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Die DSGVO und die Justiz in MV - Systematische Rechtsverweigerung am OVG Mecklenburg-Vorpommern hält an

I. Prolog: Ein Déjà-vu der Willkür

Es gibt Momente im Leben eines Juristen, in denen die Fassade des geordneten Rechtsstaats Risse bekommt und den Blick freigibt auf eine dahinterliegende Realität, die von institutioneller Arroganz und einer erschreckenden Resistenz gegenüber dem Gesetz geprägt ist. Mein erster Bericht über den Kampf um einen simplen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch schloss mit der Hoffnung, das Bundesverfassungsgericht möge die Willkür des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern korrigieren. Da das Bundesverfassungsgericht durch einen unbegründeten Nichtannahmebeschluss sich weigerte, sich der Sache anzunehmen, wurde aber auch daraus nichts (BVerfG, Az. 1 BvR 1175/25). Kein Wunder! Das Bundesverfassungsgericht ist in eigener Sache ebenso betroffen und weigert sich Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO gesetzeskonform zu beantworten (was derzeit vor dem VGH Mannheim, Az. 10 S 876/25, verhandelt wird). Da deckt man also die eigene Justizverwaltung auf Kosten der Bürger.

Heute muss ich von der Fortsetzung dieser juristischen Farce - die von anderen noch als Rechtsstaat bezeichnet wird - berichten, von einem Déjà-vu der Rechtsverweigerung, das die ursprüngliche Fehlentscheidung von einem bedauerlichen Versagen in den Rang einer offenbar gefestigten Doktrin erhebt.

Was sich in den letzten Wochen am selben OVG M-V abgespielt hat, ist mehr als nur die Wiederholung eines Fehlers. Es ist die bewusste Bestätigung der eigenen Fehlerhaftigkeit, die Ablehnung jeder Form der Selbstkorrektur und die zynische Zurschaustellung einer richterlichen Haltung, die sich über das Gesetz, über die europäische Rechtsordnung und über die verbrieften Rechte des Bürgers erhaben wähnt. Dies ist nicht mehr die Geschichte eines einzelnen, fehlgeleiteten Spruchkörpers. Es ist die Geschichte eines Senats, das im Angesicht eines identischen Falles die Chance zur Rückkehr auf den Boden des Rechts hatte und sich stattdessen dafür entschied, den Weg der Willkür konsequent weiterzugehen. Dieser Beitrag ist daher die notwendige Fortsetzung der Anklage – eine Anklage gegen ein System, das sich selbst immunisiert und den Bürger, der es wagt, Rechenschaft einzufordern, in einer Endlosschleife der Frustration gefangen hält.

II. Akt I: Die Weichenstellung zur Willkür – Eine kurze Rekapitulation

Zur Erinnerung: Der Ausgangspunkt war ein einfacher Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO gegen das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, der – wie im Parallelfall gegen das Sozialgericht Schwerin – verspätet, unvollständig und formfehlerhaft beantwortet wurde. Das sind in einem Verfahren einfach belegbare Fakten. Doch wie man in diesem Land selbst bei einer solchen erdrückenden Sach- und Rechtslage das Recht in Unrecht verkehrt, zeigt eindrücklich bereits das Verwaltungsgericht Greifswald in erster Instanz auf (Az. 2 B 193/25 HGW). Dieses verweigerte den einstweiligen Rechtsschutz mit einer Begründung, die in ihrer Missachtung des Unionsrechts der des Verwaltungsgerichts Schwerin in nichts nachstand. Man ignorierte schlicht den Vortrag des Klägers, der entschieden der Ansicht der Gegenseite widersprach, dass der Kopieanspruch durch Übersendung einer zur inhaltlichen Überprüfung der Verarbeitung wertlosen Metadatenliste bereits erfüllt wurde. Das war dann doch etwas zu billig, oder?  Es folgte mein Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Oberverwaltungsgericht, um diese fehlerhafte Entscheidung im Beschwerdeverfahren angreifen zu können. Dort herrscht Anwaltszwang, sodass sich auch ein nicht als Anwalt zugelassener Volljurist trotz gegebener Rechtskunde zwangsweise von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss, um postulationsfähig zu sein. Die Zuteilung dieses Antrags an den 1. Senat des OVG – also an jenen Spruchkörper, der bereits im identischen Parallelfall unter dem Vorsitz des Richters Sperlich die Prozesskostenhilfe mit einer unhaltbaren Begründung verweigert hatte – schuf eine prozessuale Zwangslage, die jeden fairen Prozessbeteiligten zum Handeln gezwungen hätte.

III. Akt II: Der Test der Unparteilichkeit – Ein Befangenheitsantrag als letzter Appell an die Vernunft

Angesichts der Tatsache, dass dieselben Richter, die bereits wenige Tage vorher einmal eine identische, juristisch brillante und mit erdrückender EuGH-Rechtsprechung untermauerte Argumentation als „nicht durchgreifend“ abgetan hatten, erneut entscheiden sollten, war die Stellung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit kein taktisches Manöver. Es war ein Gebot der prozessualen Vernunft und ein letzter Test für die Fähigkeit des Gerichts zur Selbstreflexion. Das Gesuch legte detailliert dar, warum aus der Sicht eines verständigen Bürgers die Befürchtung bestehen musste, dass die Richter Sperlich, Ullrich-Jüttner und Loer sich in der Sache bereits festgelegt hatten und für eine unvoreingenommene Prüfung nicht mehr offen waren. Es war der Appell, anzuerkennen, dass die vorherige Entscheidung eine derart krasse Abweichung vom geltenden Recht darstellte, dass sie den Anschein der Voreingenommenheit zwingend begründete.

