Als Bürger, der seine Datenschutzrechte ernst nimmt, stehe ich vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, die mich nicht nur persönlich betrifft, sondern auch grundlegende Fragen über die Effektivität des Datenschutzes in Deutschland aufwirft. Mit Beschluss vom 25. April 2025 (Az. 3 K 506/25) hat das Gericht meinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverfassungsgericht, zurückgewiesen. Ich hatte beantragt, mir vorläufig Kopien meiner personenbezogenen Daten aus zahlreichen Verfahren zugänglich zu machen, die ich seit 2011 vor dem Bundesverfassungsgericht geführt habe – ein Anspruch, der sich klar aus Artikel 15 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung ergibt. Die Begründung des Gerichts, mit der mein Antrag und auch die Prozesskostenhilfe abgelehnt wurden, basiert jedoch auf einer Rechtsauffassung, die ich für grundlegend fehlerhaft halte und die im klaren Widerspruch zur bindenden Rechtsprechung...
In den Annalen der Strafrechtspflege gibt es Entscheidungen, die auf den ersten Blick technisch wirken, bei genauerer Betrachtung jedoch tief in das Fundament unserer rechtsstaatlichen Prinzipien einschneiden. Ein solcher Fall wurde jüngst vom Oberlandesgericht Bremen verhandelt ( Beschl. v. 08.01.2025 - 1 ORs 26/24 ) und verdient unsere ungeteilte Aufmerksamkeit. Es geht um mehr als nur einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ( § 113 StGB ); es geht um die Frage, wie weit der Staat gehen darf, um an die digitalen Geheimnisse seiner Bürger zu gelangen, und ob er uns zwingen darf, ihm dabei mittels unseres eigenen Körpers behilflich zu sein. Der Sachverhalt: Ein Fingerabdruck unter Zwang Die Szenerie ist schnell skizziert und doch beklemmend: Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornographischer Schriften entdecken Polizeibeamte ein klingelndes Smartphone. Der Beschuldigte, der zuvor angab, kein funktionierendes Gerät zu besitzen, weigert si...