Alle Jahre versuchen sie es wieder und es stinkt bereits zum Himmel! Pünktlich zum Februar wurden die städtischen Müllgebührenbescheide an die Bewohner zugestellt, und man fragt sich immer wieder, ob gezielt damit gerechnet wird, dass man brav und anständig sein liebes Geld auf das Konto der Stadt überweist.
Es regt sich jedoch Widerstand. Nicht nur von der FDP. Mich würde es ebenfalls einmal sehr reizen die Rechtmäßigkeit der Freiburger Abfallwirtschaftssatzung im Lichte des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 11.10.2004 (AZ: 2 S 1998/02) überprüfen zu lassen. Es lohnt sich also doch ab und an die Verwaltungsrechtsvorlesung und die dazugehörige Arbeitsgemeinschaft zu besuchen.
Ein Landkreis ist mit seiner gängigen Praxis vor 2,5 Jahren vor Gericht nämlich schon gescheitert. Wenn es nach mir ginge würde Freiburg es ihm gleichtun. Das damalige Urteil stellt auf die Satzungsregelung des Landkreises Göppingen ab. Darin war geregelt, dass ein Haushalt eine bestimmte Grundgebühr zu zahlen hat, in der die Leerung einer 120-l Restabfalltonne mit enthalten ist. Nur wenn der Haushalt einen höheren Bedarf an Restabfallvolumen hat, kann er eine zusätzliche Tonne bekommen. Der Haushalt hätte bei Verursachung von mehr Müll somit eine "Zwangstonne" mit einem sehr hohen Restmüllvolumen, eine Wahlmöglichkeit auf kleinere Behälter bestand nicht. Somit hatte der Haushalt auch keinen Anreiz Abfall zu vermeiden, da er durch die Verringerung seines Restabfallvolumens keine Gebühren sparen konnte.
Auf die erfolgreiche Klage eines Bürgers reagierte der Landkreis mit einer erheblichen Senkung der Gebühren für Einpersonenhaushalte. Der Landkreis Göppingen hat - dessen Internetseite zufolge - nun in Folge des Urteils die Höhe derHaushaltsjahresgebühr für Einpersonenhaushalte auf 65,40€ festgesetzt. Warum Freiburger Müll für Einpersonenhaushalte um 40,36% teurer sein soll, ist mir unerklärlich und fortan Gegenstand einiger "Fanbriefe" an die Abfallwirtschaft Freiburg.
Kern des Ärgers in Freiburg sind ebenfalls die vergleichsweise hohen jährlichen Kosten unabhängig der verursachten Müllmengen, welche sich in Freiburg in eine personenabhängige Haushaltsgebühr und eine Behältergebühr aufschlüsseln. In der Drucksache des Gemeinderats der Stadt Freiburg (G02/166, S. 5 - Beschlussvorlage des Stadtrats Freiburg) heißt es dazu:
"Das Gutachten von Prof. Scheffold hatte zum Ergebnis, dass mit Zunahme der Personenzahl in einem Haushalt die Restabfallmengen nicht linear, sondern degressiv ansteigen. Dieser degressive Anstieg wird entsprechend bei der Kalkulation der Haushaltsgebühr zugrunde
gelegt. Somit haben kleine Haushalte, insbesondere 1-Personen-Haushalte, im Verhältnis höhere Abfallgebühren zu tragen. Diese können sich jedoch zu Entsorgungsgemeinschaften zusammenschließen, so dass über die Behältergebühr Anreize zur Müllvermeidung geschaffen sind."
In der Begründung des Urteils führt der VGH BW jedoch folgende Dinge an: "Der Antrag [des Antragstellers], ..., ist auch begründet. [...] ... die ebenfalls geltend gemachte mangelnde Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Abfallmengen [führt] zur Nichtigkeit dieser Regelungen."
"[Es geht] dem Antragsteller der Sache nach um die mangelnde Anknüpfung der Gebühr an die Menge der "wirklich" zur Beseitigung überlassenen Abfälle und die hieraus folgende Unmöglichkeit, zu einer Gebührenreduktion bei Überlassung geringer Abfallmengen zu gelangen, mithin auch um das Fehlen eines im Gebührentatbestand angelegten Anreizes zur Abfallvermeidung."