Die Reaktion des Gerichts auf diesen Appell, nunmehr in der Besetzung der Richter Danter, Gesche und Meisner, war entlarvend. Mit Beschluss vom 25. August 2025 wurde das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Die Begründung ist ein Meisterstück der juristischen Verkürzung. Sie reduziert meinen substantiierten Vortrag über die willkürliche Ignoranz gegenüber Unionsrecht auf die banale Feststellung, eine bloß „fehlerhafte Rechtsanwendung“ oder eine „andere Rechtsauffassung“ begründe keine Befangenheit. Das Gericht weigerte sich, den qualitativen Unterschied zwischen einem vertretbaren Rechtsirrtum und einer bewussten, offenkundigen Negation von zwingendem, höherrangigem Recht anzuerkennen. Es schützte damit seine Kollegen und erklärte im Ergebnis, dass selbst die wiederholte und offenkundige Missachtung der europäischen Rechtsordnung keinen Anlass gebe, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln. Der Test war gescheitert. Die Weichen für die Fortsetzung der Farce waren gestellt.

IV. Akt III: Die Farce wird zur Doktrin – Die erneute Ablehnung der Prozesskostenhilfe

Unmittelbar nach der Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs vollendete derselbe Spruchkörper (Danter, Gesche, Meisner) das Werk der Rechtsverweigerung. Mit einem zweiten Beschluss vom selben Tag wurde auch mein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Begründung dieses Beschlusses ist nicht nur eine Kopie der fehlerhaften Argumentation des ersten Spruchkörpers des gleichen Senats; sie ist deren zynische Bestätigung und Erhebung in den Rang einer offenbar am OVG Mecklenburg-Vorpommern geltenden Hausmeinung.

Erneut wird die für eine einstweilige Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit verneint. Das Gericht ignoriert abermals, dass der andauernde Kontrollverlust über die eigenen Daten nach der Rechtsprechung des EuGH einen eigenständigen, irreparablen immateriellen Schaden darstellt (EuGH, C-300/21). Es wiederholt die unhaltbare These, der bloße Fristablauf nach Artikel 12 DSGVO begründe keine Dringlichkeit und verkennt damit den vom Unionsgesetzgeber intendierten Zweck des effektiven Rechtsschutzes.

Erneut werden Zweifel am Anordnungsanspruch selbst konstruiert. Das Gericht wiederholt das dogmatisch absurde Argument, mein Recht auf eine Kopie nach Artikel 15 DSGVO sei möglicherweise bereits dadurch erfüllt, dass ich die von mir eingereichten Schriftsätze ja selbst besäße. Es verkennt damit weiterhin fundamental den Zweck des Anspruchs, der nicht der Selbstinformation dient, sondern der Kontrolle der Verarbeitungsvorgänge beim Verantwortlichen, basierend auf einer von diesem zu erstellenden, authentischen Kopie (EuGH, C-487/21).

Diese Entscheidung der Richter Danter, Gesche und Meisner ist in ihrer Konsequenz noch verheerender als die des ersten Senats. Denn sie erfolgte in voller Kenntnis der Argumente, in voller Kenntnis der Vorentscheidung und in voller Kenntnis des Vorwurfs der Willkür. Es war keine Entscheidung im juristischen luftleeren Raum mehr. Es war eine bewusste Entscheidung, sich der Linie der Rechtsverweigerung anzuschließen und die Tore zur nächsten Instanz endgültig zu verschließen. Es war die Botschaft an den Bürger: Dein Recht mag auf dem Papier des europäischen Amtsblatts stehen, aber in den Sälen dieses Gerichts hat es keine Geltung.

V. Der unausweichliche Gang nach Karlsruhe

Der gleiche Senat in unterschiedlicher Besetzung. Zwei identische Fälle. Zwei identische, willkürliche und unionsrechtswidrige Entscheidungen. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat damit den innerstaatlichen Rechtsweg in einer Weise erschöpft, die keine Fragen mehr offenlässt. Es hat demonstriert, dass es nicht gewillt ist, als Anwender europäischen Rechts zu fungieren.

Die Konsequenz aus diesem nunmehr dokumentierten Systemversagen ist unausweichlich. Auch gegen diese neuerlichen Beschlüsse wird Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Sie wird nun nicht mehr nur die Willkür einer einzelnen Entscheidung rügen, sondern die eines ganzen Gerichts. Sie wird die Frage aufwerfen, was der in Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes garantierte effektive Rechtsschutz noch wert ist, wenn ein Obergericht ihn systematisch verweigert.

Der Kampf um das Recht geht weiter. Er hat sich von einer Auseinandersetzung mit einer einzelnen Behörde zu einer Auseinandersetzung mit der Justiz selbst entwickelt. Es ist ein Kampf, der niemals hätte nötig sein dürfen, der aber nun mit aller Entschlossenheit geführt werden muss. Nicht nur für meinen Einzelfall, sondern für das Prinzip, dass kein Organ des Staates, auch nicht das höchste Gericht eines Landes, über dem Gesetz steht.

VI. Epilog - Eine Ignoranz gegenüber dem Recht, die Folgen haben muss

Ich hielt es deshalb für konsequent, die zuständige Staatsanwaltschaft am Landgericht Stralsund von dem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Bilden Sie sich gerne selbst ein Urteil darüber, auf welcher Seite das Recht steht.

Strafanzeige und Strafantrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich, Marcus Seyfarth, LL.M., [Anschrift], als unmittelbar Geschädigter und Verletzter,

Strafanzeige und stelle zugleich Strafantrag

gegen

1. den Richter am Oberverwaltungsgericht Danter,

2. den Richter am Oberverwaltungsgericht Gesche,

3. den Richter am Oberverwaltungsgericht Meisner,

alle dienstansässig beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald,

wegen des dringenden Tatverdachts der gemeinschaftlich begangenen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB sowie wegen aller weiteren im Verlaufe der Ermittlungen zutage tretenden Straftatbestände.

