Heute gibt es eine Fortsetzung zu dem Fall des corona- und inflationsbedingtem Mehrbedarfs (SG Schwerin, Urt. v. 19.7.23 - S 11 AS 101/21)! Denn die Antwort der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 14.11.23 (Az.: 185 Js 30793/23) ist zu besprechen. Staatsanwalt Wilhelms lehnt darin die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. Den maßgeblichen Teil der gegebenen Begründung möchte ich nachfolgend im Wortlaut wiedergeben: " Vorliegend stützen die Richter sich bei ihrer Entscheidung auf ein rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und schlossen sich der dortigen Rechtsauffassung an. Der von ihnen favorisierten Rechtsauffassung des Sozialgerichts Karlsruhe folgten die Richter nicht. Dass die getroffene Entscheidung nicht Ihrem Begehr entsprochen hat, führt noch nicht dazu, dass die Entscheidung rechtlich falsch oder unvertretbar ist. " Nein, Staatsanwalt Wilhelms - mein Begehren ist für den Tatbestand der Rechtsbeugung völlig unerheblich, die vorsätzlich...
Blog von Marcus Seyfarth, LL.M.