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Washingtons Weckruf für die Freiheit: Warum der amerikanische Schlag gegen das europäische Kontrollregime notwendig war

Ein Plädoyer für das „First Amendment“ im digitalen Raum – und gegen die moralische Anmaßung des deutschen Tugendstaates

Einleitung: Das Ende der atlantischen Höflichkeit

Es entbehrt nicht einer gewissen historischen Ironie, dass ausgerechnet am Weihnachtsabend des Jahres 2025 eine diplomatische Note aus Washington die politische Besinnlichkeit in Berlin und Brüssel so empfindlich stört. Die Empörung ist groß, die Rhetorik schrill. Wenn der Außenpolitiker der Christdemokraten, Johann Wadephul, und die sozialdemokratische Justizministerin Stefanie Hubig die „digitale Souveränität“ beschwören, weil die Vereinigten Staaten Einreiseverbote gegen die Führungsebene der Organisation HateAid und den ehemaligen EU-Kommissar Thierry Breton verhängt haben, dann zeugt dies von einem bemerkenswerten Mangel an Selbstreflexion. Was hier von der deutschen Bundesregierung und der Europäischen Kommission als ein Angriff auf die europäische Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gerahmt wird, ist bei lichter, verfassungsrechtlicher Betrachtung das genaue Gegenteil. Es handelt sich um den radikalen, aber notwendigen Versuch der führenden Weltmacht, den globalen Export eines illiberalen europäischen Regulierungsregimes zu stoppen. Wer im eigenen Land Hausdurchsuchungen wegen satirischer Politiker-Bilder im Internet für einen Ausweis von Wehrhaftigkeit hält, aber US-Sanktionen als „autoritär“ brandmarkt, der hat den inneren Kompass für bürgerliche Freiheitsrechte verloren. Es bedarf einer ungeschminkten Analyse, die den Finger tief in die Wunde legt: Die US-Sanktionen sind kein Akt der Aggression, sondern eine Notbremse der Freiheit.

Der Sachverhalt: Eine Sanktionierung der Zensurarchitekten

Die Faktenlage, wie sie sich aus der Berichterstattung der Tagesschau vom 24. Dezember 2025 ergibt, markiert eine Zäsur in den transatlantischen Beziehungen. Die US-Regierung hat weitreichende Sanktionen und Einreiseverbote gegen spezifische Akteure verhängt, die maßgeblich an der Konzeption und Durchsetzung europäischer Regulierungen im digitalen Raum beteiligt sind. Im Fadenkreuz der US-Administration stehen namentlich Josephine Ballon und Anna-Lena von Hodenberg, die Geschäftsführerinnen der deutschen Nichtregierungsorganisation HateAid, sowie Thierry Breton, der als ehemaliger EU-Binnenmarktkommissar zu Recht als der architektonische Vater des „Digital Services Act“ (DSA) gilt. Ebenfalls betroffen sind Vertreter britischer Organisationen wie des „Center for Countering Digital Hate“.

Die Begründung aus dem US-Außenministerium ist in ihrer Härte und Präzision bemerkenswert und unterscheidet sich wohltuend von den oft verklausulierten diplomatischen Noten europäischer Provenienz. US-Außenminister Marco Rubio wirft den betroffenen Personen vor, „radikale Aktivisten“ und „Ideologen“ zu sein. Sie hätten unter dem Deckmantel staatlicher Gesetze eine „Zensur“ organisiert und versuchten, amerikanischen Plattformen europäische Restriktionen aufzuzwingen, um, so Rubio wörtlich, „amerikanische Standpunkte zu bestrafen“.