Der VGH BW führt weiterhin aus: "Der personengebundene Haushaltsmaßstab in der hier gewählten Ausgestaltung ist jedoch mit § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG nicht vereinbar. [...] Eine Verringerung der in jedem Fall als Jahresgebühr zu entrichtenden Abfallgebühr ... kann nicht durch Mülltrennung, -verwertung oder -vermeidung, sondern nur durch Verringerung der Zahl der Haushaltsangehörigen erreicht werden. So ist es etwa für das Entstehen der Jahresgebühr gleichgültig, ob ein Einpersonenhaushalt die Durchschnittsmenge von wöchentlich 60 l Hausmüll verursacht oder besonders abfallvermeidend wirtschaftet. Jedenfalls wird er - unabhängig von seinem Verhalten - gebührenrechtlich nach einer Abfallmenge von 60 l pro Woche behandelt. Ein nachhaltiger Impuls zur Abfallvermeidung wird dadurch nicht geschaffen (...). Der Zusammenschluss von zwei oder mehr Haushalten zu einer Müllgemeinschaft (...) lässt die jeweilige Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren ausdrücklich unberührt (...).
Meines Erachtens steht die in Freiburg zu zahlende Haushaltsgebühr von 91,80€ (plus den Anteil an der Behältergebühr im Rahmen einer Entsorgungsgemeinschaft, welche über die Mietnebenkosten abgerechnet wird) in keinerlei Relation zu dem von mir in meinem 1-Personen-Studentenhaushalt verursachten Müll, der sich noch unter den im Urteil angesprochenen sparsamen 10 l Restabfall pro Woche beschränkt, welcher in einem sparsamen 1-Personen-Haushalt heute ohne Probleme erreicht werden kann und bei mir praktisch ausschließlich aus Obstabfällen und etwas Papiermüll besteht. Dafür 1,76€ (+ Anteil an der Behältergebühr) wöchentlich zu bezahlen, halte ich in Anbetracht der geringen Menge Mülls für nicht angemessen.
Von Seiten der Abfallwirtschaft Freiburg wird in dem Antwortschreiben folgendes entgegengehalten:
"Das VGH-Urteil [ist] auf die Satzung der Stadt Freiburg nicht anwendbar, da die Gebührensysteme nicht vergleichbar sind.
Zur Höhe der Gebühr ist folgendes zu sagen:
Die Kalkulation der Abfallgebühren erfolgt auf der Grundlage des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG). Nach §§ 13, 14 und 18 KAG gilt für Benutzungsgebühren, unter die auch die Abfallgebühren fallen, die Gebührenobergrenze. Das bedeutet, dass das gesamte Gebührenaufkommen nur die ansatzfähigen Kosten der Einrichtung decken darf. Nach diesen Maßgaben wurden die gebührenfähigen Kosten der Abfallentsorgung der Stadt Freiburg ermittelt und danach die Gebührenkalkulation durchgeführt.
Ich bitte um Verständnis, dass ich mich nicht im Detail mit der Satzung und Kalkulation des Landkreises Göppingen auseinander gesetzt habe und Ihnen daher nicht erklären kann, warum dort Einpersonenhaushalte 65,40 EUR pro Jahr zahlen. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass jeder Kreis sein Gebührensystem individuell ausgestaltet hat und ein Vergleich nur über dessen Kosten nicht möglich ist. Man muss auf jeden Fall auch die Leistung sehen, die dafür erbracht wird."
Wo bleibt bitte das synallagmatische Verhältnis gewahrt? Bei Kosten von 1,76€ pro Woche verlange ich auch, dass meine Orangenschalen und der Papiermüll auf einer Deluxe-Deponie entsorgt werden! Beim Lesen des letzten Satzes der Abfallwirtschaft Freiburg musste ich herzhaft lachen, ist der doch an Komik kaum zu überbieten. Ich zahle grundsätzlich nicht für Leistungen, die ich nicht nutze, warum sollte ich, wenn's um Müll geht eine Ausnahme machen?! Der Stadt und des Öko-Images zuliebe? Für die Querfinanzierung von Haushaltslöchern? Mitnichten!!
Zudem sind Gerichtsurteile fast immer verallgemeinerbar und allgemeingültige Aussagen sind sehr wohl übertragbar. Der VGH BW hat einige sehr grundlegende Dinge durchblicken lassen, die sehr wohl auf Freiburg übertragbar sind und den Verantwortlichen ein paar Probleme bescheren werden, sollte gegen den Bescheid Widerspruch und später Klage eingereicht werden.
