Mit einem Schuss Ironie gefragt: Wo bleiben denn bloß die Kollegen?


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