Die Reaktion des politischen Berlins folgte dem bekannten Muster der moralischen Entrüstung. Während Johann Wadephul die Sanktionen als „inakzeptabel“ zurückwies und postulierte, dass das, was offline illegal sei, auch online illegal sein müsse, stellte sich Justizministerin Hubig demonstrativ vor HateAid. Sie argumentierte, die Organisation leiste einen unverzichtbaren Beitrag zum Schutz von Persönlichkeitsrechten und damit für den demokratischen Diskurs. Die Grünen forderten durch Franziska Brandner gar die Einbestellung des US-Botschafters, da sie in den Einreiseverboten einen „autoritären Einschüchterungsversuch“ erblickten. Diese Reaktionen offenbaren jedoch weniger eine Sorge um den Rechtsstaat als vielmehr die Furcht davor, dass das europäische Modell der diskursiven Lenkung an seine geopolitischen Grenzen stößt.

Der verfassungsrechtliche Rahmen: Zwei Welten der Freiheit

Um die Tragweite dieses Konflikts juristisch sauber einzuordnen, muss man sich vergegenwärtigen, dass hier zwei fundamental unterschiedliche Verständnisse von Meinungsfreiheit aufeinanderprallen, die sich kaum noch versöhnen lassen.

Auf der einen Seite steht das amerikanische Verständnis, kodifiziert im „First Amendment“ der US-Verfassung. In dieser Tradition ist die Meinungsfreiheit ein vorstaatliches, natürliches Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat. Der „Marktplatz der Ideen“ soll so wenig wie möglich reguliert werden, selbst wenn dies bedeutet, dass verletzende, polemische oder gar hasserfüllte Rede toleriert werden muss, solange sie nicht unmittelbar zu Gewalt aufruft. Der Staat traut dem Bürger zu, Wahres von Falschem und Hetze von Kritik selbst zu unterscheiden.

Auf der anderen Seite steht das gegenwärtige europäische und insbesondere deutsche Verständnis, das sich immer weiter von seinen liberalen Wurzeln entfernt hat. Zwar garantiert Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes die Meinungsfreiheit als das schlechthin konstituierende Prinzip der Demokratie. Doch wird dieses Recht zunehmend nicht mehr als Abwehrrecht gegen den Staat verstanden, sondern durch ein engmaschiges Netz aus „allgemeinen Gesetzen“ im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz und einem ausufernden Verständnis des Persönlichkeitsschutzes eingeschnürt. Gesetze wie das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und die europäische Verordnung über digitale Dienste (DSA) haben diesen Einschränkungsmechanismus industrialisiert. Sie zwingen private Plattformbetreiber unter Androhung drakonischer Bußgelder dazu, Inhalte zu löschen, die nach nationalem Recht strafbar sein könnten.

Das Resultat ist ein Einschüchterungseffekt („Chilling Effect“), vor dem das Bundesverfassungsgericht in früherer, freiheitlicherer Rechtsprechung stets gewarnt hat. Wenn Bürger aus Furcht vor Löschung, Kontosperrung oder gar strafrechtlicher Verfolgung ihre Meinung nicht mehr äußern, stirbt der freie Diskurs. Genau diesen Zustand haben wir in Deutschland erreicht, und genau diesen Zustand versucht die Europäische Union als globalen Standard zu etablieren. Dass die Vereinigten Staaten nun Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass dieses restriktive Verständnis durch die Hintertür der Plattformregulierung auch in den amerikanischen Diskursraum einsickert, ist völkerrechtlich und verfassungspolitisch nicht nur nachvollziehbar, sondern geboten.

Dogmatische Analyse: Der Etikettenschwindel der „Rechtsdurchsetzung“

Das zentrale Argument der Bundesregierung, Organisationen wie HateAid und Regelwerke wie der DSA sorgten lediglich für die Einhaltung geltenden Rechts, ist allein ein formal korrekter Einwand, in der Sache jedoch ein gefährlicher Etikettenschwindel. Das Problem liegt tief in der Struktur der Rechtsdurchsetzung begraben. Der deutsche Gesetzgeber hat die Entscheidung über die Zulässigkeit von Äußerungen faktisch an private Tech-Konzerne und privatrechtlich organisierte „Meldestellen“ ausgelagert. Wir erleben eine Privatisierung der Rechtsfindung, die rechtsstaatlichen Grundsätzen Hohn spricht.