Wem das zuviel des Mülls war, sei versichert, dass er in Zukunft noch mehr zu dem Thema lesen wird.
Es regt sich jedoch Widerstand. Nicht nur von der FDP. Mich würde es ebenfalls einmal sehr reizen die Rechtmäßigkeit der Freiburger Abfallwirtschaftssatzung im Lichte des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 11.10.2004 (AZ: 2 S 1998/02) überprüfen zu lassen. Es lohnt sich also doch ab und an die Verwaltungsrechtsvorlesung und die dazugehörige Arbeitsgemeinschaft zu besuchen.
Ein Landkreis ist mit seiner gängigen Praxis vor 2,5 Jahren vor Gericht nämlich schon gescheitert. Wenn es nach mir ginge würde Freiburg es ihm gleichtun. Das damalige Urteil stellt auf die Satzungsregelung des Landkreises Göppingen ab. Darin war geregelt, dass ein Haushalt eine bestimmte Grundgebühr zu zahlen hat, in der die Leerung einer 120-l Restabfalltonne mit enthalten ist. Nur wenn der Haushalt einen höheren Bedarf an Restabfallvolumen hat, kann er eine zusätzliche Tonne bekommen. Der Haushalt hätte bei Verursachung von mehr Müll somit eine "Zwangstonne" mit einem sehr hohen Restmüllvolumen, eine Wahlmöglichkeit auf kleinere Behälter bestand nicht. Somit hatte der Haushalt auch keinen Anreiz Abfall zu vermeiden, da er durch die Verringerung seines Restabfallvolumens keine Gebühren sparen konnte.
Auf die erfolgreiche Klage eines Bürgers reagierte der Landkreis mit einer erheblichen Senkung der Gebühren für Einpersonenhaushalte. Der Landkreis Göppingen hat - dessen Internetseite zufolge - nun in Folge des Urteils die Höhe derHaushaltsjahresgebühr für Einpersonenhaushalte auf 65,40€ festgesetzt. Warum Freiburger Müll für Einpersonenhaushalte um 40,36% teurer sein soll, ist mir unerklärlich und fortan Gegenstand einiger "Fanbriefe" an die Abfallwirtschaft Freiburg.
Kern des Ärgers in Freiburg sind ebenfalls die vergleichsweise hohen jährlichen Kosten unabhängig der verursachten Müllmengen, welche sich in Freiburg in eine personenabhängige Haushaltsgebühr und eine Behältergebühr aufschlüsseln. In der Drucksache des Gemeinderats der Stadt Freiburg (G02/166, S. 5 - Beschlussvorlage des Stadtrats Freiburg) heißt es dazu:
"Das Gutachten von Prof. Scheffold hatte zum Ergebnis, dass mit Zunahme der Personenzahl in einem Haushalt die Restabfallmengen nicht linear, sondern degressiv ansteigen. Dieser degressive Anstieg wird entsprechend bei der Kalkulation der Haushaltsgebühr zugrunde
gelegt. Somit haben kleine Haushalte, insbesondere 1-Personen-Haushalte, im Verhältnis höhere Abfallgebühren zu tragen. Diese können sich jedoch zu Entsorgungsgemeinschaften zusammenschließen, so dass über die Behältergebühr Anreize zur Müllvermeidung geschaffen sind."
In der Begründung des Urteils führt der VGH BW jedoch folgende Dinge an: "Der Antrag [des Antragstellers], ..., ist auch begründet. [...] ... die ebenfalls geltend gemachte mangelnde Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Abfallmengen [führt] zur Nichtigkeit dieser Regelungen."
"[Es geht] dem Antragsteller der Sache nach um die mangelnde Anknüpfung der Gebühr an die Menge der "wirklich" zur Beseitigung überlassenen Abfälle und die hieraus folgende Unmöglichkeit, zu einer Gebührenreduktion bei Überlassung geringer Abfallmengen zu gelangen, mithin auch um das Fehlen eines im Gebührentatbestand angelegten Anreizes zur Abfallvermeidung."