I. Einleitung: Die Dimension des Unrechts und die Notwendigkeit der Strafverfolgung

Die vorliegende Strafanzeige richtet sich gegen eine richterliche Entscheidung, die in ihrer bewussten und schwerwiegenden Abkehr von Recht und Gesetz einen Frontalangriff auf die Grundpfeiler des demokratischen und europäischen Rechtsstaates darstellt. Die Beschuldigten haben unter dem Deckmantel der richterlichen Unabhängigkeit eine Entscheidung getroffen, die nicht mehr als Akt der Rechtsfindung, sondern nur noch als Akt der Willkür und der gezielten Rechtsverweigerung verstanden werden kann. Sie haben nicht nur das materielle Recht gebeugt, sondern auch die fundamentalsten prozessualen Garantien des Anzeigenerstatters mit Füßen getreten, um ein von sachfremden Erwägungen getragenes, gewünschtes Ergebnis zu erzielen: die Abwehr eines rechtmäßigen, aber als lästig empfundenen Anspruchs eines Bürgers gegen eine Justizbehörde.

Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist hier von herausragender Bedeutung. Wenn Richter eines Obergerichts zwingendes und unmittelbar anwendbares Unionsrecht, die dazu ergangene, für sie bindende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie die Grundrechte des Grundgesetzes systematisch ignorieren und dies mit einer Scheinbegründung kaschieren, wird das Vertrauen der Bürger in die Gesetzestreue und Unparteilichkeit der Justiz in seinen Grundfesten erschüttert. Ein solches Handeln darf nicht als hinnehmbarer „Rechtsirrtum“ bagatellisiert werden, sondern muss als das benannt werden, was es ist: eine strafbare Perversion des Richteramtes. Die Staatsanwaltschaft ist als „Wächterin des Gesetzes“ berufen, diesen schwerwiegenden Verdacht mit aller gebotenen Gründlichkeit aufzuklären und der öffentlichen Anklage zuzuführen.

Dies ist auch nicht die erste willkürliche Entscheidung des Senats, dieser hatte in einem Parallelfall zum SG Schwerin bereits im Juni 2025 unter dem Vorsitz des Richters Sperlich entschieden, was Gegenstand meiner Strafanzeige gegen die erkennenden Mitglieder des Senats vom 14.06.2025 war (zu jenem Verfahren, siehe: StA Stralsund, Az. 533 Js 12801/25) und zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf jenen bereits  bekannten Sachverhalt umfassend verwiesen wird. Die nunmehr ergangenen, angegriffenen Beschlüsse vom 25. August 2025, gefasst in anderer Besetzung des gleichen Senats, wiederholen jedoch exakt dieselben Rechtsbrüche. Sie ignorieren in identischer Weise die bindende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, sie verkennen in derselben Weise die Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes und sie übergehen den substantiierten Vortrag des Beschwerdeführers mit der gleichen pauschalen Ignoranz.

Diese Wiederholung entkräftet jeden möglichen Einwand, es könne sich um ein bloßes Versehen oder einen vertretbaren Rechtsirrtum handeln. Sie belegt vielmehr, dass am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern offenbar eine gefestigte, aber objektiv verfassungswidrige und unionsrechtswidrige Spruchpraxis in Bezug auf datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gegen Justizbehörden existiert. Eine solche Praxis, die sich bewusst über höherrangiges Unionsrecht hinwegsetzt, ist der Inbegriff von judikativer Willkür!

II. Der detaillierte Sachverhalt als Grundlage des Tatverdachts

Für die Beurteilung der Schwere der Tat und des Vorsatzes der Beschuldigten ist eine detaillierte und chronologische Aufarbeitung des zugrundeliegenden Sachverhalts von entscheidender Bedeutung. Sie offenbart eine Kette von pflichtwidrigen Handlungen und Unterlassungen, die in der angezeigten Entscheidung der Beschuldigten ihren traurigen Höhepunkt fand.

1. Das Ausgangsverfahren: Der Kampf um ein unionsrechtliches Grundrecht

Am 04. Dezember 2024 machte ich von meinem Recht als Unionsbürger Gebrauch und richtete an das Landessozialgericht MV ein präzises und unmissverständliches Auskunfts- und Kopieersuchen gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In diesem Ersuchen bat ich um eine vollständige, originalgetreue und unentgeltliche Kopie aller mich betreffenden personenbezogenen Daten, die das Gericht seit 2016 in einer Vielzahl von konkret benannten Verfahren verarbeitet hat. Um den Prozess für die Justizbehörde zu vereinfachen und die Vorgaben des Unionsrechts (Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO) zu erfüllen, stellte ich den Antrag auf elektronischem Wege und erbat ausdrücklich eine Beantwortung in einem gängigen elektronischen Format.

