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Tipps zum Jurastudium #14

Kurz vorgestellt

Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 8. Auflage 2010, 24 €

Wie bereits in der Rezension vom Erbguth genannt, handelt es sich beim Detterbeck aus der Reihe "Lernbücher Jura" des Beck-Verlages um ein häufig empfohlenes Standardwerk. Und diese Meriten hat sich der Autor zu Recht "erschrieben", wie ich nachfolgend darlegen möchte.

Der Verlag überließ mir dankenswerterweise ein Exemplar, dass ich bereits in einer älteren Vorauflage (4. Aufl. 2006) besaß.

Das Werk richtet sich laut Autor vorwiegend an Studenten, "die sich das erste Mal mit dem Allgemeinen Verwaltungsrecht beschäftigen (müssen) oder sich auf Prüfungen in diesem Rechtsgebiet vorbereiten". Als didaktisches Mittel nutzt Detterbeck zahlreiche Übersichten, Prüfschemata, textliche Hervorhebungen und prüfungsbezogene Hinweise. Vor allem seine eingängige Sprache macht das Arbeiten mit dem Buch zu einem für ein Lehrbuch aus Professorenhand vergleichsweise angenehmen Vergnügen. Auch das gelungene "luftige" leserfreundliche Layout trägt dazu bei.

Verglichen mit einem guten Skript fällt allerdings der Fallbezug schwächer aus. Dieser Kritikpunkt trifft aber für die meisten Professoren-Lehrbücher zu, weshalb empfohlen sei, sich gut gelöste Fälle zusätzlich anzuschauen. Zum Einstieg würde ich die im Internet abrufbaren Saarheim-Fälle empfehlen.
Detterbeck arbeitet mit vielen kleinen Beispielen, um den Stoff zu veranschaulichen und die prüfungsbezogenen Hinweise lenken die Gedanken des Lesers dahin die Anwendungsbezogenheit herzustellen. Aktives Mitdenken, wo konkret die angesprochene Problematik wichtig wird, ist aber trotzdem notwendig.

Ein Tipp daher noch für ein effektives Arbeiten mit dem Buch: Recht früh sollte man sich bereits mit den im hinteren Teil enthaltenen verwaltungsprozessrechtlichen Ausführungen auseinander setzen, damit man erkennt, an welcher Stelle mit welchem Gewicht die theoretischen Ausführungen im ersten Kapitel des Buches wichtig sind. Gerade die Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen der Klagearten sind für das Verständnis und die Einordnung immens wichtig, weil im Gegenteil zu Prüfungsarbeiten im Strafrecht oder Zivilrecht in der Regel prozessuale Ausführungen die Einleitung bilden. Aber schon bald hat man die Reihenfolge der Sachentscheidungsvoraussetzungen so sehr verinnerlicht, dass man sie im Schlafe herunterbeten kann. Auch wird ein Großteil der zu vergebenden Punkte im materiellen Teil der Klausur zu holen sein, weshalb man in der Zulässigkeit sauber, aber zügig durchmarschieren sollte.

Im Vergleich zur mir bereits vorliegenden Altauflage hat sich übrigens doch einiges getan. Der Umfang hat um gut 50 Seiten zugenommen. Inhaltlich befindet sich das Werk nunmehr auf dem Stand von Januar 2010 und beinhaltet bereits Änderungen, die sich u.a. aus dem Inkraft getretenen Vertrag von Lissabon ergaben. Auch sonst hat der Autor das Werk umfassend überarbeitet, wenn auch an einigen Stellen sich noch alte Gesetze finden (bspw: § 126 BRRG wurde durch § 54 Abs. 1 BeamtStG ersetzt). Unter anderem war mir das Kapitel zur Privatisierung der Verwaltung aufgefallen, was in der mir vorliegenden Altauflage noch fehlte und eine gelungene Ergänzung darstellt.

Im Vergleich zum bereits vorgestellten Erbguth findet man mehr inhaltliche Details, ohne dass Detterbeck überzogen in die Tiefe abdriften würde. Somit findet man eher in ihm eine Antwort auf eine recht konkrete Sachfrage. Empfehlenswert ist das Werk damit auch als erste Anlaufstelle für Hausarbeiten mit entsprechendem Einschlag. Allerdings fehlen dem Detterbeck Kontrollfragen zur Wissensüberprüfung, die im Erbguth zu finden sind. Zur soliden Erarbeitung der Grundlagen sind aber beide Werke mit ihren jeweiligen Stärken und trotz kleinerer Schwächen gut geeignet.

Zur Ergänzung sei aber ein Blick auf die oben genannten Saarheim-Fälle dringend empfohlen, um den Fallbezug frühzeitig herzustellen.

Fazit: Der Detterbeck gilt zu Recht als viel empfohlenes Standardwerk, um sich die theoretischen Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts zu erarbeiten.

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