Denn wie funktioniert dieses System in der Praxis? Da den Plattformen bei Nicht-Löschung rechtswidriger Inhalte enorme Bußgelder in Millionenhöhe drohen, bei einer ungerechtfertigten Löschung zulässiger Meinungsäußerungen jedoch kaum nennenswerte Konsequenzen zu befürchten sind, entsteht ein massiver struktureller Anreiz zur Zensur. Man spricht hier vom „Overblocking“: Im Zweifel wird gelöscht. Wenn in diesem asymmetrischen System nun Organisationen wie HateAid den Status privilegierter Partner oder „Trusted Flaggers“ erhalten, werden sie faktisch zu Richtern ohne Robe und ohne demokratische Legitimation. Sie definieren, was sagbar ist und was nicht.

Wenn Außenminister Rubio dies als ein „Zensurregime“ bezeichnet, das durch „Ideologen“ gesteuert werde, so ist dies keine bloße politische Polemik. Es ist eine treffende Beschreibung einer privatisierten Rechtsdurchsetzung, bei der politische Aktivisten die Macht erhalten, den öffentlichen Raum nach ihren Vorstellungen zu säubern. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Problematik in seinen bisherigen Entscheidungen zum NetzDG leider sträflich unterschätzt und verkennt, dass die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte hier als Schwert gegen die Meinungsfreiheit gewendet wird, statt sie zu schützen. Die Sanktionierung der Exekutivorgane dieses Systems durch die USA ist daher die logische Konsequenz einer Politik, die den Rechtsstaat umgeht, um unliebsame Meinungen zu unterdrücken.

Die Vagheit des Hasses als Einfallstor der Willkür

Ein weiterer dogmatischer Kardinalfehler der europäischen Regulierungsphilosophie, der durch die US-Sanktionen nun grell ausgeleuchtet wird, liegt in der sprachlichen und juristischen Unschärfe der verwendeten Begriffe. Das deutsche Strafrecht basiert traditionell auf dem Bestimmtheitsgebot. Straftatbestände müssen präzise gefasst sein, damit der Bürger sein Verhalten danach ausrichten kann. Die Paragraphen zur Beleidigung oder Volksverhetzung sind zwar interpretationsbedürftig, besitzen aber durch jahrzehntelange Rechtsprechung klare Konturen. Der politisch-mediale Komplex, dem Organisationen wie HateAid zuarbeiten, operiert jedoch zunehmend mit dem schwammigen, juristisch kaum fassbaren Kampfbegriff der „Hassrede“.

Dieser Begriff diffundiert schleichend in die Rechtsanwendung, ohne dass er jemals sauber definiert wurde. Was für den einen eine pointierte, vielleicht geschmacklose Kritik an der Migrationspolitik oder an gesellschaftspolitischen Experimenten ist, stellt für den anderen bereits sanktionswürdigen Hass dar. Wenn Bundesjustizministerin Hubig nun warnt, der „demokratische Diskurs“ sei nicht frei, wenn Betroffene schutzlos seien, so verdreht sie die Kausalität in einer Weise, die eines Verfassungsorgans unwürdig ist. Der demokratische Diskurs stirbt nicht an zu viel Schärfe oder an emotionalen Eruptionen. Er stirbt an der Angst vor Repression und an der Sorge, für eine falsche Vokabel gesellschaftlich und digital vernichtet zu werden.

Die US-Administration hat erkannt, dass dieser flexible Hassbegriff als universelles Werkzeug dient, um unliebsame politische Positionen aus dem digitalen Raum zu tilgen. Indem Europa versucht, diesen vagen Standard über den „Digital Services Act“ global zu exekutieren, exportiert es Rechtsunsicherheit und Angst. Die Sanktionen gegen die Protagonisten dieses Systems sind daher auch als eine Verteidigung der rechtsstaatlichen Bestimmtheit zu lesen: Ein Gesetz, das nicht klar sagt, was verboten ist, ist kein Gesetz, sondern ein Instrument der Willkürherrschaft.