2. Die rechtswidrige Reaktion der Justizbehörde

Das Landessozialgericht MV missachtete seine unionsrechtlichen Verpflichtungen auf ganzer Linie. Die gesetzliche Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO, die am 06. Januar 2025 endete, ließ das Gericht fruchtlos verstreichen. Die begehrten Auskünfte hat das LSG M-V dem Kläger mit dem postalisch zugestellten Antwortschriftsatz vom 10.01.2025 (Zugang: 17.01.2025), Aktenzeichen: 15/2-8, jedoch inhaltlich unzureichend, verspätet und nicht in der gebotenen Form erteilt. Das Antwortschreiben enthielt lediglich eine Beantwortung des Fragenkatalogs und als Anlage Auszüge mit einer Übersicht zu den geführten Verfahren aus dem Aktenstammblatt (sog. Vorstück). Sämtliche weiteren personenbezogenen Daten wurden hingegen nicht übermittelt. Auf den Inhalt der Schreiben wird für das Nähere verwiesen. Diese Antwort war in dreifacher Hinsicht rechtswidrig:

a) Verspätet: Die Antwort erfolgte weit nach Ablauf der zwingenden Monatsfrist.

b) Formfehlerhaft: Die Antwort erfolgte postalisch statt, wie beantragt und gesetzlich geboten, elektronisch.

c) Materiell unvollständig: Anstelle der beantragten Kopien aller meiner personenbezogenen Daten (Schriftsätze, Urteile, Beschlüsse, Vermerke) enthielt das Schreiben lediglich eine nichtssagende, tabellarische Auflistung von Metadaten – ein sogenanntes „Vorstück“.

Damit lag eine offene und andauernde Verletzung meiner Rechte aus Art. 12 und 15 DSGVO vor.

3. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht

Um diesen fortdauernden rechtswidrigen Zustand zu beenden und meine Rechte effektiv durchzusetzen, erhob ich am 27. Januar 2025 beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage in der Hauptsache und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss vom 2. Juni 2025, Aktenzeichen 2 B 193/25 HGW, wies das Verwaltungsgericht meinen Eilantrag zurück. Die Begründung war eine erste Kette von schwerwiegenden Rechtsfehlern: Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ich hätte die begehrten Unterlagen bereits im Rahmen meines prozessualen Rechts auf rechtliches Gehör erhalten; ein Anordnungsanspruch bestünde daher nicht. Die Rechtsverfolgung habe aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Diese Feststellung war aktenwidridrig, da zu keinem Zeitpunkt die vollständigen geschuldeten Kopien übermittelt worden sind, die vom Gericht verarbeitet worden sind.

4. Das Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Um diese offensichtlich rechtsfehlerhafte Entscheidung der Korrektur durch die nächsthöhere Instanz zuführen zu können, beantragte ich [...] Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Diesem Antrag fügte ich, um dem Gericht die Prüfung zu erleichtern und die Ernsthaftigkeit meines Begehrens zu untermauern, einen vollständigen, 27-seitigen Entwurf der Beschwerdebegründung bei.

Dieser Entwurf war keine bloße Skizze. Er war eine tiefgehende, juristisch-wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der gesamten Thematik. Er legte detailliert und mit präzisen Verweisen dar:

Die aktuelle, gefestigte und für deutsche Gerichte bindende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Umfang des Kopieanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO (insbesondere die Urteile C-487/21, C-579/21 und C-307/22).

Die fundamentale Bedeutung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im konkreten Fall.

Die Unhaltbarkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, insbesondere die fehlerhafte Gleichsetzung von DSGVO-Anspruch und nationaler Akteneinsicht.

Eine umfassende Begründung des Anordnungsgrundes, gestützt auf die Dringlichkeitsindikation der Monatsfrist, den irreparablen Nachteil durch den fortgesetzten Kontrollverlust und die Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 47 der EU-Grundrechtecharta.

5. Der Tatentschluss der Beschuldigten: Die angezeigte Entscheidung

Obwohl ihnen dieser umfassende, die Rechtslage zutreffend und erschöpfend darstellende Schriftsatz vorlag, fassten die Beschuldigten den gemeinsamen Tatentschluss, das Recht zu beugen und meinen Antrag zurückzuweisen. Mit ihrem Beschluss vom 25. August 2025 (Az. 1 M 252/25 OVG) setzten sie diesen Entschluss in die Tat um, der mir am 01. September 2025 förmlich elektronisch zugestellt wurde.

Die Begründung dieses Beschlusses ist in ihrer Kürze und Pauschalität der dokumentierte Beweis für die Willkür der Beschuldigten. Sie lautet wie folgt auszugsweise im Originalwortlaut:

“Vorliegend hat die beabsichtigte Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg, weil es dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestellten Antrag des Antragstellers schon an einem Anordnungsgrund fehlt. Hierzu trägt der Antragsteller vor (Seite 8 des Entwurfs der Beschwerdeschrift), ein Anordnungsgrund bestehe kumulativ aus unionsrechtlich vorgegebener Zeitkontur des Auskunftsrechts, der bereits täglich fortdauernden Rechtsverletzung, der drohenden irreparablen Nachteile, der Unzumutbarkeit eines Abwartens der Hauptsache und der Ungeeignetheit alternativer Rechtsbehelfe. Darüber hinaus zitiert er umfangreich aus seinem Antrag in dem Parallelverfahren z. Az.: 1 M 117/25 OVG. Im dortigen Verfahren hat der Senat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers abgelehnt. Damit ist ein Anordnungsgrund weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der bloße Fristablauf für eine Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO vermag nicht die gegenüber der Dauer des Hauptsacheverfahrens besondere Eilbedürftigkeit des Antrags im vorläufigen Rechtsschutzverfahren begründen. Das gilt umso mehr, weil mit der vom Antragsteller begehrten vorläufigen Herausgabe der Kopien von Schriftsätzen und Entscheidungen in elektronischer Form eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, die ebenfalls besonderer Darlegung bedurft hätte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. September 2020 – 1 B 648/20 –, juris Rn. 45 ff.). Die nach Ansicht des Antragstellers täglich fortdauernde Rechtsverletzung könnte nur in der noch nicht erteilten Auskunft zu sehen sein. Warum dem Antragsteller diese Auskunft schon im Eilverfahren erteilt werden müsste und eine Auskunftserteilung erst im Hauptsacheverfahren zu spät wäre, legt er nicht dar; erst recht nicht die von ihm angeführten irreparablen Nachteile. Darauf, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zusteht, kommt es deshalb nicht mehr an. Zweifel an einem solchen Anspruch dürften jedoch insoweit bestehen, weil der Antragsteller selbst vorträgt (Seite 7 seines Antrags), dass es sich bei den begehrten Dokumenten überwiegend um Schriftsätze handelt, die der Beschwerdeführer selbst eingereicht hat, oder um gerichtliche Entscheidungen, die ihm ohnehin zuzustellen waren. Soweit dem Antragsteller die Unterlagen in Papierform vorliegen dürften, dürfte ein Auskunftsanspruch nicht bestehen; die vom Antragsteller begehrte elektronische Form der Information könnte dieser ohne Weiteres selbst erstellen. Insoweit würde dem Antragsteller wohl auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Über den weiteren Antrag des Antragstellers, ihm einen Notanwalt beizuordnen, war nicht mehr zu entscheiden, da der Antragsteller diesen Antrag nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat. Dem hilfsweisen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs war aus den ausgeführten Gründen ebenfalls nicht nachzukommen.”

