Mit großem Staunen über die Breite und Tiefe der Maßnahmen ist in juristischen Fachkreisen unter Äußerung immer lauter werdender Kritik die härteste Prüfung des Grundgesetzes in der Nachkriegsgeschichte der Bundesrepublik aufgenommen worden. In diesem Blog wurde etwa an anderer Stelle die Kritik an deren Rechtsgrundlage (§ 32 iVm § 28 Abs. 1 IfSG) angesprochen. Und bei aller berechtigter Detailkritik an der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einzelner hierauf gestützter Maßnahmen der Länder, ist im Grundsatz jedoch festzuhalten, dass eine Krise die Stunde der Exekutiven ist. Sie muss zum entschlossenen und vor allem schnellen Durchgreifen in der Lage sein, aber natürlich auf dem Fundament des Rechtsstaats. Soweit ersichtlich wurden die in der Corona-Krise hervorgetretenen Misstände bei der Beschaffung von medizinischem Material noch nicht in der Rechtswissenschaft diskutiert. Sie lassen aber den Wunsch nach erweiterten Durchgriffsbefugn...
Blog von Marcus Seyfarth, LL.M.