Der Mythos der Waffengleichheit: „Offline illegal gleich online illegal“

Es lohnt sich, das Mantra des CDU-Außenpolitikers Johann Wadephul, „was offline illegal ist, muss auch online illegal sein“, einer strengen Prüfung zu unterziehen. Dieser Satz klingt griffig, ist aber in der aktuellen Praxis ein gefährlicher Trugschluss. Er suggeriert eine Identität der Verfahren, die schlicht nicht existiert, und verschleiert den fundamentalen Verlust an Rechtsschutz im digitalen Raum.

Wenn sich ein Bürger in der analogen Welt, also „offline“, einer Beleidigung oder Verleumdung schuldig macht, so steht am Ende einer staatlichen Sanktion ein ordentliches Gerichtsverfahren. Es gilt die Unschuldsvermutung, es gibt ein rechtliches Gehör, eine Beweisaufnahme und einen unabhängigen Richter, der unter Abwägung aller Umstände ein Urteil fällt. Erst danach erfolgt die Strafe. Im Regime des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und des DSA hingegen erfolgt die Sanktion – die Löschung, die Sperrung, die Unsichtbarmachung – sofort und meist ohne vorheriges Gehör. Sie erfolgt nicht durch einen Richter, sondern durch prekär beschäftigte Moderatoren in Callcentern oder durch intransparente Algorithmen, die auf Zuruf von „Trusted Flaggers“ wie HateAid reagieren.

Faktisch haben wir es mit einer Umkehr der Beweislast zu tun. Der Bürger muss mühsam darum kämpfen, seine rechtmäßige Äußerung wiederherstellen zu lassen, während der Akt der Zensur in Millisekunden vollzogen ist. Wer diese systemische Ungleichbehandlung ignoriert und so tut, als sei die digitale Exekution dasselbe wie ein Strafprozess, der hat entweder das Wesen des Rechtsstaats nicht verstanden oder er führt die Öffentlichkeit bewusst in die Irre. Die US-Regierung macht mit ihren Maßnahmen deutlich, dass sie nicht bereit ist, amerikanische Unternehmen zu Erfüllungsgehilfen dieser rechtsstaatlichen Erosion zu machen.

Kritische Würdigung: Die Scheinheiligkeit der „Zivilgesellschaft“

Ein besonders beunruhigender Aspekt, den die US-Sanktionen offenlegen, ist die Rolle der sogenannten Zivilgesellschaft in diesem Gefüge. Es gehört zur politischen Folklore der Bundesrepublik, Organisationen wie HateAid als neutrale Wächter der Menschenwürde zu inszenieren. Doch bei genauerer Betrachtung erweist sich diese Neutralität als Fiktion. Viele dieser Organisationen sind eng mit dem Staat verflochten, werden direkt oder indirekt durch Förderprogramme finanziert und vertreten eine dezidiert politische Agenda, die sich oft gegen das konservative oder liberale Spektrum richtet.

Wir erleben hier das Phänomen einer verstaatlichten Zivilgesellschaft, die als Vorfeldorganisation der Regierungspolitik agiert. Wenn solche Akteure, ausgestattet mit staatlichem Geld und privilegierten Melderechten bei Plattformen, den digitalen Raum überwachen, dann verschwimmen die Grenzen zwischen Staat und Gesellschaft auf unzulässige Weise. Man muss sich nur das hypothetische Gegenbeispiel vor Augen führen: Wie würde die Bundesregierung reagieren, wenn die US-Regierung eine konservative amerikanische NGO finanzierte, deren explizites Ziel es wäre, linksliberale deutsche Politiker und Privatpersonen wegen ihrer Äußerungen systematisch mit Löschanträgen und Klagen zu überziehen und deren Social-Media-Konten sperren zu lassen? Die Empörung über eine solche Einmischung wäre grenzenlos.

