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Freiburger Alkoholsperrbezirk ist rechtswidrig!

Nun ist es amtlich, der VGH Baden-Württemberg hat am 28.07.2009 der Stadt Freiburg zwei ihrer Polizeiverordnungen um die Ohren gehauen und die Revision zum Bundeverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dankenswerterweise hatte der akj gegen beide geklagt, mit Erfolg.

Auch wenn mir bekannte Freiburger Stadträte es gerne anders gesehen hätten, ist auch in diesem Blog schon früh (hier und hier) die Meinung geäußert worden, dass die beiden Polizeiverordnungen rechtswidrig seien.

Der VGH führt aus: Es müssten hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass all diejenigen, die an den Wochenendnächten im Bermudadreieck mitgebrachten Alkohol konsumierten oder auch nur in Konsumabsicht mit sich führten, regelmäßig gewalttätig würden. Davon könne jedoch weder aufgrund der Lebenserfahrung, noch aufgrund polizeilicher Erhebungen zur Entwicklung der Gewaltkriminalität im betroffenen Gebiet ausgegangen werden.

Die Voraussetzungen zum Erlass der Polizeiverordnung seien nicht erfüllt.

Auch der sog. Randgruppentrinkparagraph ist rechtswidrig. Nach dieser Bestimmung ist das "Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freischankflächen oder Einrichtungen wie Grillstellen u. ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, verboten, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen". Diese Reglung, so der VGH, sei zu unbestimmt.

Aber selbst nach dieser juristischen Ohrfeige für den Freiburger Gemeinderat und der Stadtverwaltung wird jetzt gar vom Oberbürgermeister Salomon (Bündnis 90/ DIE GRÜNE) nach einer Änderung des Landespolizeigesetzes gerufen.

Mag ja sein, dass in den fraglichen Bereichen der Innenstadt immer mal wieder Probleme auftreten. Pauschal alle offen Alkohol genießenden Bürger aber als potenzielle Störer zu behandeln, schießt dann doch gehörig über das Ziel hinaus. Statt hier also einem rechtswidrigen Unterfangen nachzulaufen wäre der Gehirnschmalz wohl sinnvoller in Lösungen investiert, die sich im Rahmen der Rechtsordnung aufhielten und die Freiheiten der Bürger nicht übermäßig einschränkten.

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