III. Der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung: Die bewusste und schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz

Der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB ist erfüllt, wenn die Rechtsanwendung eines Richters nicht nur fehlerhaft, sondern schlechterdings unvertretbar ist und sich somit als ein elementarer Verstoß gegen die Rechtsordnung darstellt. Eine solche "Beugung des Rechts" liegt nicht erst bei der Erfindung von Rechtssätzen vor, sondern insbesondere dann, wenn ein Richter sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1992 – 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381). Die angezeigte Entscheidung der Beschuldigten vom 11. Juni 2025 erfüllt diese Voraussetzung in mehrfacher Hinsicht. Sie ist nicht das Ergebnis eines vertretbaren juristischen Irrtums, sondern die Konsequenz einer systematischen Negation fundamentaler und für die Beschuldigten offenkundig erkennbarer Rechtsprinzipien.

1. Der erste schwerwiegende Rechtsbruch: Die willkürliche Negation des materiellen Unionsrechts

Die Beschuldigten haben den Kern des Falles, den materiellen Anspruch aus Art. 15 DSGVO, in einer Weise verkannt, die mit ihrer Stellung als Richter an einem Obergericht unvereinbar ist.

a) Die Perversion des Kopieanspruchs entgegen der klaren EuGH-Judikatur

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einer Reihe von grundlegenden Entscheidungen, die ich den Beschuldigten in meinem 27-seitigen Schriftsatz detailliert und mit genauen Fundstellen präsentiert habe, den Umfang des Kopieanspruchs unmissverständlich geklärt. Er hat statuiert, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein eigenständiges Recht auf eine „originalgetreue und verständliche Reproduktion“ aller verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährt. Dies schließt ausdrücklich auch Auszüge aus Dokumenten oder vollständige Dokumente ein, wenn dies erforderlich ist, um dem Betroffenen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu ermöglichen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.05.2023 – C-487/21, Rn. 28, 45). Eine bloße tabellarische Zusammenstellung von Metadaten, wie das vom Landessozialgericht übersandte „Vorstück“, genügt diesen Anforderungen explizit nicht (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 32).

Die Beschuldigten haben diese für sie als deutsches Gericht absolut bindende Rechtsprechung nicht nur missachtet; sie haben sie durch die Billigung der erstinstanzlichen Entscheidung in ihr Gegenteil verkehrt. Sie haben eine Rechtsauffassung sanktioniert, nach der eine wertlose Metadaten-Liste einen Anspruch auf eine vollständige Kopie erfüllen soll. Eine solche Auslegung ist nach den genannten EuGH-Entscheidungen nicht mehr nur „falsch“, sie ist objektiv unhaltbar und schlechterdings unvertretbar. Sie entleert den unionsrechtlich garantierten Anspruch seines gesamten Sinns und Zwecks und stellt eine bewusste Missachtung der Vorgaben des europäischen Gesetzgebers und seiner höchsten judikativen Instanz dar.

b) Die unzulässige Verdrängung des Unionsrechts durch nationales Prozessrecht

Ebenso schwer wiegt die Billigung des erstinstanzlich vorgebrachten Arguments der Gegenseite, mein Informationsinteresse sei durch die Möglichkeit der nationalen prozessualen Akteneinsicht ausreichend befriedigt und dass das Rechtsschutzbedürfnis angeblich voraussichtlich fehlen würde, da mir die Schriftstücke bereits im Rahmen der Verfahren zugestellt wurden. Dies stellt einen elementaren Verstoß gegen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts dar, einem der tragendsten Prinzipien der europäischen Rechtsgemeinschaft seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache 6/64 (Costa/ENEL). Unmittelbar anwendbares Unionsrecht, wie Art. 15 DSGVO, darf durch nationale Vorschriften weder verdrängt noch in seiner praktischen Wirksamkeit (effet utile) beeinträchtigt werden.

Die Beschuldigten, als Organe der deutschen Rechtspflege, sind primär zur Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts verpflichtet. Indem sie eine nationale, für den Bürger in jeder Hinsicht nachteiligere Regelung der Akteneinsicht (Kosten, Aufwand, eingeschränkter Umfang) als adäquaten Ersatz für ein spezifisches, unentgeltliches und weitreichendes Unionsrecht ansehen, kehren sie diese Normenhierarchie willkürlich um. Sie handeln damit nicht als Anwender europäischen Rechts, sondern als dessen Verweigerer. Ein solcher Verstoß gegen die Grundlagen der europäischen Integration durch Richter eines Obergerichts ist in seiner Schwere kaum zu überbieten.