Genau dies ist jedoch die Perspektive Washingtons. Aus US-Sicht betreibt Europa über Vehikel wie HateAid und das „Center for Countering Digital Hate“ eine aggressive Form des „Lawfare“ – eine Kriegsführung mit juristischen Mitteln – gegen die offene Debattenkultur auf US-Plattformen. Wer den politischen Gegner juristisch mundtot machen will und dies unter dem Deckmantel des Opferschutzes tut, der betreibt keine Rechtsdurchsetzung, sondern politischen Aktivismus. Es ist nur folgerichtig, dass die USA diese Akteure nun auch als politische Kombattanten behandeln und entsprechende Konsequenzen ziehen. Die Klage über die „Kriminalisierung“ von Menschenrechtlern geht fehl, denn wer sich die Macht anmaßt, über die Grenzen der Meinungsfreiheit einer anderen Nation zu urteilen, verlässt den Schutzraum der neutralen Beobachtung.

Die Hybris des Brüsseler Effekts und die Grenzen der extraterritorialen Macht

Man kann die aktuelle Eskalation nicht verstehen, ohne den Blick auf die geopolitische Dimension der europäischen Digitalpolitik zu weiten. In Brüssel gefällt man sich seit Jahren in der Rolle der „regulatorischen Supermacht“. Da Europa im Bereich der technologischen Innovation den Anschluss an die USA und China längst verloren hat, versucht man, diesen Bedeutungsverlust durch eine aggressive Exportstrategie eigener Normen zu kompensieren. Politikwissenschaftler bezeichnen dies stolz als den „Brussels Effect“: Man erlässt so strikte Regeln für den eigenen großen Markt, dass internationale Konzerne diese Standards ökonomisch sinnvollerweise weltweit anwenden.

Was bei Staubsaugern oder der Datenschutzgrundverordnung noch als legitime Marktregulierung durchgehen mag, wird im Bereich der Meinungsfreiheit jedoch zu einem Akt des normativen Imperialismus. Der „Digital Services Act“ zwingt US-Unternehmen wie Google, X oder Meta dazu, ihre globalen Algorithmen und Moderationsrichtlinien an die engen Grenzen des europäischen Korridors anzupassen. Aus der Perspektive eines souveränen Staates wie den USA, der die Redefreiheit als sein höchstes verfassungsrechtliches Gut verankert hat, stellt dies einen übergriffigen Akt dar. Die Europäische Union versucht faktisch, das Erste Verfassungszusatz der USA durch europäisches Sekundärrecht auszuhebeln.

Die Sanktionierung der verantwortlichen Akteure, also Thierry Breton als Architekt und der HateAid-Führung als Exekutive dieses Systems, ist die logische und notwendige Antwort auf diesen Versuch. Sie markiert die harte Grenze der europäischen Regulierungsmacht. Die US-Regierung signalisiert unmissverständlich, dass sie nicht zulassen wird, dass amerikanische Plattformen zu Erfüllungsgehilfen deutscher Staatsanwaltschaften und Brüsseler Beamter degradiert werden. Wenn Außenminister Marco Rubio davon spricht, man wolle die Bestrafung amerikanischer Standpunkte verhindern, so verteidigt er damit nicht nur eine abstrakte Norm, sondern die kulturelle Identität seiner Nation gegen einen paternalistischen Zugriff von außen.

Ein Spiegelbild der Unfreiheit: Wenn Memes zu Hausdurchsuchungen führen

Nichts entlarvt die Hohlheit der deutschen Empörung über die US-Maßnahmen mehr als der Blick auf die eigene innenpolitische Praxis. Während Politiker der Regierungskoalition die Einreiseverbote als Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit geißeln, hat sich in Deutschland eine Praxis der Strafverfolgung etabliert, die einer liberalen Demokratie unwürdig ist. Wir leben in einem Land, in dem Staatsanwaltschaften im Morgengrauen Wohnungen stürmen lassen und Laptops beschlagnahmen, weil Bürger ein satirisches Bild eines Politikers geteilt haben, das diesen als dick oder unfähig darstellt.