Der VGH BW führt weiterhin aus: "Der personengebundene Haushaltsmaßstab in der hier gewählten Ausgestaltung ist jedoch mit § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG nicht vereinbar. [...] Eine Verringerung der in jedem Fall als Jahresgebühr zu entrichtenden Abfallgebühr ... kann nicht durch Mülltrennung, -verwertung oder -vermeidung, sondern nur durch Verringerung der Zahl der Haushaltsangehörigen erreicht werden. So ist es etwa für das Entstehen der Jahresgebühr gleichgültig, ob ein Einpersonenhaushalt die Durchschnittsmenge von wöchentlich 60 l Hausmüll verursacht oder besonders abfallvermeidend wirtschaftet. Jedenfalls wird er - unabhängig von seinem Verhalten - gebührenrechtlich nach einer Abfallmenge von 60 l pro Woche behandelt. Ein nachhaltiger Impuls zur Abfallvermeidung wird dadurch nicht geschaffen (...). Der Zusammenschluss von zwei oder mehr Haushalten zu einer Müllgemeinschaft (...) lässt die jeweilige Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren ausdrücklich unberührt (...).
Meines Erachtens steht die in Freiburg zu zahlende Haushaltsgebühr von 91,80€ (plus den Anteil an der Behältergebühr im Rahmen einer Entsorgungsgemeinschaft, welche über die Mietnebenkosten abgerechnet wird) in keinerlei Relation zu dem von mir in meinem 1-Personen-Studentenhaushalt verursachten Müll, der sich noch unter den im Urteil angesprochenen sparsamen 10 l Restabfall pro Woche beschränkt, welcher in einem sparsamen 1-Personen-Haushalt heute ohne Probleme erreicht werden kann und bei mir praktisch ausschließlich aus Obstabfällen und etwas Papiermüll besteht. Dafür 1,76€ (+ Anteil an der Behältergebühr) wöchentlich zu bezahlen, halte ich in Anbetracht der geringen Menge Mülls für nicht angemessen.
Von Seiten der Abfallwirtschaft Freiburg wird in dem Antwortschreiben folgendes entgegengehalten:
"Das VGH-Urteil [ist] auf die Satzung der Stadt Freiburg nicht anwendbar, da die Gebührensysteme nicht vergleichbar sind.
Zur Höhe der Gebühr ist folgendes zu sagen:
Die Kalkulation der Abfallgebühren erfolgt auf der Grundlage des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG). Nach §§ 13, 14 und 18 KAG gilt für Benutzungsgebühren, unter die auch die Abfallgebühren fallen, die Gebührenobergrenze. Das bedeutet, dass das gesamte Gebührenaufkommen nur die ansatzfähigen Kosten der Einrichtung decken darf. Nach diesen Maßgaben wurden die gebührenfähigen Kosten der Abfallentsorgung der Stadt Freiburg ermittelt und danach die Gebührenkalkulation durchgeführt.
Ich bitte um Verständnis, dass ich mich nicht im Detail mit der Satzung und Kalkulation des Landkreises Göppingen auseinander gesetzt habe und Ihnen daher nicht erklären kann, warum dort Einpersonenhaushalte 65,40 EUR pro Jahr zahlen. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass jeder Kreis sein Gebührensystem individuell ausgestaltet hat und ein Vergleich nur über dessen Kosten nicht möglich ist. Man muss auf jeden Fall auch die Leistung sehen, die dafür erbracht wird."
Wo bleibt bitte das synallagmatische Verhältnis gewahrt? Bei Kosten von 1,76€ pro Woche verlange ich auch, dass meine Orangenschalen und der Papiermüll auf einer Deluxe-Deponie entsorgt werden! Beim Lesen des letzten Satzes der Abfallwirtschaft Freiburg musste ich herzhaft lachen, ist der doch an Komik kaum zu überbieten. Ich zahle grundsätzlich nicht für Leistungen, die ich nicht nutze, warum sollte ich, wenn's um Müll geht eine Ausnahme machen?! Der Stadt und des Öko-Images zuliebe? Für die Querfinanzierung von Haushaltslöchern? Mitnichten!!
Zudem sind Gerichtsurteile fast immer verallgemeinerbar und allgemeingültige Aussagen sind sehr wohl übertragbar. Der VGH BW hat einige sehr grundlegende Dinge durchblicken lassen, die sehr wohl auf Freiburg übertragbar sind und den Verantwortlichen ein paar Probleme bescheren werden, sollte gegen den Bescheid Widerspruch und später Klage eingereicht werden.
Wem das zuviel des Mülls war, sei versichert, dass er in Zukunft noch mehr zu dem Thema lesen wird.