Über den geplanten Gesetzentwurf zum Schutz vor „digitaler Gewalt" und die Frage, ob ein freiheitlicher Rechtsstaat den Weg der Mäßigung noch zu gehen vermag
I. Vorbemerkung: Vom Wesen des Rechtsstaats in aufgeregten Zeiten
Es gibt eine alte, nie widerlegte Wahrheit der Rechtsphilosophie, die Wilhelm von Humboldt — Gründervater sowohl des modernen Bildungsgedankens als auch des liberalen Staatsdenkens — einst so formulierte: Der Staat solle nur dort eingreifen, wo der Einzelne sich nicht selbst zu helfen vermag, und er solle stets das mildeste Mittel wählen, das den Zweck noch erfüllt. Was heute als Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Arsenal des Verfassungsrechts seinen festen Platz gefunden hat, ist im Grunde nichts anderes als die Einsicht, dass staatliche Macht eine dienende Funktion besitzt — und dass jede Ausdehnung dieser Macht, sei sie noch so wohlgemeint, einer sorgfältigen Prüfung bedarf, ob sie erforderlich, geeignet und im engeren Sinne angemessen ist.
Diese Einsicht scheint der jüngsten Gesetzesinitiative aus dem Hause der Bundesjustizministerin Stefanie Hubig fremd zu sein. Oder, vorsichtiger formuliert: Sie scheint hinter dem verständlichen Impuls der Empörung über reale Missbräuche zurückgetreten zu sein. Empörung ist ein menschlich nachvollziehbares, mitunter sogar berechtigtes Gefühl. Sie ist aber ein schlechter Gesetzgeber.
II. Der Anlass und seine Verführungskraft
Dass eine öffentlich bekannte Persönlichkeit im Fall Fernandes/Ulmen offenbar in gravierender Weise in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurde, bedarf der juristischen Aufarbeitung.
Die Frage, die der liberale Rechtsstaat sich indes dabei zu stellen hat, ist nicht, ob solches Verhalten verwerflich ist. Die Frage lautet: Bedarf es zur Bekämpfung dieser Missstände tatsächlich neuer Straftatbestände, neuer Ermächtigungsgrundlagen, neuer Normierungen — oder genügt das vorhandene Instrumentarium, wenn es nur mit dem nötigen Willen und der gebotenen Konsequenz angewendet wird?
Und mehr noch: Welchen Preis zahlt eine freie Gesellschaft, wenn sie im Namen des Opferschutzes die Architektur des digitalen Raumes so umbaut, dass der Staat als allgegenwärtiger Aufseher in ihm Platz nimmt?
III. Das bestehende Recht: Alles andere als ein Vakuum
1. Strafrechtliche Instrumente
Es wird in der öffentlichen Debatte der Eindruck erweckt, Deepfakes befänden sich in einem rechtsfreien Raum. Das ist, mit Verlaub, unzutreffend.
Bereits das geltende Recht hält ein bemerkenswert dichtes Netz an Straftatbeständen bereit, das die beschriebenen Sachverhalte zu erfassen vermag:
a) §§ 185 ff. StGB — Ehrschutzdelikte. Die Herstellung und Verbreitung sexualisierter Deepfakes erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB), der Üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder der Verleumdung (§ 187 StGB). Wer einer real existierenden Person durch KI-generierte Bilder sexuelle Handlungen unterstellt, die diese nicht begangen hat, behauptet eine unwahre Tatsache, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen — ein klassischer Fall der §§ 186, 187 StGB. Die Strafrahmen reichen hier bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 187 StGB), übersteigen also den von Hubig vorgeschlagenen Rahmen von zwei Jahren bei Weitem.
b) § 238 StGB — Nachstellung (Stalking). Wie der Fachanwalt Udo Vetter zutreffend hervorhebt, ist die Verbreitung von Inhalten unter Vortäuschung der Urheberschaft des Opfers bereits nach dem sogenannten „Stalking-Paragraphen" strafbar. Das Erstellen von Fake-Profilen, über die im Namen des Opfers kommuniziert wird, ist — so Vetter — „geradezu der Lehrbuchfall dieser Norm". Die Initiative Hubigs, die ausdrücklich keine Identitätsanmaßung erfasst, bleibt hinter dem geltenden Recht insofern sogar zurück.
c) Kunsturhebergesetz (KUG), §§ 22, 33. Die Verbreitung von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten ist nach dem KUG strafbar. Der Begriff „Bildnis" — weiter gefasst als „Bildaufnahme" — erfasst unstreitig auch KI-generierte Darstellungen. Die maximale Strafdrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe mag dem einen oder anderen als gering erscheinen. Doch sie besteht, sie ist anwendbar, und sie wurde bislang nicht einmal in nennenswertem Umfang ausgeschöpft.