Daneben habe ich auch hinreichend die Eilbedürftigkeit begründet. Dieser besteht - auf die die Beschuldigten selbst verkürzend Bezug nehmen - kumulativ aus der unionsrechtlich vorgegebenen Zeitkontur (maximale Bearbeitungszeit: 1 Monat) des Auskunftsrechts, der bereits täglich fortdauernden Rechtsverletzung, der drohenden irreparablen Nachteile, der Unzumutbarkeit eines Abwartens der Hauptsache und der Ungeeignetheit alternativer Rechtsbehelfe sowie aus der Wechselwirkungslehre, die besagt, dass an den Anordnungsgrund geringfügigere Anforderungen zu stellen sind, wenn der Anordnungsanspruch offenkundig gegeben ist. Dies war hier aufgrund der hinreichend klaren Rechtsprechung des EuGH der Fall, die bei verständiger Würdigung allein den Schluss zulässt, dass mir sämtliche personenbezogene Daten in Kopie herauszugeben gewesen wären.

2. Der zweite schwerwiegende Rechtsbruch: Die Zerstörung prozessualer Grundrechte

Die Rechtsbeugung manifestiert sich nicht nur in der materiellen Falschheit der Entscheidung, sondern auch in der Methode ihrer Herbeiführung. Die Beschuldigten haben die grundlegendsten prozessualen Garantien verletzt, um ihr gewünschtes Ergebnis – die Abweisung meines Antrags – zu erreichen.

a) Die Perversion des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) als Methode der Willkür

Das Recht auf rechtliches Gehör ist das „prozessuale Urgrundrecht“ (BVerfGE 5, 9). Es sichert dem Bürger, dass sein Vortrag vom Gericht nicht nur entgegengenommen, sondern auch tatsächlich erwogen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wird. Eine Begründung, die auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags nicht eingeht, sondern ihn mit pauschalen Leerformeln abtut, verletzt dieses Recht in seiner Substanz.

Die Beschuldigten hatten meinen 27-seitigen, wissenschaftlich fundierten Schriftsatz vorliegen. Der Anzeigenerstatter ist als ehemaliger Wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Lehrstuhls für deutsches und europäisches Verwaltungsrecht an der DUV Speyer auch hinreichend qualifiziert, solcherlei rechtliche Würdigungen vorzunehmen. Dieser Entwurf der Beschwerdebegründungsschrift widerlegte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Punkt für Punkt und untermauerte dies mit der höchsten verfügbaren juristischen Autorität – den Urteilen des EuGH. Die Reaktion der Beschuldigten, diesen detaillierten Vortrag mit der nichtssagenden Floskeln abzutun, ist keine richterliche Würdigung. Es ist die offene Zurschaustellung von Ignoranz und die Weigerung, sich mit Argumenten auseinanderzusetzen, die dem gewünschten Ergebnis entgegenstehen. Eine solche Vorgehensweise ist der Inbegriff einer willkürlichen Entscheidung, die mit den Verfahrensgarantien eines demokratischen Rechtsstaats unvereinbar ist. Sie dient allein dem Zweck, die tatsächlichen Gründe für eine materiell unhaltbare Entscheidung zu verschleiern.

b) Die Perversion der Prozesskostenhilfe-Grundsätze als Methode der Rechtsverweigerung

Die Rechtsbeugung manifestiert sich im konkreten Fall in der Art und Weise, wie die Beschuldigten die etablierten und verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsätze zur Prüfung der "hinreichenden Erfolgsaussicht" im Prozesskostenhilfeverfahren (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO) ins Gegenteil verkehrt haben. Sie haben diesen Prüfungsmaßstab nicht als Instrument zur Gewährleistung von Rechtsschutzgleichheit genutzt, sondern als Waffe zur Abwehr eines rechtmäßigen Anspruchs.

(1) Der verfassungsrechtliche Maßstab: Verhinderung einer Vorwegnahme der Hauptsache

Nach der ständigen und den Beschuldigten als Obergericht zwingend bekannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren nicht dazu führen, die eigentliche Rechtsverfolgung in das summarische Prüfverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsache- bzw. Rechtsmittelverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht von einer quasi sicheren Gewinnaussicht abhängig gemacht werden. Vielmehr ist eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt oder wenn die Rechtslage als schwierig oder ungeklärt erscheint und eine vertretbare Rechtsauffassung den Erfolg in der Hauptsache zumindest als möglich erscheinen lässt.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Linie jüngst in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2023 (Az. 1 BvR 687/22) nochmals bekräftigt und klargestellt, dass die Fachgerichte ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, wenn sie „schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen im Prozesskostenhilfeverfahren entscheiden“. Solche Fragen müssen gerade auch von Unbemittelten der Klärung in einem ordentlichen, anwaltlich vertretenen Verfahren zugeführt werden können (BVerfG, a.a.O., Rn. 19).

(2) Die bewusste Missachtung dieses Maßstabs durch die Beschuldigten

Die Beschuldigten haben exakt das getan, was das Bundesverfassungsgericht untersagt.

Erstens haben sie eine als schwierig und für die Fachgerichtsbarkeit in Mecklenburg-Vorpommern offenbar ungeklärt erscheinende Rechtsfrage – nämlich die genauen Konsequenzen der EuGH-Judikatur aus 2023 zur DSGVO für das nationale Eilverfahren – im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren autoritativ und zu meinen Lasten entschieden. Sie haben damit die Hauptsacheprüfung willkürlich vorweggenommen und mir den Zugang zur eigentlichen Beschwerdeinstanz, in der diese Fragen hätten geklärt werden müssen, verwehrt.