Diese „Meme-Razzien“, die oft unter großer medialer Begleitung stattfinden, sind der eigentliche Skandal. Sie sind Ausdruck eines Staates, der seine Autorität nicht mehr durch Leistung, sondern durch Einschüchterung zu sichern sucht. Wer solche drastischen Maßnahmen gegen Bürger ergreift, die nichts weiter getan haben, als sich über ihre Regierenden lustig zu machen, der hat jedes moralische Recht verwirkt, anderen Nationen Lektionen in Sachen Demokratie zu erteilen.

Die US-Sanktionen halten der Bundesrepublik den Spiegel vor. Sie zeigen uns, wie bizarr unsere Prioritätensetzung aus der Perspektive einer echten freiheitlichen Demokratie wirkt. Wir jagen Bürger wegen böser Worte im Netz, während echte Kriminalität oft unbehelligt bleibt, und beschweren uns dann bitterlich, wenn die Schutzmacht der westlichen Welt uns signalisiert, dass wir den Bogen überspannt haben. Das Argument von Ministerin Hubig, der Staat müsse eingreifen, damit der Diskurs nicht verrohe, wird durch diese Praxis ad absurdum geführt: Nicht der Diskurs verroht, sondern der Staat verroht im Umgang mit seinen Kritikern.

Ausblick: Die Notwendigkeit einer liberalen Kehrtwende

Diese diplomatische Eskalation ist schmerzhaft, aber sie ist zugleich heilsam. Sie zwingt Deutschland und Europa zu einer längst überfälligen Grundsatzdebatte. Die Frage lautet nicht, wie wir uns am besten gegen die USA wehren können, sondern ob wir ein Internet wollen, das von Brüsseler Bürokraten und Berliner Vorfeldorganisationen kuratiert wird, oder ob wir den Mut zum freien Wettbewerb der Ideen aufbringen.

Die Bundesregierung wäre gut beraten, statt diplomatischer Protestnoten das eigene Haus zu bestellen. Eine Rückkehr zu rechtsstaatlichen Prinzipien würde bedeuten, das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ersatzlos zu streichen und die nationale Anwendung des DSA radikal zu liberalisieren. Es würde bedeuten, die staatliche Finanzierung für NGOs zu beenden, die als private Zensurwächter fungieren, und die Rechtsdurchsetzung wieder dorthin zurückzuführen, wo sie hingehört: in die Hände ordentlicher Gerichte, die nach mündlicher Verhandlung und unter strikter Wahrung der Verteidigerrechte entscheiden.

Wir müssen akzeptieren, dass Freiheit auch bedeutet, Dinge zu lesen und zu hören, die uns empören, verletzen oder wütend machen. Der Versuch, das Internet in einen sterilen Raum zu verwandeln, in dem sich niemand mehr gekränkt fühlt, führt zwangsläufig in die Unfreiheit. Die USA haben sich entschieden, diesen Weg nicht mitzugehen.

Fazit

Die US-Sanktionen gegen HateAid und europäische Funktionäre sind kein autoritärer Willkürakt, sondern ein Akt der Notwehr der Freiheit. Sie treffen diejenigen, die sich angemaßt haben, die Grenzen des Sagbaren für die gesamte westliche Welt neu zu ziehen. Sie markieren jene Linie, an der der europäische Paternalismus auf den amerikanischen Freiheitswillen trifft und an ihm zerschellt.

Wer Meinungsfreiheit nur dann gut findet, wenn sie die eigene Meinung widerspiegelt oder höflich vorgetragen wird, hat das Wesen des Westens nicht verstanden. Wahre Souveränität zeigt sich nicht darin, dass man Kritik verbietet, sondern darin, dass man sie aushält. Wir sollten den Vereinigten Staaten dankbar sein für diese harte, aber notwendige Lektion in liberaler Demokratie. Es ist Zeit, dass Deutschland aufhört, der Oberlehrer der Welt zu sein, und wieder lernt, was es heißt, ein freies Land mit mündigen Bürgern zu sein.

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