2. Zivilrechtliche Instrumente
Das Zivilrecht bietet Betroffenen darüber hinaus ein umfassendes Instrumentarium: Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche, Auskunftsansprüche und — in besonders schwerwiegenden Fällen — Geldentschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Wie der Fachanwalt Daniel Kötz gegenüber der Tagesschau bestätigt, steht Betroffenen wie Collien Fernandes eine Geldentschädigung „in nicht unbeträchtlicher Höhe" im Raum. Plattformbetreiber sind nach geltendem Recht — insbesondere nach dem Digital Services Act (DSA) der EU — zur Löschung rechtswidriger Inhalte verpflichtet und kommen dieser Pflicht, so Kötz, „oft auch relativ schnell" nach.
3. Zwischenfazit
Wer das bestehende Recht in seiner Gesamtheit überblickt, kann redlicherweise nicht behaupten, Opfer von Deepfake-Missbrauch stünden schutzlos da. Sie stehen vor einer Fülle von Anspruchsgrundlagen und Straftatbeständen. Was bisweilen fehlt, ist nicht das Recht, sondern der Wille und die Fähigkeit der Ermittlungsbehörden, es anzuwenden — ein Problem, das durch neue Paragrafen nicht gelöst wird.
IV. Verfassungsrechtliche Bedenken: Die vergessenen Maßstäbe
1. Ultima ratio: Strafrecht als letztes Mittel
Es gehört zu den ehernsten Grundsätzen des freiheitlichen Rechtsstaates, dass das Strafrecht ultima ratio ist — das letzte Mittel des Staates, nicht das erste. Dieser Grundsatz, der vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bekräftigt wird (vgl. BVerfGE 120, 224, 240), verpflichtet den Gesetzgeber, vor der Schaffung neuer Straftatbestände zu prüfen, ob nicht mildere Mittel — zivilrechtliche Ansprüche, verwaltungsrechtliche Aufsicht, Selbstregulierung der Plattformen — den Schutzzweck ebenso wirksam erreichen.
Der vorliegende Entwurf lässt eine solche Prüfung nicht erkennen. Er wirkt, als sei die Schaffung neuer Strafnormen ein Selbstzweck — als diene sie nicht dem Schutz der Betroffenen, sondern der politischen Demonstration von Handlungsfähigkeit. Solche Symbolgesetzgebung ist dem Strafrecht unwürdig. Sie entwertet die Normgeltung, überlastet die Justiz und schafft falsche Sicherheitsversprechen.
2. Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG)
Der geplante § 201b, der „täuschende Inhalte" unter Strafe stellen soll, die „den Anschein erwecken, ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben", wirft erhebliche Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots auf. Art. 103 Abs. 2 GG verlangt, dass eine Strafnorm so klar und bestimmt formuliert ist, dass der Normadressat sein Verhalten danach einrichten kann.
Was ist ein „täuschender Inhalt"? Wann wird „der Anschein" eines „tatsächlichen Geschehens" erweckt? Umfasst die Norm die politische Satire, die mittels KI eine Politikerin in einer peinlichen Situation zeigt? Das Meme, das einen Konzernchef verzerrt? Die Parodie, die eine Berühmtheit in absurder Verkleidung abbildet? Die Grenze zwischen geschützter Meinungsäußerung und strafbarem Verhalten verschwimmt in einer Weise, die rechtsstaatlich inakzeptabel ist.
Man stelle sich folgendes Szenario vor: Ein Satiriker erstellt mittels KI ein Video, in dem ein prominenter Politiker scheinbar für ein fragwürdiges Produkt wirbt — als pointierten Kommentar auf dessen tatsächliche Nähe zur betreffenden Industrie. Unter dem vorgeschlagenen § 201b wäre dies potentiell strafbar. Die Satirefreiheit, die das Bundesverfassungsgericht als Ausprägung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) besonders geschützt hat, geriete in einen Konflikt mit einer Strafnorm, die in ihrer Weite das gesamte Feld der kreativen Auseinandersetzung mit öffentlichen Personen zu erfassen droht.