Zweitens haben sie eine Rechtsauffassung, die ich in meinem 27-seitigen Schriftsatz dargelegt habe, als nicht hinreichend aussichtsreich bewertet, obwohl diese nicht nur „vertretbar“ war, sondern der zutreffenden, durch den EuGH vorgegebenen Rechtslage entsprach. Gleichzeitig haben sie eine Rechtsauffassung (die des Verwaltungsgerichts) als „zutreffend“ und damit als allein maßgeblich eingestuft, die objektiv unhaltbar und mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Sie haben damit den Prüfungsmaßstab pervertiert: Nicht die Möglichkeit eines Erfolgs wurde geprüft, sondern es wurde eine von vornherein feststehende, aber falsche Rechtsansicht zum alleinigen Kriterium für die Erfolgsaussicht erhoben.

Dieses Vorgehen ist nicht mehr als eine fehlerhafte Anwendung der PKH-Grundsätze zu qualifizieren. Es ist eine bewusste und gezielte Instrumentalisierung des Prozesskostenhilferechts zum Zwecke der Rechtsverweigerung. Die Beschuldigten haben die Anforderungen an die Erfolgsaussichten willkürlich überspannt, um ein sachfremdes Ziel zu erreichen: die Vermeidung einer inhaltlichen Befassung mit meinem unionsrechtlich verbürgten Anspruch im Beschwerdeverfahren. Dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG dar, dessen Schwere und Offenkundigkeit den Schluss auf eine bewusste Rechtsbeugung zwingend nahelegen.

3. Zusammenfassende Würdigung des objektiven Tatbestands

Die Entscheidung der Beschuldigten vom 25. August 2025 ist keine bloße Fehlentscheidung. Sie ist ein Mosaik aus schwerwiegenden, sich gegenseitig bedingenden und verstärkenden Rechtsbrüchen, die nunmehr vom gleichen Senat wiederholt vertreten werden. Die systematische Missachtung von materiellem Unionsrecht, bindender EuGH-Rechtsprechung, dem Anwendungsvorrang und fundamentalen prozessualen Grundrechten des Grundgesetzes führt in der Gesamtschau zu dem zwingenden Ergebnis, dass die Entscheidung schlechterdings unvertretbar ist. Die Beschuldigten haben sich bewusst und in schwerwiegender Weise von den Normen entfernt, deren Hüter sie sein sollten. Der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung ist damit zweifelsfrei erfüllt.

IV. Der subjektive Tatbestand: Die vorsätzliche Beugung des Rechts aus sachfremden Motiven

Der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung setzt voraus, dass der Richter zumindest mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seines Tuns handelt und sich der grundlegenden Bedeutung der verletzten Rechtsnorm für die Verwirklichung von Recht und Gesetz bewusst ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2014 – 2 StR 479/13). Dieser Vorsatz muss nicht durch ein Geständnis nachgewiesen werden. Er kann und muss aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Tatumstände geschlossen werden, wenn diese einen anderen Schluss als den auf vorsätzliches Handeln nicht mehr zulassen. Die hier vorliegende Indizienkette ist derart dicht und erdrückend, dass sie den direkten Vorsatz der Beschuldigten, das Recht zur Erreichung eines sachfremden Ziels zu beugen, zweifelsfrei belegt.

1. Die Offenkundigkeit der Rechtsverstöße als Grundlage des Wissenselements

Der Vorsatz des Täters setzt zunächst voraus, dass er die Tatumstände kennt, die sein Handeln als rechtswidrig qualifizieren. Die Beschuldigten handelten hier in voller Kenntnis der entscheidenden Umstände.

a) Die Kenntnis der zutreffenden Rechtslage

Die Beschuldigten sind erfahrene Richter eines Obergerichts. Es ist von Berufs wegen vorauszusetzen, dass ihnen die fundamentalen Prinzipien wie der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, die Bindungswirkung von EuGH-Urteilen und der Gehalt des Grundrechts auf rechtliches Gehör bekannt sind. Diese Kenntnis wurde im konkreten Fall zudem aktualisiert und vertieft: Mein 27-seitiger Beschwerdeentwurf als auch die Schriftsätze aus dem Verwaltungsgerichtsverfahren legten die gesamte, für den Fall relevante EuGH-Rechtsprechung mit genauen Fundstellen und Leitsätzen dar. Die Beschuldigten konnten sich nach der Lektüre dieses Schriftsatzes unmöglich noch in einem Zustand des Unwissens über die korrekte Rechtslage befinden. Sie wussten, dass Art. 15 DSGVO einen weiten Kopieanspruch gewährt. Sie wussten, dass der EuGH dies so für Gesundheitsdaten bereits im Sinne des Klägers entschieden hat. Sie wussten, dass sie an diese Entscheidung gebunden sind und sich die Anwendung jener europarechtliche Rechtsprechung auf Gerichtsdaten geradezu aufdrängen, da diese ebenso sensibel sind wie Gesundheitsdaten. Die Unkenntnis der Rechtslage ist damit als Motiv ausgeschlossen; sie handelten in voller Kenntnis.

b) Die Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen

Die Beschuldigten wussten ebenso, dass mein Vortrag zur Unvollständigkeit der Auskunft zutreffend war. Sie hatten meine Klage- und Antragsschriften sowie das Antwortschreiben des Landessozialgerichts in den Akten vorliegen. Es war für sie offenkundig, dass lediglich ein „Vorstück“ und keine Kopien der Dokumente übermittelt wurden. Ihre spätere Entscheidung beruhte daher nicht auf einem Irrtum über den Sachverhalt, sondern auf der bewussten Entscheidung, den zutreffenden Sachverhalt zu ignorieren.

