Normalerweise fliegen ja Steine von gewaltbereiten Demononstranten auf Polizisten. Zum NATO-Gipfel am Anfang des Monats kehrte sich dieses Verhältnis einmal um: Juristisch spannend ist hier die Frage, ob in einer solchen Situation der Grundsatz "vim vi repellere licet" (wörtl.: Es ist erlaubt, Gewalt mit Gewalt zurückzuschlagen = Notwehr) gilt, ob man als Demonstrant das Steinewerfen der Polizisten gar erdulden muss, etc. Es leuchtet ein, dass die (friedlichen) Demonstranten eine Gewaltanwendung - in welcher Form auch immer - die sich willkürlich gegen sie richtet, nicht einfach hinnehmen müssen, wenn von ihnen ex-ante keine Gefahr aus objektiver Sicht der Polizei ausgeht. Mitnichten bedeutet dies jedoch, dass man nun damit automatisch Notwehr an den Steine werfenden Polizisten üben dürfte. Dies wäre grundsätzlich aber unter den Voraussetzungen des § 32 StGB möglich (gegenwärtiger rechtswidriger Angriff etc.). Öffentlich-rechtlich betrachtet müsste ein Geschädigter vor dem ...
Blog von Marcus Seyfarth, LL.M.