3. Chilling Effects auf die Meinungsfreiheit
Die Kommunikationswissenschaft kennt den Begriff des Chilling Effect — jener abschreckenden Wirkung, die von unklaren oder übermäßig weiten Strafnormen auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten ausgeht. Wenn Nutzerinnen und Nutzer nicht mehr sicher sein können, ob eine satirische Bildmontage, ein karikierender Clip oder ein polemisches Meme sie dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung aussetzt, werden sie sich im Zweifel für das Schweigen entscheiden. Die Demokratie lebt aber nicht vom Schweigen; sie lebt von der Zumutung des Widerspruchs, der Übertreibung, der Provokation — kurz: von der Freiheit, die immer auch die Freiheit zur Geschmacklosigkeit einschließt.
Es war Karl Popper, gewiss kein Liberaler der Oberflächlichkeit, der darauf hinwies, dass eine offene Gesellschaft das Risiko des Missbrauchs von Freiheit in Kauf nehmen muss, weil die Alternative — die geschlossene Gesellschaft — unvergleichlich schlimmer ist. Ein Staat, der sich anschickt, „täuschende Inhalte" pauschal zu kriminalisieren, betritt einen Pfad, an dessen Ende nicht der Schutz der Schwachen steht, sondern die Kontrolle aller.
V. Die Anonymitätsfrage: Vom Schutz des Bürgers vor dem Staat
1. Anonymität als grundrechtliche Errungenschaft
Die Anonymität im digitalen Raum ist kein Webfehler des Internets, den es zu korrigieren gälte. Sie ist Ausdruck des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), das das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil von 1983 als elementares Grundrecht anerkannt hat (BVerfGE 65, 1). Die Möglichkeit, sich im öffentlichen Raum ohne vollständige Identifizierung zu äußern, hat tiefe historische Wurzeln. Die Federalist Papers, die zur Ratifizierung der amerikanischen Verfassung beitrugen, erschienen unter Pseudonym. Martin Luther veröffentlichte seine Bibelübersetzung als „Junker Jörg". Solschenizyn und Havel, die Dissidenten der totalitären Systeme des 20. Jahrhunderts, waren auf Anonymität und Pseudonymität angewiesen, um den Wahrheitsanspruch gegen die Macht des Staates aufrechtzuerhalten.
Wer heute die Klarnamenpflicht im Internet fordert oder — was auf dasselbe hinausliefe — den Strafverfolgungsbehörden immer leichteren Zugriff auf Nutzerdaten verschafft, muss sich fragen lassen: Für wen bauen wir diese Infrastruktur? Für den heutigen, demokratischen Rechtsstaat? Oder auch für den Staat von morgen, der vielleicht weniger demokratisch sein wird? Die Geschichte lehrt: Überwachungsarchitekturen überleben die Regierungen, die sie errichten. Wer dem Staat heute die Instrumente zur Deanonymisierung in die Hand gibt, kann nicht garantieren, wer morgen die Hand am Instrument hat.
2. Das Durchsetzungsproblem als Argument gegen Gesetzgebungsaktionismus
Es ist im Übrigen bezeichnend, dass selbst die Befürworter neuer Straftatbestände einräumen müssen, dass das zentrale Problem der Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum nicht in fehlenden Normen liegt, sondern in der praktischen Unmöglichkeit, anonyme Täter zu identifizieren. Fachanwalt Kötz beschreibt das Dilemma mit erfrischender Ehrlichkeit: „Gerade ausländische Plattformbetreiber mauern da häufig. In der Praxis ist es ziemlich schwer, die Auskunftsansprüche von Betroffenen gerade mit Blick auf den ausländischen Sitz eines Betreibers durchzusetzen."
Wenn aber die Identifizierung der Täter das eigentliche Hindernis ist — warum sollte dann ein neuer Straftatbestand das Problem lösen? Ein Paragraf 184k neu wird keinen Server auf den Cayman Islands dazu bewegen, Nutzerdaten herauszugeben. Ein § 201b wird keinen VPN-Dienst in Panama zur Kooperation zwingen. Was bleibt, ist ein schönes Gesetz ohne Wirkung — und die Gefahr, dass die enttäuschten Erwartungen der Opfer das Vertrauen in den Rechtsstaat weiter erodieren, statt es zu stärken.
Die ehrliche Antwort lautet: Wer Deepfake-Täter zur Rechenschaft ziehen will, muss die internationale Rechtshilfe verbessern, die technische Ausstattung der Ermittlungsbehörden modernisieren und die bestehenden Ansprüche auf Auskunft und Löschung konsequenter durchsetzen. All das sind Aufgaben der Exekutive, nicht der Legislative. Neue Strafnormen sind hier nicht Lösung, sondern Ablenkung.
