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Neue Ideen in Sachen Urheberrecht

Immer wieder wurde auch in diesem Blog über urheberrechtliche Fragen nachgedacht. Verweisen möchte ich diesmal auf die Kollegen bei ZEIT-Online : "In Sachen Filesharing hat Philippe Aigrain vom französischen Verein  La Quadrature du Net  kürzlich  in dem Buch  Sharing  einen detailliert ausgearbeiteten Vorschlag für eine Art digitalen Kreativpakt ( Creative Contribution ) vorgelegt. Er sieht die Einführung zweier Rechte vor: Nutzer erhalten das Recht, digitale Inhalte nicht-kommerziell mit anderen über das Internet zu teilen. Kunstschaffende erhalten dafür das Recht auf eine angemessene Vergütung."

Ein Satz mit X:

Das war wohl nix. So wohl auch in Sachen FBI vs. Megaupload . Auch deutsche Richter waren in den letzten Jahren häufiger mit dem Themenkreis beschäftigt. Jüngst gab es zum Thema "Haftung von Sharehostern" ein neues Urteil des OLG Hamburg (U.v. 14.3.2012 – Aktenzeichen 5 U 87/09). Wurde anfangs noch darüber gestritten wie genau die Sharehoster in Anspruch genommen werden können (nicht als "Verletzer", aber über die sog. Störerhaftung) und ab wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt (mit dem Upload beim Sharehoster / erst durch das öffentliche Zugänglichmachen durch Linksammlungen / erst mit dem Download der Datei), geht es im Kern nun darum, welche Prüfungspflichten den Sharehostern zugemutet werden können, um die Verbreitung illegal eingestellter Dateien zu verhindern. Auch hier kann man mehr (so das OLG Hamburg) oder weniger (so das OLG Düsseldorf) verlangen. Zum neuen Urteil aus Hamburg (Quelle: ZD-Aktuell 2012, 02819):  "In einem früheren Urteil (M...