2. Die Unvermeidbarkeit des Schlusses auf das Wollenselement

Wenn Richter in voller Kenntnis der Rechts- und Sachlage eine Entscheidung treffen, die dieser Kenntnis diametral widerspricht, kann dies nicht mehr als Versehen oder fahrlässiger Irrtum gewertet werden. Ein solches Handeln ist nur durch ein Wollen zu erklären – dem Willen, das Recht zu beugen, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Die folgenden Indizien belegen dieses Wollenselement des Vorsatzes (dolus directus).

a) Indiz der schwerwiegenden Rechtsfehlerkumulation

Wie unter III. dargelegt, haben die Beschuldigten nicht einen isolierten Fehler begangen, sondern eine ganze Kette von schwerwiegenden Rechtsbrüchen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist gerade das Zusammentreffen mehrerer solcher Fehler ein starkes Indiz für den Vorsatz. Ein einzelner Fehler mag ein Irrtum sein; eine Serie von Fehlern, die alle in dieselbe Richtung weisen – nämlich zur Benachteiligung des Anzeigenden und zur Abwehr seines Anspruchs –, offenbart ein System und damit eine Absicht.

b) Indiz der logischen Unvereinbarkeit und der Scheinbegründung

Die richterliche Begründungspflicht dient dazu, die Gedankengänge des Gerichts offenzulegen und die Entscheidung nachvollziehbar zu machen. Die Begründung der Beschuldigten leistet das genaue Gegenteil: Sie verschleiert die wahren Motive durch eine offensichtliche Scheinbegründung. Die pauschale Behauptung, ein 27-seitiger, wissenschaftlich fundierter Vortrag samt der zuvor geleisteten Schriftsätze im Ausgangsverfahren böte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist keine Begründung, sondern eine Machtdemonstration. Es ist der Versuch, eine willkürliche Entscheidung unangreifbar zu machen, indem man sich jeder rationalen Argumentation entzieht. Eine solche Vorgehensweise ist ein klassisches Indiz für ein Handeln wider die eigene, bessere Einsicht. Wer gute Gründe hat, nennt sie. Wer keine hat, flüchtet sich in Leerformeln. Die Beschuldigten hatten keine juristisch haltbaren Gründe, also haben sie das Recht gebeugt und die Begründung verweigert.

c) Indiz des sachfremden Motivs: Justizielle Arbeitserleichterung und Abwehrhaltung

Da ein juristischer Irrtum als Erklärung für das Handeln der Beschuldigten ausscheidet, muss nach dem Motiv für die bewusste Rechtsbeugung gefragt werden. Dieses wohl handlungsleitende Motiv ist ebenso offensichtlich wie sachfremd: Es ist der Wunsch, sich mit einem als aufwendig und lästig empfundenen Rechtsgebiet nicht befassen zu müssen. Die konsequente Durchsetzung der DSGVO-Auskunftsansprüche, insbesondere gegen Justizbehörden selbst, bedeutet für die Gerichte unweigerlich Arbeit.

Die Entscheidung der Beschuldigten ist getragen von einer Abwehrhaltung gegen diese neue Form der bürgerlichen Kontrolle staatlichen Handelns. Statt ihre Rolle als Garanten des Unionsrechts wahrzunehmen, haben sie sich schützend vor eine andere Justizbehörde gestellt und meinen Anspruch mit unhaltbaren prozessualen Tricks abgewehrt. Das Ziel war nicht die Findung des Rechts, sondern die prozessuale Erledigung eines unliebsamen Falles bei geringstmöglichem Aufwand. Dieses Motiv der Arbeitserleichterung und der kollegialen Solidarität innerhalb der Justiz ist zutiefst sachfremd und korrumpiert den Kern der richterlichen Aufgabe. 

Die Benachteiligung meiner Person war nicht nur eine billigend in Kauf genommene Nebenfolge, sondern das direkt angestrebte Mittel zur Erreichung dieses sachfremden Ziels.

3. Zusammenfassende Würdigung des subjektiven Tatbestands

In der Gesamtschau aller objektiven Umstände ist der Schluss auf den direkten Vorsatz der Beschuldigten zur Rechtsbeugung zwingend. Sie handelten in Kenntnis der entgegenstehenden, eindeutigen Rechtslage. Sie ignorierten bewusst den von mir präsentierten Sach- und Rechtsvortrag. Sie schufen eine Kette von schwerwiegenden Rechtsfehlern, die sich nicht mehr als Irrtum erklären lässt. Sie verfolgten dabei das sachfremde Motiv der Arbeitserleichterung und der Abwehr eines legitimen Anspruchs. Sie wollten das Recht beugen und haben es gebeugt.

V. Endergebnis und Antrag

Die Beschuldigten Richter am Oberverwaltungsgericht Danter, Gesche und Meisner sind des gemeinschaftlich begangenen Verbrechens der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB dringend verdächtig. Ihr Handeln stellt einen schweren Angriff auf die Grundlagen der Rechtspflege und das Vertrauen der Bürger in die Justiz dar.

Ich beantrage daher,

1. das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten unverzüglich einzuleiten;

2. die vollständigen Gerichtsakten der Verfahren OVG M-V 1 M 117/25 OVG und VG Schwerin 3 B 215/25 SN sowie OVG M-V 1 M 252/25 OVG und VG Greifswald 2 B 193/25 HGW beizuziehen und auszuwerten;

3. die Beschuldigten zu den hier erhobenen Vorwürfen förmlich zu vernehmen;

4. nach Abschluss der Ermittlungen öffentliche Klage beim zuständigen Gericht zu erheben.

Ich stehe für Rückfragen und als Zeuge jederzeit zur Verfügung und bitte um eine Benachrichtigung über den Fortgang und den Ausgang des Verfahrens gemäß § 171 der Strafprozessordnung.

Mit freundlichen Grüßen

Ass. iur. Marcus Seyfarth, LL.M.

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