VI. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne: Die Abwägung, die nicht stattfindet
Der Gesetzentwurf offenbart eine bemerkenswerte Indifferenz gegenüber der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne: der Frage, ob die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der Betroffenen (Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit, informationelle Selbstbestimmung, allgemeine Handlungsfreiheit) in einem angemessenen Verhältnis zum erstrebten Schutz steht.
Betrachten wir exemplarisch die geplante Kriminalisierung der Abbildung „bekleideter" Genitalien, Gesäße und weiblicher Brüste, wenn dies „in sexuell bestimmter Weise" geschieht. Der Entwurf verlangt hier vom Rechtsanwender eine Bewertung, die im Kern ästhetisch-moralisch ist: Wann ist ein Foto eines bekleideten Gesäßes „sexuell bestimmt"? Wer entscheidet das — der Fotograf, der Betrachter, der Richter? Handelt es sich bei einem Strandfoto um Kunst, um Dokumentation oder um strafbaren Voyeurismus? Das Strafrecht ist für solche Grenzziehungen das falsche Instrument. Es verlangt klare Tatbestandsmerkmale, nicht moralphilosophische Diskurse im Gerichtssaal.
Man vergegenwärtige sich zudem die Strafrahmenverschiebung: Das bloße Anfertigen — nicht das Verbreiten — eines sexualisierten Deepfakes soll mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht werden. Zwei Jahre Freiheitsstrafe für die Herstellung eines Bildes, das niemand sieht. Man vergleiche: Die vorsätzliche einfache Körperverletzung — ein Faustschlag ins Gesicht eines anderen Menschen — ist nach § 223 StGB ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht, wird in der Praxis bei Erstbegehung aber regelmäßig mit Geldstrafe oder einer Bewährungsstrafe geahndet. Soll das Erstellen eines nie verbreiteten Bildes tatsächlich vergleichbar gewichtet werden wie ein physischer Angriff auf die körperliche Unversehrtheit? Hier gerät die Wertungsharmonie des Strafrechts — die innere Stimmigkeit der Strafrahmen im Verhältnis zueinander — in eine bedrohliche Schieflage.
VII. Gegen die Flucht ins Strafrecht: Eine Verteidigung der Subsidiarität
Es gehört zu den unattraktiven Wahrheiten konservativer Rechtstheorie, dass nicht jedes gesellschaftliche Problem einer staatlichen Lösung bedarf. Edmund Burke, der Ahnherr des modernen Konservatismus, warnte vor der Hybris des Gesetzgebers, der glaubt, durch immer feinere Regulierung die menschliche Natur vervollkommnen zu können. Und Friedrich August von Hayek, der große liberale Ökonom und Rechtsdenker des 20. Jahrhunderts, erinnerte daran, dass die spontane Ordnung einer freien Gesellschaft — ihre Sitten, Konventionen, sozialen Normen — oft wirksamer und anpassungsfähiger ist als die Anmaßung zentraler Planung.
Die digitale Zivilgesellschaft hat in den vergangenen Jahren durchaus Instrumente der Selbstregulierung entwickelt: Community Guidelines, Meldesysteme, Moderationsmechanismen, algorithmische Erkennung problematischer Inhalte. Diese Instrumente sind unvollkommen — wie alles Menschenwerk. Aber sie sind adaptiv, dezentral und schneller als jedes Gesetzgebungsverfahren. Der Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union hat zudem einen regulatorischen Rahmen geschaffen, der Plattformbetreibern klare Pflichten auferlegt. Diese Instrumente auszuschöpfen, bevor man zum schärfsten Schwert des Rechtsstaats — dem Strafrecht — greift, wäre der Weg der Mäßigung. Es wäre, kurz gesagt, der liberale Weg.
Stattdessen erleben wir eine Dynamik, die man als Strafrechtsexpansionismus bezeichnen könnte: die systematische Ausdehnung des Strafrechts auf immer neue Lebensbereiche, begleitet von einer Rhetorik der Dringlichkeit, die eine nüchterne Abwägung kaum mehr zulässt. Wer gegen den Entwurf argumentiert, sieht sich dem Vorwurf ausgesetzt, die Leiden der Opfer zu verharmlosen. Wer auf die bestehende Rechtslage verweist, wird als Verharmloser oder Technologie-Apologet abgestempelt. Diese diskursive Verengung ist selbst ein Symptom der Krise — nicht der digitalen, sondern der politischen Kultur.
VIII. Die Verantwortung des Einzelnen und die Grenzen des Paternalismus
Ein freiheitlicher Staat traut seinen Bürgern zu, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Er stellt ihnen dafür die Instrumente zur Verfügung — Gerichte, Anwälte, Rechtsbehelfe — und er schreitet ein, wo der Einzelne sich nicht mehr zu helfen vermag. Was er nicht tut, ist, stellvertretend für mündige Bürger zu handeln, bevor diese überhaupt den Versuch unternommen haben, ihre bestehenden Rechte geltend zu machen.
Die beschriebenen Fälle — Deepfakes, voyeuristische Aufnahmen, Rachepornos — sind zivilrechtlich verfolgbar. Die Betroffenen können Unterlassungsansprüche geltend machen, Geldentschädigung fordern, einstweilige Verfügungen erwirken. Sie können Strafanträge nach geltendem Recht stellen. Dass dies mühsam sein kann, ist unbestritten. Aber die Mühsamkeit des Rechtswegs ist kein Argument für seine Abschaffung zugunsten einer paternalistischen Vorverlagerung des Strafrechts. Im Gegenteil: Es ist ein Argument dafür, den Rechtsweg effektiver zu gestalten — durch bessere Ausstattung der Justiz, durch spezialisierte Kammern für Digitaldelikte etc.
IX. Ein Wort zur politischen Zeitökonomie
Es verdient Beachtung, dass der Gesetzentwurf — wie das Ministerium selbst einräumt — durch die öffentliche Debatte um den Fall Fernandes/Ulmen beschleunigt wurde. Gesetze, die im Windschatten öffentlicher Erregung entstehen, tragen regelmäßig die Mängel dieser Genese. Das Sexualstrafrecht hat dies leidvoll erfahren: Die Reform des § 184b StGB (Kinderpornografie) im Jahr 2021, die den Strafrahmen drastisch anhob und den Tatbestand zum Verbrechen hochstufte, hat in der Praxis zu massiven Verwerfungen geführt — Einstellungen wurden unmöglich, Jugendliche, die einvernehmlich Bilder austauschten, standen als mutmaßliche Verbrecher vor dem Richter. Erst 2024 musste der Gesetzgeber zurückrudern und den Strafrahmen wieder senken.
Man möchte der Bundesjustizministerin zurufen: Lernen Sie aus der jüngsten Geschichte Ihres eigenen Hauses. Ein Gesetz, das in zehn Seiten die digitale Welt zu domestizieren versucht, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit Kollateralschäden verursachen, die seine Verfasser heute nicht absehen. Die Legislaturperiode ist kein Sprint; sie ist ein Marathon. Sorgfalt ist keine Schwäche.
X. Schlussbetrachtung: Das Maß des Rechtsstaats
Ein freiheitlicher Rechtsstaat bewährt sich nicht in der Fülle seiner Verbote, sondern in der Weisheit seiner Zurückhaltung. Er schützt die Schwachen, indem er ihnen wirksame Mittel an die Hand gibt — nicht, indem er das Strafrecht zu einem Instrument der Symbolpolitik degradiert. Er wahrt die Anonymität seiner Bürger, weil er weiß, dass die Freiheit des unbeobachteten Denkens, Sprechens und Handelns die Bedingung der Möglichkeit von Demokratie ist. Und er widersteht der Versuchung, auf jede neue technologische Entwicklung mit einem neuen Paragraphen zu antworten, weil er weiß, dass das Recht der Wirklichkeit nicht vorauseilen kann, ohne seine eigene Autorität zu verspielen.
Die Antwort auf Deepfake-Missbrauch liegt nicht in der Expansion des Strafrechts, sondern in der konsequenten Anwendung des bestehenden. Sie liegt in der Stärkung der Zivilgerichtsbarkeit, in der Verbesserung der internationalen Rechtshilfe, in der technischen Ertüchtigung der Ermittlungsbehörden — und, nicht zuletzt, in einer gesellschaftlichen Debatte über Medienkompetenz, die den Bürger als mündiges Subjekt ernst nimmt, statt ihn als hilfloses Opfer einer feindlichen Technologie zu infantilisieren.
Wer den Rechtsstaat liebt, muss ihn vor seinen Freunden schützen — vor jenen, die ihn im besten Glauben mit immer neuen Aufgaben überladen, bis er unter dem Gewicht seiner eigenen Ambitionen zusammenbricht. Der Gesetzentwurf der Justizministerin ist ein solcher Akt wohlmeinender Überforderung. Er verdient, mit der Höflichkeit zurückgewiesen zu werden, die man einem irrigen, aber nicht unehrenhaften Vorschlag schuldet — und mit der Entschiedenheit, die der Ernst der Sache gebietet.
Der Staat ist nicht der Hüter der digitalen Moral. Er ist der Garant der Freiheit. Und diese Freiheit endet nicht dort, wo die Technik beginnt.